Der außerordentliche Revisionsrekurs ist schon deshalb zulässig, weil die Verkennung bzw das Übersehen der Rechtslage des § 11 a ASGG eine im allgemeinen Interesse liegende Rechtsfrage berührt.Der außerordentliche Revisionsrekurs ist schon deshalb zulässig, weil die Verkennung bzw das Übersehen der Rechtslage des Paragraph 11, a ASGG eine im allgemeinen Interesse liegende Rechtsfrage berührt.
Der Rekurs ist schon deshalb berechtigt, weil den Entscheidungen der Vorinstanzen Nichtigkeit innewohnt.
Gemäß § 10 Abs 1 ASGG wird die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich in Senaten ausgeübt. Mit der ASGG-Novelle 1994, BGBl 624, wurden zwar in § 11 a ASGG weitere Ausnahmen vom Erfordernis der Beiziehung fachkundiger Laienrichter eingeführt, doch ist in diesem Ausnahmenkatalog wie auch dem des § 37 Abs 1 GOG eine Beschlußfassung im Sinne des § 235 ZPO nicht enthalten. Die Befugnisse des Vorsitzenden des Gerichtes erster Instanz sind durch die ASGG-Novelle 1994 wesentlich erweitert. Dadurch sollte die in der ursprünglichen Fassung des ASGG enthaltene, wiederholt kritisierte Überbetonung des Laienelementes zumindest abgeschwächt werden. Grund dafür war, daß bei den in § 11 a ASGG bezeichneten Entscheidungen überwiegend rein rechtliche Gesichtspunkte ausschlaggebend sind, bei denen die Bedeutung der den Laienrichtern zugeschriebenen branchenspezifischen Kenntnisse in den Hintergrund tritt (Fink aaO 42 f mwN; 8 Ob A 294/95). In die Entscheidung über die Frage der Berichtigung der Parteienbezeichnung sind häufig auch materiell-rechtliche Aspekte der Arbeitgebereigenschaft mit einzubeziehen, sodaß die den Laienrichtern zugeschriebene berufsspezifische Kenntnis nicht als völlig bedeutungslos abgetan werden kann. Aus diesem Grunde scheidet auch eine analoge Anwendung des § 11 a ASGG aus (8 Ob A 294/95). Die Entscheidung über einen Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung hat daher unter Beiziehung fachkundiger Laienrichter zu erfolgen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ASGG wird die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich in Senaten ausgeübt. Mit der ASGG-Novelle 1994, BGBl 624, wurden zwar in Paragraph 11, a ASGG weitere Ausnahmen vom Erfordernis der Beiziehung fachkundiger Laienrichter eingeführt, doch ist in diesem Ausnahmenkatalog wie auch dem des Paragraph 37, Absatz eins, GOG eine Beschlußfassung im Sinne des Paragraph 235, ZPO nicht enthalten. Die Befugnisse des Vorsitzenden des Gerichtes erster Instanz sind durch die ASGG-Novelle 1994 wesentlich erweitert. Dadurch sollte die in der ursprünglichen Fassung des ASGG enthaltene, wiederholt kritisierte Überbetonung des Laienelementes zumindest abgeschwächt werden. Grund dafür war, daß bei den in Paragraph 11, a ASGG bezeichneten Entscheidungen überwiegend rein rechtliche Gesichtspunkte ausschlaggebend sind, bei denen die Bedeutung der den Laienrichtern zugeschriebenen branchenspezifischen Kenntnisse in den Hintergrund tritt (Fink aaO 42 f mwN; 8 Ob A 294/95). In die Entscheidung über die Frage der Berichtigung der Parteienbezeichnung sind häufig auch materiell-rechtliche Aspekte der Arbeitgebereigenschaft mit einzubeziehen, sodaß die den Laienrichtern zugeschriebene berufsspezifische Kenntnis nicht als völlig bedeutungslos abgetan werden kann. Aus diesem Grunde scheidet auch eine analoge Anwendung des Paragraph 11, a ASGG aus (8 Ob A 294/95). Die Entscheidung über einen Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung hat daher unter Beiziehung fachkundiger Laienrichter zu erfolgen.
Da der Vorsitzende des ASGG den Beschluß ohne Beiziehung von Laienrichtern allein gefällt hat, liegt ein nach § 37 Abs 1 ASGG nicht geheilter Besetzungsmangel vor, der zur Nichtigerklärung der Entscheidungen der Vorinstanzen führen muß (Kuderna ASGG Anm 19 zu § 11a, Fink ASGG Anm 4. 3 zu § 11 a; SSV-NF 9/68).Da der Vorsitzende des ASGG den Beschluß ohne Beiziehung von Laienrichtern allein gefällt hat, liegt ein nach Paragraph 37, Absatz eins, ASGG nicht geheilter Besetzungsmangel vor, der zur Nichtigerklärung der Entscheidungen der Vorinstanzen führen muß (Kuderna ASGG Anmerkung 19 zu Paragraph 11 a,, Fink ASGG Anmerkung 4. 3 zu Paragraph 11, a; SSV-NF 9/68).
Wenn auch nach § 11 a Abs 2 ASGG das Oberlandesgericht im Dreirichtersenat über Rekurse, die nur der Vorsitzende des Gerichtes erster Instanz gefaßt hat und der Oberste Gerichtshof im Dreirichtersenat gegen diesen nach § 11 a Abs 2 lit 2 a ASGG gefaßten Beschluß zu entscheiden haben, ändert dies nichts an der bereits in erster Instanz eingetretenen und nicht geheilten Nichtigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses.Wenn auch nach Paragraph 11, a Absatz 2, ASGG das Oberlandesgericht im Dreirichtersenat über Rekurse, die nur der Vorsitzende des Gerichtes erster Instanz gefaßt hat und der Oberste Gerichtshof im Dreirichtersenat gegen diesen nach Paragraph 11, a Absatz 2, lit 2 a ASGG gefaßten Beschluß zu entscheiden haben, ändert dies nichts an der bereits in erster Instanz eingetretenen und nicht geheilten Nichtigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Die klagende Partei hat in ihrem Rechtsmittel auf die Nichtigkeit hingewiesen, so daß eine gegenseitige Aufhebung der Kosten gemäß § 51 Abs 2 ZPO nicht in Frage kommt.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Die klagende Partei hat in ihrem Rechtsmittel auf die Nichtigkeit hingewiesen, so daß eine gegenseitige Aufhebung der Kosten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, ZPO nicht in Frage kommt.