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Entscheidung 8 ObA 15/97g×

Entscheidung 8 ObA 15/97g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA15/97g

Entscheidungsdatum

13.03.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer und die fachkundigen Laienrichter OSR Dr.Friedrich Weinke (Arbeitgeberseite) und Mag.Kurt Retzer (Arbeitnehmerseite) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Josefa H*****, vertreten durch Dr.Johannes Riedl, Rechtsanwalt in Haag, wider die beklagte Partei Gottfried R*****, vertreten durch Dr.Josef Broinger ua, Rechtsanwälte in Eferding, sowie der Nebenintervenientin auf der Seite der beklagten Partei Ulrike R*****, vertreten durch Dr.Alois Zehetner, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen S 31.601,09 brutto und S 90.000,-- netto (Revisionsstreitwert S 31.601,09 brutto und S 60.000,-- netto), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.Mai 1996, GZ 7 Ra 111/96m-28, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 48, 2. Halbsatz ASGG).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu Ausgleichsansprüchen des Arbeitnehmers nach Paragraph 1014, ABGB, deren Verhältnis zum DHG, insbesondere auch dessen Paragraph 6,, sowie zur Berücksichtigung des Eigenverschuldens des Arbeitnehmers liegt entgegen den Behauptungen des Beklagten ausreichende oberstgerichtliche Rechtsprechung vor, in deren Rahmen sich die berufungsgerichtliche Entscheidung hält.

Paragraph 1014, ABGB normiert eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung des Gewaltgebers für alle mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schäden. Das im Paragraph 1014, ABGB zum Ausdruck kommende allgemeine Prinzip der "Risikohaftung bei Tätigkeit in fremdem Interesse" läßt eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Arbeitsverträge sachgerecht erscheinen.

Wenn der Arbeitgeber für den Unfallschaden des Arbeitnehmers gerade deshalb nach Paragraph 1014, ABGB 2. Halbsatz einzustehen hat, weil dieser sein Fahrzeug im Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers einsetzen mußte und dabei schon nach Art dieser Tätigkeit der ständigen Gefahr einer Beschädigung seines Eigentums ausgesetzt war, dann muß er ihn für das ihm übertragene Unfallrisiko nach den gleichen Grundsätzen entlasten, wie sie bei Beschädigung eines dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten (Dienst-)Fahrzeuges zur Anwendung kämen; die Grundsätze des Paragraph 2, DHG kommen daher zur Anwendung (Grundsatzentscheidung vom 31.5.1983, 4 Ob 35/82, Arb 10.268 [dazu Klein DRdA 1983, 34; Hanreich JBl 1984, 361; Schrank ZAS 1985, 8] sowie die ihr folgenden Entscheidungen Arb 10.495, 10.664, 10.784, 10.901, 10.923 ua). Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatz eines an den im Interesse des Arbeitgebers eingesetzten eigenen Sachen (PKW) entstandenen Schadens verjährt binnen drei Jahren (Paragraph 1486, ABGB); Paragraph 6, DHG gilt nicht (SZ 62/150; 9 ObA 184/85).

Für die Zuordnung der Fahrt zum Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers ist wesentlich, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Fahrt aufgetragen hat oder ob diese Fahrt in die arbeitsvertraglich geschuldete Leistungspflicht fiel und ob die Tätigkeit des Arbeitnehmers ohne Einsatz des eigenen Fahrzeuges nicht (ausreichend) zu bewältigen gewesen wäre, sodaß dessen Einsatz im Interesse des Arbeitgebers lag, der anderenfalls genötigt gewesen wäre, ein anderes Fahrzeug für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen (Arb 10.923 sowie 10.664).

Im vorliegenden Fall wurde der Klägerin die Fahrt aufgetragen: Sie holte im Auftrag der Nebenintervenientin, ihrer unmittelbaren Vorgesetzten, nämlich der Filialleiterin, die die geschiedene Gattin des Beklagten ist, auf der Heimfahrt mit ihrem PKW von der Schule des Sohnes des Beklagten Kleider ab und brachte sie zur Großmutter, wofür ein kleiner Umweg von einigen Kilometern notwendig war. Bei diesem ereignete sich ein Unfall, an dem die Klägerin ein Mitverschulden traf, weil ihr beim Einfahren in eine schlecht einsehbare und durch Lastwagen verstellte, durch eine Stop-Tafel abgesicherte Querstraße ein nicht untypischer Aufmerksamkeitsfehler unterlief, der vom Berufungsgericht als leichtes Verschulden beurteilt wurde und zu einer von der Klägerin nicht bekämpften Kürzung ihres Ersatzanspruches gemäß Paragraph 2, DHG von einem Drittel führte.

Das Berufungsgericht hat den Schaden im Sinn der oben angeführten oberstgerichtlichen Rechtsprechung rechtsirrtumsfrei als "arbeitsadäquaten" Sachschaden beurteilt, den ihr der Beklagte gemäß Paragraph 1014, ABGB unter Berücksichtigung ihres Mitverschuldens zu ersetzen hat, weil der Nebenintervenientin Leitungs- und Weisungsbefugnisse gegenüber der Klägerin zukamen und diese das Ersuchen ihrer unmittelbaren Vorgesetzten, am Heimweg wegen der Kleidung des Sohnes einen kleinen Umweg zu machen, als dienstliche Weisung ansah und auch ansehen durfte, zumal ihr die Nebenintervenientin erklärt hatte, daß ihr "die Zeit dafür gutgeschrieben" werde. Der Beklagte muß sich diese Weisung seiner gegenüber der Klägerin mit Leitungsbefugnissen ausgestatteten Filialleiterin zurechnen lassen, auch wenn die angeordnete Tätigkeit mit der Verkaufstätigkeit der Klägerin an sich nichts zu tun hatte, weil es sich aus ihrer Sicht nicht um eine rein private Bitte einer Kollegin, sondern - wie ausgeführt - um eine dienstliche Weisung handelte.

Anmerkung

E45441 08B00157

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:008OBA00015.97G.0313.000

Dokumentnummer

JJT_19970313_OGH0002_008OBA00015_97G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0019522 Rechtssatz 31.05.1983Zivilrecht
Das in § 1014 ABGB zum Ausdruck kommende allgemeine Prinzip der "Risikohaftung bei Tätigkeit in fremden Interesse" läßt eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Arbeitsverträge schlechthin durchaus sachgerecht erscheinen.
RS0019543 Rechtssatz 31.05.1983Zivilrecht; Strafrecht
Wenn die Auftraggeberin (AG) für den Unfallschaden des Auftragnehmers (AN) gerade deshalb nach § 1014 ABGB zweiter Halbsatz, ABGB einzustehen hat, weil dieser sein Fahrzeug in ihrem Betätigungsbereich einsetzen mußte und dabei schon nach der Art dieser Täti …
RS0019583 Rechtssatz 24.04.1991Zivilrecht
Für die Zuordnung der Fahrt zum Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers ist wesentlich, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Fahrt aufgetragen hat oder ob diese Fahrt in die arbeitsvertraglich geschuldete Leistungspflicht fiel und ob die Tätigkeit des Arbeitn …
RS0038104 Rechtssatz 13.09.1989Zivilrecht
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatz eines an den im Interesse des Arbeitgebers eingesetzten eigenen Sachen (Personenkraftwagen) entstandenen Schadens verjährt in der kurzen Frist des § 1486 ABGB. Bezüglich des Beginnes dieser Frist ist § 1489 ABGB ana …
RS0077944 Rechtssatz 08.11.1995Zivilrecht
Für Ansprüche nach § 1014 ABGB gilt § 6 DHG nicht; auch eine analoge Anwendung scheidet aus.
RS0106825 Rechtssatz 13.03.1997Zivilrecht
Trägt ein Vorgesetzter einem Arbeitnehmer einen Umweg bei der Heimfahrt mit dem dienstnehmereigenen PKW auf, um eine Besorgung zu erledigen, und erleidet der Arbeitnehmer hiebei einen unfallbedingten Sachschaden am PKW, hat sich der Arbeitgeber diesen Auftr …