Ergänzend ist den Revisionsausführungen der beklagten Partei entgegenzuhalten, daß es dem Kläger nicht schaden kann, soweit er die Berufsunfähigkeitspension nicht erst unmittelbar nach Beendigung des Dienstverhältnisses "in Anspruch nahm". Es kommt dabei allerdings nicht auf die bloße Stellung eines Antrages auf diese Leistung, sondern auf den zeitlichen Zusammenhang der tatsächlichen Gewährung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Wird dem Kläger aufgrund eines Antrages vom 2.8.1991 die Berufsunfähigkeitspension gemäß §§ 270, 271 ASVG ab dem durch diese Antragstellung ausgelösten Stichtag (§ 223 Abs 2 ASVG) oder aber im Falle eines durch eine Änderung der Verhältnisse während des Verfahrens ausgelösten neuen Stichtages (zur Stichtagsverschiebung siehe SSV-NF 3/134 ua) gewährt, so wäre dann, wenn dieser neue Stichtag nicht später als zum 1.12.1993 ausgelöst wird, die Voraussetzung der unmittelbaren Inanspruchnahme der Berufsunfähigkeitspension bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt. Würde die Berufungsunfähigkeitspension ab 1.12.1993 gewährt, so wäre ungeachtet der geringen zeitlichen Versetzung davon auszugehen, daß der Bezug unmittelbar an das Dienstverhältnis anschließt; hätte der Kläger nämlich im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses den Antrag auf Berufsunfähigkeitspension gestellt, so wäre durch diesen Antrag der Stichtag zum 1.12.1993 ausgelöst worden. Die Frage der Stichtagsverschiebung ist hier insbesondere deshalb von Bedeutung, weil das aufrechte Beschäftigungsverhältnis des Klägers gemäß § 271 Abs 1 ASVG idF BGBl 1991/157 der Gewährung der Berufsunfähigkeitspension vorerst entgegenstand (§ 271 ASVG neue Fassung war gemäß Art V Abs 3 SR-ÄndG 1991 auf alle Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 1.3.1991 lag). Gemäß § 551 Abs 1 Z 2 ASVG trat erst mit 1.7.1993 die neue Fassung des § 271 Abs 1 ASVG idF BGBl 1993/335 in Kraft, nach der das Fehlen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses keine Voraussetzung für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension mehr bildet.Ergänzend ist den Revisionsausführungen der beklagten Partei entgegenzuhalten, daß es dem Kläger nicht schaden kann, soweit er die Berufsunfähigkeitspension nicht erst unmittelbar nach Beendigung des Dienstverhältnisses "in Anspruch nahm". Es kommt dabei allerdings nicht auf die bloße Stellung eines Antrages auf diese Leistung, sondern auf den zeitlichen Zusammenhang der tatsächlichen Gewährung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Wird dem Kläger aufgrund eines Antrages vom 2.8.1991 die Berufsunfähigkeitspension gemäß Paragraphen 270, 271, ASVG ab dem durch diese Antragstellung ausgelösten Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) oder aber im Falle eines durch eine Änderung der Verhältnisse während des Verfahrens ausgelösten neuen Stichtages (zur Stichtagsverschiebung siehe SSV-NF 3/134 ua) gewährt, so wäre dann, wenn dieser neue Stichtag nicht später als zum 1.12.1993 ausgelöst wird, die Voraussetzung der unmittelbaren Inanspruchnahme der Berufsunfähigkeitspension bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt. Würde die Berufungsunfähigkeitspension ab 1.12.1993 gewährt, so wäre ungeachtet der geringen zeitlichen Versetzung davon auszugehen, daß der Bezug unmittelbar an das Dienstverhältnis anschließt; hätte der Kläger nämlich im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses den Antrag auf Berufsunfähigkeitspension gestellt, so wäre durch diesen Antrag der Stichtag zum 1.12.1993 ausgelöst worden. Die Frage der Stichtagsverschiebung ist hier insbesondere deshalb von Bedeutung, weil das aufrechte Beschäftigungsverhältnis des Klägers gemäß Paragraph 271, Absatz eins, ASVG in der Fassung BGBl 1991/157 der Gewährung der Berufsunfähigkeitspension vorerst entgegenstand (Paragraph 271, ASVG neue Fassung war gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 3, SR-ÄndG 1991 auf alle Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 1.3.1991 lag). Gemäß Paragraph 551, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG trat erst mit 1.7.1993 die neue Fassung des Paragraph 271, Absatz eins, ASVG in der Fassung BGBl 1993/335 in Kraft, nach der das Fehlen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses keine Voraussetzung für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension mehr bildet.
Daß damit das festgestellte Recht von einer Bedingung abhängig ist, steht der in diesem Umfang klagestattgebenden Entscheidung nicht entgegen. Auch die Feststellung eines bedingten Rechtsverhältnisses ist zulässig, wenn die Bedingung, wie hier klar definiert ist und der Eintritt der Bedingung mittels öffentlicher Urkunde (hier dem Urteil im noch anhängigen sozialrechtlichen Verfahren über die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension) nachgewiesen werden kann (vgl § 7 Abs 2 letzter Satz EO; 7 Ob 691/76; SZ 41/153; NRsp 1989/207 ua) . Es war daher im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichts lediglich der zeitliche Rahmen der Inanspruchnahme einzuschränken.Daß damit das festgestellte Recht von einer Bedingung abhängig ist, steht der in diesem Umfang klagestattgebenden Entscheidung nicht entgegen. Auch die Feststellung eines bedingten Rechtsverhältnisses ist zulässig, wenn die Bedingung, wie hier klar definiert ist und der Eintritt der Bedingung mittels öffentlicher Urkunde (hier dem Urteil im noch anhängigen sozialrechtlichen Verfahren über die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension) nachgewiesen werden kann vergleiche Paragraph 7, Absatz 2, letzter Satz EO; 7 Ob 691/76; SZ 41/153; NRsp 1989/207 ua) . Es war daher im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichts lediglich der zeitliche Rahmen der Inanspruchnahme einzuschränken.
Daß die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses, im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen von Teil 2/IX Abs 1 Z 3 KV von Einfluß auf den Bestand des Anspruches auf den Versorgungszuschusses wäre, wurde weder eingewendet (AS 18f) noch festgestellt.Daß die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses, im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen von Teil 2/IX Absatz eins, Ziffer 3, KV von Einfluß auf den Bestand des Anspruches auf den Versorgungszuschusses wäre, wurde weder eingewendet (AS 18f) noch festgestellt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 43 Abs 1 und § 52 Abs 1 ZPO. Beide Revisionen waren erfolglos; die spruchmäßige Klarstellung bezüglich des Zeitpunktes der Inanspruchnahme der Berufsunfähigkeitspension berührt das Ergebnis nur unbedeutend und hat daher kostenmäßig keine Auswirkungen. Soweit die Streitteile mit ihren Revisionsbeantwortungen erfolgreich waren, stehen sich annähernd gleich hohe Kosten gegenüber, so daß diese gegeneinander aufzuheben waren.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 43, Absatz eins und Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Beide Revisionen waren erfolglos; die spruchmäßige Klarstellung bezüglich des Zeitpunktes der Inanspruchnahme der Berufsunfähigkeitspension berührt das Ergebnis nur unbedeutend und hat daher kostenmäßig keine Auswirkungen. Soweit die Streitteile mit ihren Revisionsbeantwortungen erfolgreich waren, stehen sich annähernd gleich hohe Kosten gegenüber, so daß diese gegeneinander aufzuheben waren.