Die Revision ist zulässig, da es zur Frage der Qualifikation der Zureise vom Wohnort zur Arbeitsstelle mit dem eigenen PKW als "Dienstfahrt" im Sinne des § 1014 ABGB noch keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gibt; die Revision ist aber auch berechtigt. Wie der Oberste Gerichtshof zum Problem der Risikohaftung bei einer Tätigkeit im fremden Interesse bereits grundlegend ausgeführt hat, läßt das in § 1014 ABGB zum Ausdruck kommende allgemeine Prinzip der "Risikohaftung bei Tätigkeit im fremden Interesse" eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Dienstverträge als sachgerecht erscheinen. Auch wenn § 1151 Abs 2 ABGB seine Verweisung nur auf Geschäftsbesorgungen beschränkte, wäre es nicht gerechtfertigt, in der Haftungsfrage zwischen Geschäftsbesorgung und bloß faktischer Tätigkeit im fremden Interesse zu unterscheiden. Der "Auftrag" entspricht insoweit dem Dienstverhältnis. Die Bestimmung des § 1014 ABGB verpflichtet den Gewalthaber zum Schadenersatz, soweit es um die typischen Gefahren des aufgetragenen Geschäfts, also um eine Art "Betriebsgefahr" geht; er umfaßt nur den "ex causa mandati", nicht aber auch den "ex occasione mandati" entstandenen Schaden (DRdA 1989/26 [Jabornegg]; DRdA 1988/6 [Jabornegg]; DRdA 1984/1 [Jabornegg] ua).Die Revision ist zulässig, da es zur Frage der Qualifikation der Zureise vom Wohnort zur Arbeitsstelle mit dem eigenen PKW als "Dienstfahrt" im Sinne des Paragraph 1014, ABGB noch keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gibt; die Revision ist aber auch berechtigt. Wie der Oberste Gerichtshof zum Problem der Risikohaftung bei einer Tätigkeit im fremden Interesse bereits grundlegend ausgeführt hat, läßt das in Paragraph 1014, ABGB zum Ausdruck kommende allgemeine Prinzip der "Risikohaftung bei Tätigkeit im fremden Interesse" eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Dienstverträge als sachgerecht erscheinen. Auch wenn Paragraph 1151, Absatz 2, ABGB seine Verweisung nur auf Geschäftsbesorgungen beschränkte, wäre es nicht gerechtfertigt, in der Haftungsfrage zwischen Geschäftsbesorgung und bloß faktischer Tätigkeit im fremden Interesse zu unterscheiden. Der "Auftrag" entspricht insoweit dem Dienstverhältnis. Die Bestimmung des Paragraph 1014, ABGB verpflichtet den Gewalthaber zum Schadenersatz, soweit es um die typischen Gefahren des aufgetragenen Geschäfts, also um eine Art "Betriebsgefahr" geht; er umfaßt nur den "ex causa mandati", nicht aber auch den "ex occasione mandati" entstandenen Schaden (DRdA 1989/26 [Jabornegg]; DRdA 1988/6 [Jabornegg]; DRdA 1984/1 [Jabornegg] ua).
Die gleiche Einschränkung muß auch bei einer analogen Anwendung des § 1014 ABGB auf die Haftung des Dienstgebers gemacht werden. Auch er hat also dem Dienstnehmer aus diesem Rechtsgrund nur die mit der konkreten Arbeitsleistung typischerweise verbundenen, also "arbeitsadäquaten" Sachschäden zu ersetzen, die das spezifische Risiko der Tätigkeit des Dienstnehmers verwirklichen, nicht aber auch andere Nachteile, die der Dienstnehmer nur zufällig ("gelegentlich" seiner Arbeitsverrichtung) erleidet. Die Ersatzpflicht des Dienstgebers ist nur bei Vorsatz des Dienstnehmers ausgeschlossen, während bei Schuldlosigkeit des Dienstnehmers (oder bei einer ihm unterlaufenen nicht entschuldbaren Fehlleistung) der Dienstgeber vollen Schadenersatz zu leisten hat; fällt hingegen dem Dienstnehmer ein Versehen, also nur Fahrlässigkeit zur Last, ist der Umfang allfälliger Ersatzansprüche des Dienstnehmers nach den im § 2 Abs 1 DHG angeführten Kriterien zu beurteilen (vgl Arb 10.784 mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Judikatur).Die gleiche Einschränkung muß auch bei einer analogen Anwendung des Paragraph 1014, ABGB auf die Haftung des Dienstgebers gemacht werden. Auch er hat also dem Dienstnehmer aus diesem Rechtsgrund nur die mit der konkreten Arbeitsleistung typischerweise verbundenen, also "arbeitsadäquaten" Sachschäden zu ersetzen, die das spezifische Risiko der Tätigkeit des Dienstnehmers verwirklichen, nicht aber auch andere Nachteile, die der Dienstnehmer nur zufällig ("gelegentlich" seiner Arbeitsverrichtung) erleidet. Die Ersatzpflicht des Dienstgebers ist nur bei Vorsatz des Dienstnehmers ausgeschlossen, während bei Schuldlosigkeit des Dienstnehmers (oder bei einer ihm unterlaufenen nicht entschuldbaren Fehlleistung) der Dienstgeber vollen Schadenersatz zu leisten hat; fällt hingegen dem Dienstnehmer ein Versehen, also nur Fahrlässigkeit zur Last, ist der Umfang allfälliger Ersatzansprüche des Dienstnehmers nach den im Paragraph 2, Absatz eins, DHG angeführten Kriterien zu beurteilen vergleiche Arb 10.784 mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Judikatur).
Unabhängig von seiner Ableitung beruht der Ersatzanspruch des geschädigten Dienstnehmers darauf, daß der Dienstgeber in dem Gefahrenbereich, in dem der Dienstnehmer seinen Dienst auszuüben hat, über dessen Sachen für eigene Zwecke disponiert und sich dadurch einen entsprechenden Nutzen verschafft (Jabornegg in DRdA 1989, 402 f und in DRdA 1984, 37 ff, 39). Dem Dienstgeber ist daher der Schaden aus der Benützung des eigenen Kfz durch den Dienstnehmer zuzurechnen, wenn dem Vertragsbediensteten Aufgaben übertragen wurden, deren Erfüllung ohne Kfz nicht möglich oder zumutbar war, der Schaden in Erfüllung dieser Aufgaben eingetreten ist und sich der Dienstgeber mangels Beistellung eines Dienstfahrzeuges das eigene Unfallrisiko erspart hat. Darauf, daß der Dienstnehmer seinen PKW im Ergebnis letztlich "freiwillig" beistellt, kommt es ebensowenig an wie auf die bloße Zustimmung des Dienstgebers zur Verwendung des Kfz im Sinne der den Ersatz dieser Schäden ohnehin nicht umfassenden Reisegebührenvorschrift (vgl 9 Ob A 504/87 in JBl 1988, 331; VfGH vom 1.3.1990, G 316/89, zur Aufhebung des § 20 Abs 2 GehG in JBl 1990, 578 ua).Unabhängig von seiner Ableitung beruht der Ersatzanspruch des geschädigten Dienstnehmers darauf, daß der Dienstgeber in dem Gefahrenbereich, in dem der Dienstnehmer seinen Dienst auszuüben hat, über dessen Sachen für eigene Zwecke disponiert und sich dadurch einen entsprechenden Nutzen verschafft (Jabornegg in DRdA 1989, 402 f und in DRdA 1984, 37 ff, 39). Dem Dienstgeber ist daher der Schaden aus der Benützung des eigenen Kfz durch den Dienstnehmer zuzurechnen, wenn dem Vertragsbediensteten Aufgaben übertragen wurden, deren Erfüllung ohne Kfz nicht möglich oder zumutbar war, der Schaden in Erfüllung dieser Aufgaben eingetreten ist und sich der Dienstgeber mangels Beistellung eines Dienstfahrzeuges das eigene Unfallrisiko erspart hat. Darauf, daß der Dienstnehmer seinen PKW im Ergebnis letztlich "freiwillig" beistellt, kommt es ebensowenig an wie auf die bloße Zustimmung des Dienstgebers zur Verwendung des Kfz im Sinne der den Ersatz dieser Schäden ohnehin nicht umfassenden Reisegebührenvorschrift vergleiche 9 Ob A 504/87 in JBl 1988, 331; VfGH vom 1.3.1990, G 316/89, zur Aufhebung des Paragraph 20, Absatz 2, GehG in JBl 1990, 578 ua).
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Fahrt des Dienstnehmers vom Wohnort zur Dienststelle im allgemeinen der privaten Sphäre des Dienstnehmers und nicht dem Risikobereich des Dienstgebers zuzurechnen ist. Durch die Zurücklegung dieser Wegstrecke wird weder der betriebliche Nutzen gefördert noch liegt typischerweise eine Disposition des Dienstgebers in diesem Bereich vor. Für den vorliegenden Fall ist aber beachtlich, daß sich die typische Gefahr des aufgetragenen Geschäftes nicht, wie die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung meint, allein in der Unterrichtstätigkeit der Klägerin erschöpfte. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob die Zuweisungen ad hoc jeweils vorübergehend neue "Dienstorte" begründeten (vgl § 2 Abs 1 Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl Nr 172, iVm §§ 4 Abs 2 lit b, 38 Abs 3 und 39 Abs 2 VBG; auch DRdA 1990/27 [Schindler]; DRdA 1987/8 [Grof]).Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Fahrt des Dienstnehmers vom Wohnort zur Dienststelle im allgemeinen der privaten Sphäre des Dienstnehmers und nicht dem Risikobereich des Dienstgebers zuzurechnen ist. Durch die Zurücklegung dieser Wegstrecke wird weder der betriebliche Nutzen gefördert noch liegt typischerweise eine Disposition des Dienstgebers in diesem Bereich vor. Für den vorliegenden Fall ist aber beachtlich, daß sich die typische Gefahr des aufgetragenen Geschäftes nicht, wie die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung meint, allein in der Unterrichtstätigkeit der Klägerin erschöpfte. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob die Zuweisungen ad hoc jeweils vorübergehend neue "Dienstorte" begründeten vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl Nr 172, in Verbindung mit Paragraphen 4, Absatz 2, Litera b,, 38 Absatz 3 und 39 Absatz 2, VBG; auch DRdA 1990/27 [Schindler]; DRdA 1987/8 [Grof]).
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes wurde die Klägerin als sogenannte "Springerin" in der Personalreserve zur Vertretung bzw vorübergehenden Verwendung "im örtlichen Verwaltungsbereich der allgemeinbildenden Pflichtschulen in Kärnten" angestellt. Ihre Dienstzuweisungen erfolgten für sie unvorhersehbar unter anderem tage- oder wochenweise kurzfristig entweder telefonisch in ihrer Wohnung oder erst mündlich in der jeweiligen "Stammschule". Hätte sie nicht ihren eigenen PKW beigestellt, hätte sie den Zuweisungen der Schulbehörde nicht entsprechen können; dies umso weniger, wenn sie erst an ihrer Dienststelle von der weiteren Zuweisung erfuhr. Die Verwendung des eigenen PKW war sohin nicht nur arbeitsadäquat, sondern erfolgte auch in dem spezifischen Gefahrenbereich, in dem die Klägerin ihren Dienst im weiteren Sinn auszuüben hatte, da diesbezüglich zwar noch nicht die Erteilung des Unterrichtes im Vordergrund stand, aber ihre gesamte Tätigkeit als sogenannte "Springerin", die auch das rechtzeitige Eintreffen am jeweiligen Einsatzort umfaßte, verfügbar zu sein hatte. Auch wenn sich die Schulbehörden der beklagten Partei nicht darum kümmerten, wie die Vertragslehrer ihren jeweiligen Arbeitsplatz rechtzeitig erreichen konnten, war es ihnen bekannt, daß die Klägerin jedenfalls ihren PKW benützen mußte, um überhaupt rechtzeitig zum Unterricht erscheinen zu können. Die beklagte Partei hat sohin bei solchen Zuweisungen und Zuteilungen, deren sofortige Befolgung ohne Kraftfahrzeug nicht möglich gewesen wäre, über die - offenbar
vorausgesetzte - Beistellung des Kraftfahrzeuges durch den Dienstnehmer disponiert und sich dadurch einen entsprechenden Nutzen nicht zuletzt in der unbeschränkten Beweglichkeit und Verfügbarkeit der Personalreserve verschafft. Wäre daher von den Feststellungen des Erstgerichtes auszugehen, bestünde der Anspruch der Klägerin, nach Maßgabe der bisher vom Berufungsgericht noch nicht geprüften Voraussetzungen des § 2 DHG, zu Recht.vorausgesetzte - Beistellung des Kraftfahrzeuges durch den Dienstnehmer disponiert und sich dadurch einen entsprechenden Nutzen nicht zuletzt in der unbeschränkten Beweglichkeit und Verfügbarkeit der Personalreserve verschafft. Wäre daher von den Feststellungen des Erstgerichtes auszugehen, bestünde der Anspruch der Klägerin, nach Maßgabe der bisher vom Berufungsgericht noch nicht geprüften Voraussetzungen des Paragraph 2, DHG, zu Recht.
Die beklagte Partei, die im Verfahren erster Instanz nicht qualifiziert vertreten war (§ 40 Abs 2 Z 1 ASGG), hat jedoch in ihrer Berufung die Außerstreitstellung, daß die Klägerin notwendigerweise ihren PKW habe benützen müssen, um rechtzeitig zu Unterrichtsbeginn zu der im Unfallszeitpunkt maßgeblichen Dienststelle zu gelangen, widerrufen und neu vorgebracht, daß die Klägerin bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel rechtzeitig zur Arbeitsstelle hätte kommen können. Die beklagte Partei brachte überdies zulässigerweise neu vor (§ 63 Abs 1 ASGG), daß die Klägerin aufgrund der Zuweisung an die Volksschule Treibach-Althofen als "Stammschule" gewußt habe, daß sie für zumindest vier Wochen im Bezirk sein werde. Es sei ihr daher möglich gewesen, sich um eine Wohnmöglichkeit in der Nähe dieser Schule umzusehen. Im Raume Treibach-Althofen gebe es genügend freie Wohnungen oder Zimmer, welche die Klägerin hätte mieten können.Die beklagte Partei, die im Verfahren erster Instanz nicht qualifiziert vertreten war (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG), hat jedoch in ihrer Berufung die Außerstreitstellung, daß die Klägerin notwendigerweise ihren PKW habe benützen müssen, um rechtzeitig zu Unterrichtsbeginn zu der im Unfallszeitpunkt maßgeblichen Dienststelle zu gelangen, widerrufen und neu vorgebracht, daß die Klägerin bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel rechtzeitig zur Arbeitsstelle hätte kommen können. Die beklagte Partei brachte überdies zulässigerweise neu vor (Paragraph 63, Absatz eins, ASGG), daß die Klägerin aufgrund der Zuweisung an die Volksschule Treibach-Althofen als "Stammschule" gewußt habe, daß sie für zumindest vier Wochen im Bezirk sein werde. Es sei ihr daher möglich gewesen, sich um eine Wohnmöglichkeit in der Nähe dieser Schule umzusehen. Im Raume Treibach-Althofen gebe es genügend freie Wohnungen oder Zimmer, welche die Klägerin hätte mieten können.
Da es, wie ausgeführt, darauf ankommt, ob der Klägerin Aufgaben übertragen wurden, deren Erfüllung ohne Kraftfahrzeug nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, und die beklagte Partei der Klägerin nur die mit der konkreten Dienstleistung typischerweise verbundenen Sachschäden zu ersetzen hat, die das spezifische Risiko der Tätigkeit verwirklichten, kommt diesen neuen Behauptungen der beklagten Partei Beachtlichkeit zu. Das Berufungsgericht ließ diese Behauptungen aber ungeprüft, da es im wesentlichen die Rechtsauffassung vertrat, daß auch sprengelbedienstete Vertragslehrer einen Dienstort haben "müssen", von dem aus Dienstzuteilungen im Sinne des § 2 Abs 3 RGV vorgenommen werden könnten. Abgesehen davon, daß Dienstort im Sinne des § 2 Abs 5 RDV jene Ortsgemeinde ist, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte "dauernd" zur Dienstleistung zugewiesen ist, und daher nach den Begriffsbestimmungen der nur den Ersatz von Reisegebühren regelnden RGV auch alle Einsätze der Klägerin nach der ersten Zuweisung jeweils als Dienstzuteilungen angesehen werden könnten (§ 2 Abs 3 RGV), da sie von vornherein nicht auf Dauer angelegt waren, kommt es auf diese besoldungsrechtlichen und reisegebührenrechtlichen Kriterien bei der Beurteilung des Ersatzanspruches eines Vertragsbediensteten aus der Risikohaftung bei Tätigkeit im fremden Interesse nicht an (JBl 1988, 331 ua). Wesentlich ist vielmehr, ob der PKW der Klägerin am Unfallstag zum Nutzen und nach Disposition der beklagten Partei eingesetzt worden ist. Das wäre insbesondere nicht der Fall, wenn die Klägerin ebenso die tägliche Zu- und Heimreise in zumutbarer Weise ermöglichende öffentliche Verkehrsmittel hätte benützen können, wenn sie ferner den PKW nicht zur weiteren Disposition der beklagten Partei zur Dienststelle hätte mitnehmen müssen, um etwa einer kurzfristigen Zuweisung unverzüglich entsprechen zu können, oder wenn sie zufolge der Vorher- bzw Absehbarkeit der Zuweisung ein finanziell zumutbares Quartier in der Nähe des Arbeitsplatzes für die in Betracht kommenden kurzen Zuteilungszeiten hätte mieten können. In diesen Fällen wäre es der Klägerin im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes freigestanden, auf welche Weise sie den Ort ihrer Dienstleistung erreichen wollte. Hätte die Klägerin ihr Kraftfahrzeug nur zu ihrer persönlichen Erleichterung benützt, wäre dessen Einsatz ihrem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen. Bei der Beschädigung des PKW hätte es sich dann nicht um einen mit der Ausübung des Dienstes notwendigerweise verbundenen Aufwand gehandelt. Das Berufungsgericht hat daher nicht nur die in der Berufung der beklagten Partei erhobene Mängel-, Beweis- und Tatsachenrüge zu behandeln, sondern gemäß § 63 Abs 2 ASGG auch über die vorgebrachten Neuerungen zu verhandeln und zu entscheiden. Da die zulässigen Neuerungen bereits in der Berufungsschrift vorgebracht wurden, ist darüber ungeachtet eines darauf abzielenden Antrages eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen (Kuderna, ASGG § 63 Erl 6 letzter Absatz).Da es, wie ausgeführt, darauf ankommt, ob der Klägerin Aufgaben übertragen wurden, deren Erfüllung ohne Kraftfahrzeug nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, und die beklagte Partei der Klägerin nur die mit der konkreten Dienstleistung typischerweise verbundenen Sachschäden zu ersetzen hat, die das spezifische Risiko der Tätigkeit verwirklichten, kommt diesen neuen Behauptungen der beklagten Partei Beachtlichkeit zu. Das Berufungsgericht ließ diese Behauptungen aber ungeprüft, da es im wesentlichen die Rechtsauffassung vertrat, daß auch sprengelbedienstete Vertragslehrer einen Dienstort haben "müssen", von dem aus Dienstzuteilungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, RGV vorgenommen werden könnten. Abgesehen davon, daß Dienstort im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, RDV jene Ortsgemeinde ist, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte "dauernd" zur Dienstleistung zugewiesen ist, und daher nach den Begriffsbestimmungen der nur den Ersatz von Reisegebühren regelnden RGV auch alle Einsätze der Klägerin nach der ersten Zuweisung jeweils als Dienstzuteilungen angesehen werden könnten (Paragraph 2, Absatz 3, RGV), da sie von vornherein nicht auf Dauer angelegt waren, kommt es auf diese besoldungsrechtlichen und reisegebührenrechtlichen Kriterien bei der Beurteilung des Ersatzanspruches eines Vertragsbediensteten aus der Risikohaftung bei Tätigkeit im fremden Interesse nicht an (JBl 1988, 331 ua). Wesentlich ist vielmehr, ob der PKW der Klägerin am Unfallstag zum Nutzen und nach Disposition der beklagten Partei eingesetzt worden ist. Das wäre insbesondere nicht der Fall, wenn die Klägerin ebenso die tägliche Zu- und Heimreise in zumutbarer Weise ermöglichende öffentliche Verkehrsmittel hätte benützen können, wenn sie ferner den PKW nicht zur weiteren Disposition der beklagten Partei zur Dienststelle hätte mitnehmen müssen, um etwa einer kurzfristigen Zuweisung unverzüglich entsprechen zu können, oder wenn sie zufolge der Vorher- bzw Absehbarkeit der Zuweisung ein finanziell zumutbares Quartier in der Nähe des Arbeitsplatzes für die in Betracht kommenden kurzen Zuteilungszeiten hätte mieten können. In diesen Fällen wäre es der Klägerin im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes freigestanden, auf welche Weise sie den Ort ihrer Dienstleistung erreichen wollte. Hätte die Klägerin ihr Kraftfahrzeug nur zu ihrer persönlichen Erleichterung benützt, wäre dessen Einsatz ihrem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen. Bei der Beschädigung des PKW hätte es sich dann nicht um einen mit der Ausübung des Dienstes notwendigerweise verbundenen Aufwand gehandelt. Das Berufungsgericht hat daher nicht nur die in der Berufung der beklagten Partei erhobene Mängel-, Beweis- und Tatsachenrüge zu behandeln, sondern gemäß Paragraph 63, Absatz 2, ASGG auch über die vorgebrachten Neuerungen zu verhandeln und zu entscheiden. Da die zulässigen Neuerungen bereits in der Berufungsschrift vorgebracht wurden, ist darüber ungeachtet eines darauf abzielenden Antrages eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen (Kuderna, ASGG Paragraph 63, Erl 6 letzter Absatz).
Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 52, ZPO begründet.