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Rechtssatz RS0019583

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019583

Geschäftszahl

9ObA49/91; 8ObA15/97g

Entscheidungsdatum

13.03.1997

Rechtssatz

Für die Zuordnung der Fahrt zum Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers ist wesentlich, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Fahrt aufgetragen hat oder ob diese Fahrt in die arbeitsvertraglich geschuldete Leistungspflicht fiel und ob die Tätigkeit des Arbeitnehmers ohne Einsatz des eigenen Fahrzeuges nicht (ausreichend) zu bewältigen gewesen wäre, so daß dessen Einsatz im Interesse des Arbeitgebers lag (die andernfalls genötigt gewesen wäre, dem Arbeitnehmer ein anderes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 49/91
    Entscheidungstext OGH 24.04.1991 9 ObA 49/91
    Veröff: RdW 1991,301 = Arb 10923
  • 8 ObA 15/97g
    Entscheidungstext OGH 13.03.1997 8 ObA 15/97g

Schlagworte

AN AG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0019583

Dokumentnummer

JJR_19910424_OGH0002_009OBA00049_9100000_001