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Entscheidung 9 ObA 49/91×

Entscheidung 9 ObA 49/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA49/91

Entscheidungsdatum

24.04.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Klaus Hajek und Dr. Carl Hennrich als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** M*****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei ***** B***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wegen 30.655,20 S sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. November 1990, GZ 7 Ra 95/90-40, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 1. Juni 1990, GZ 32 Cga 49/90-36, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.623,04 S bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin 603,84 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Da die Begründung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Rekurswerbers noch folgendes zu erwidern:

Rechtliche Beurteilung

Die Risikohaftung des Arbeitgebers setzt voraus, daß die Benützung des Kraftfahrzeuges dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers, nicht aber dem persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers zuzurechnen ist (SZ 56/86 = Arb 10.268 = DRdA 1984, 32 (Jabornegg) = ZAS 1985/1, Arb 10.495 = DRdA 1988, 132 (Jabornegg) = ZAS 1989/10 (Kerschner); zuletzt ecolex 1991, 114). Die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zur Dienststelle ist im allgemeinen der Sphäre des Arbeitnehmers und nicht dem Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen (ecolex 1991, 114), gleichgültig, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hiefür einen Fahrtkostenzuschuß oder Kilometergeld vergütet. Für die Frage, ob die gegenständliche Fahrt in den Risikobereich des Arbeitgebers fiel, ist es entgegen der Ansicht des Rekurswerbers auch ohne Bedeutung, ob dem Kläger ein früherer Unfallschaden am Fahrzeug von der beklagten Partei ersetzt worden war. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, es sei für die Zuordnung der Fahrt zum Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers wesentlich, ob die beklagte Partei dem Kläger die gegenständliche Fahrt aufgetragen hat oder ob diese Fahrt in die arbeitsvertraglich geschuldete Leistungspflicht des Klägers fiel und ob die Tätigkeit des Klägers ohne Einsatz des eigenen Fahrzeuges nicht (ausreichend) zu bewältigen gewesen wäre, so daß dessen Einsatz im Interesse der beklagten Partei lag (die andernfalls genötigt gewesen wäre, dem Kläger ein anderes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen), ist daher richtig. Der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß diese Voraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht noch näher zu klären seien, weil die bisherigen Feststellungen für eine Beurteilung dieser Umstände nicht ausreichten, kann der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten, weil er sonst in unzulässiger Weise Tatfragen lösen würde (siehe SZ 38/227 uva).

Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß dann, wenn der wirtschaftliche Vorteil der Verwendung des Dienstfahrzeuges im konkreten Fall sowohl dem Kläger (in Form erhöhter Provisionsansprüche) als auch der beklagten Partei (in Gestalt vermehrter Abschlüsse) zugute kam, eine entsprechende Schadensteilung in Frage kommen kann (siehe Bydlinski, Die Risikohaftung des Arbeitgebers, 82 f).

Dem Berufungsgericht ist ferner darin zu folgen, daß der Umfang der Ersatzansprüche des Klägers gegenüber der beklagten Partei auch von den im Paragraph 2, Absatz eins, DHG genannten Kriterien abhängt (siehe insbesondere SZ 56/86). Danach ist vor allem (aber nicht allein) auf das Ausmaß des Verschuldens des Arbeitnehmers Bedacht zu nehmen. Auch diesbezüglich kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, der Auffassung des Berufungsgerichtes, die bisherigen Feststellungen reichten zur Beurteilung des Verschuldens des Klägers am gegenständlichen Unfall nicht aus und seien widersprüchlich, nicht entgegentreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E25791

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00049.91.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19910424_OGH0002_009OBA00049_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0019583 Rechtssatz 24.04.1991Zivilrecht
Für die Zuordnung der Fahrt zum Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers ist wesentlich, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Fahrt aufgetragen hat oder ob diese Fahrt in die arbeitsvertraglich geschuldete Leistungspflicht fiel und ob die Tätigkeit des Arbeitn …
RS0019589 Rechtssatz 31.05.1983Zivilrecht
Die Schäden die ein Arbeitnehmer bei Ausführung einer ihm vom Arbeitgeber aufgetragenen "gefahrengeneigten" Tätigkeit, wie es insbesondere das Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr ist, erleidet, sind "mit der Erfüllung (des Arbeitsauftrages) …
RS0019711 Rechtssatz 07.11.1990Zivilrecht
Die Fahrt des Dienstnehmers vom Wohnort zur Dienststelle ist im allgemeinen der privaten Sphäre des Dienstnehmers und nicht dem Risikobereich des Dienstgebers zuzurechnen. Durch die Zurücklegung dieser Wegstrecke wird weder der betriebliche Nutzen gefördert …
RS0038089 Rechtssatz 15.03.1989Zivilrecht
Trifft den Arbeitgeber ein Mitverschulden - hier Einsatz eines Lastkraftwagenfahrers unter Verstoß gegen §§ 14 und 15 AZG, wodurch die zum Auffahrunfall führende Übermüdung verursacht wurde - ist dieses zuerst gemäß § 1304 ABGB zu berücksichtigen und der au …
RS0042179 Rechtssatz 19.12.1958Zivilrecht
Wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, dann kann der OGH, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten.
RS0054570 Rechtssatz 24.04.1991Zivilrecht
Wenn der wirtschaftliche Vorteil der Verwendung des Dienstfahrzeuges im Konkreten Fall sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber zugute kommt, kann eine entsprechende Schadensteilung in Frage kommen.