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Rechtssatz RS0019768

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019768

Geschäftszahl

9ObA222/90

Entscheidungsdatum

07.11.1990

Rechtssatz

Der Arbeitnehmer setzt seinen Personenkraftwagen bei der Fahrt zum Dienstort dann nicht im Interesse des Dienstgebers ein, wenn er ebenso die tägliche Zureise und Heimreise in zumutbarer Weise ermöglichende öffentliche Verkehrsmittel hätte benützen können, wenn er ferner den Personenkraftwagen nicht zur weiteren Disposition der beklagten Partei zur Dienststelle hätte mitnehmen müssen, um etwa einer kurzfristigen Zuweisung unverzüglich entsprechen zu können, oder wenn er zufolge der Vorhersehbarkeit bzw Absehbarkeit der Zuweisung ein finanziell zumutbares Quartier in der Nähe des Arbeitsplatzes für die in Betracht kommenden kurzen Zuteilungszeiten hätte mieten können.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 222/90
    Entscheidungstext OGH 07.11.1990 9 ObA 222/90
    Veröff: ecolex 1991,114 = Arb 10901

Schlagworte

Auto Kfz PKW DG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0019768

Dokumentnummer

JJR_19901107_OGH0002_009OBA00222_9000000_003