Rechtssatz RS0033443
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033443
Entscheidungsdatum
24.02.1988
Rechtssatz
§ 20 GehG schließt Schadenersatzansprüche von Vertragsbediensteten, die an ihrem privaten Kraftfahrzeug in Verrichtung ihrer Dienstpflichten Schäden erleiden, nicht aus, es besteht aber auch keine Vorschrift, die derartige Ansprüche im öffentlich - rechtlichen Bereich positiv regelt. Die allgemeinen Wertungen der Risikohaftung bei Tätigkeit im fremden Interesse treffen daher auch für den Bereich des öffentlichen Dienstes zu.Paragraph 20, GehG schließt Schadenersatzansprüche von Vertragsbediensteten, die an ihrem privaten Kraftfahrzeug in Verrichtung ihrer Dienstpflichten Schäden erleiden, nicht aus, es besteht aber auch keine Vorschrift, die derartige Ansprüche im öffentlich - rechtlichen Bereich positiv regelt. Die allgemeinen Wertungen der Risikohaftung bei Tätigkeit im fremden Interesse treffen daher auch für den Bereich des öffentlichen Dienstes zu.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 504/87
Entscheidungstext OGH 24.02.1988 9 ObA 504/87
Veröff: JBl 1988,331 = SZ 61/45 = EvBl 1988/106 S 501 = Arb 10664
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0033443
Dokumentnummer
JJR_19880224_OGH0002_009OBA00504_8700000_003