Rechtssatz RS0105962
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105962
Geschäftszahl
9ObA2239/96x
Entscheidungsdatum
30.10.1996
Rechtssatz
Hat der Vorsitzende des ASGG den Beschluß (hier: Berichtigung der Parteienbezeichnung) ohne Beiziehung von Laienrichtern allein gefällt, liegt ein nach § 37 Abs 1 ASGG nicht geheilter Besetzungsmangel vor, der zur Nichtigerklärung der Entscheidungen der Vorinstanzen führen muß.Hat der Vorsitzende des ASGG den Beschluß (hier: Berichtigung der Parteienbezeichnung) ohne Beiziehung von Laienrichtern allein gefällt, liegt ein nach Paragraph 37, Absatz eins, ASGG nicht geheilter Besetzungsmangel vor, der zur Nichtigerklärung der Entscheidungen der Vorinstanzen führen muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105962
Dokumentnummer
JJR_19961030_OGH0002_009OBA02239_96X0000_002