Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger im Sinne des § 27 Z 1 AngG zu Recht und unverzüglich entlassen wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG zu Recht und unverzüglich entlassen wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Da der Kläger nur ein Rechtsgestaltungsbegehren im Sinne des § 106 iVm § 105 ArbVG erhoben hat, das sich gegen eine an sich wirksame Entlassung richtet, ist darauf, ob der Wirksamkeit der Entlassung betriebsverfassungsrechtliche Gründe entgegenstehen, nicht weiter einzugehen, weil in diesem Fall nicht eine Anfechtung nach den §§ 105 f ArbVG in Betracht gekommen wäre, sondern eine Klage auf Feststellung eines weiter fortbestehenden Dienstverhältnisses (vgl Floretta/Strasser, ArbVG2 § 105 Anm 2). Ein solches Begehren wurde aber nicht gestellt.Da der Kläger nur ein Rechtsgestaltungsbegehren im Sinne des Paragraph 106, in Verbindung mit Paragraph 105, ArbVG erhoben hat, das sich gegen eine an sich wirksame Entlassung richtet, ist darauf, ob der Wirksamkeit der Entlassung betriebsverfassungsrechtliche Gründe entgegenstehen, nicht weiter einzugehen, weil in diesem Fall nicht eine Anfechtung nach den Paragraphen 105, f ArbVG in Betracht gekommen wäre, sondern eine Klage auf Feststellung eines weiter fortbestehenden Dienstverhältnisses vergleiche Floretta/Strasser, ArbVG2 Paragraph 105, Anmerkung 2). Ein solches Begehren wurde aber nicht gestellt.
Im übrigen erfolgte die Entlassung des Klägers nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen, von denen der Revisionswerber abweicht, begründet und rechtzeitig. Wie eine Überprüfung der Spannenkreditvereinbarungen ergab, bestand unter anderem für S 16,000.000,- kein korrespondierendes Kreditobligo, eine weisungswidrige Vorgangsweise des Klägers, die zu einem jährlichen Zinsenmehraufwand der beklagten Partei von zumindest S 280.000,-
geführt hat (S 173 f und S 226 f). Da die Klärung der dem Kläger angelasteten Verfehlungen letztlich erst im Zuge der angeordneten Revision der Filiale erfolgen konnte und dem Kläger auch noch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (S 243), ist die Entlassung nicht verspätet ausgesprochen worden.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO iVm § 56 Abs 2 JN begründet (§ 58 Abs 1 ASGG). Der Kläger hat zwar einen Gebührenwert von S 7.950,-, aber keinen Streitwert im Sinne der Bestimmungen der JN angegeben.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, JN begründet (Paragraph 58, Absatz eins, ASGG). Der Kläger hat zwar einen Gebührenwert von S 7.950,-, aber keinen Streitwert im Sinne der Bestimmungen der JN angegeben.