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Rechtssatz RS0106825

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106825

Geschäftszahl

8ObA15/97g

Entscheidungsdatum

13.03.1997

Rechtssatz

Trägt ein Vorgesetzter einem Arbeitnehmer einen Umweg bei der Heimfahrt mit dem dienstnehmereigenen PKW auf, um eine Besorgung zu erledigen, und erleidet der Arbeitnehmer hiebei einen unfallbedingten Sachschaden am PKW, hat sich der Arbeitgeber diesen Auftrag des Vorgesetzten des Arbeitnehmers zurechnen zu lassen und diesem den Schaden auch dann zu ersetzen, wenn die aufgetragene Besorgung mit der dienstlichen Tätigkeit nicht unmittelbar zu tun hatte (Kleidertransport für das Kind des Arbeitgebers), der Arbeitnehmer den Auftrag als dienstliche Weisung beurteilt hat und auch so verstehen durfte; dies ist vor allem dann der Fall, wenn ihm hiefür "Arbeitszeit gutgeschrieben" werden sollte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto; Kraftfahrzeug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106825

Dokumentnummer

JJR_19970313_OGH0002_008OBA00015_97G0000_001