Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der geltend gemachte Rekursgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Den Ausführungen der Beklagten in ihrer Rechtsrüge, es komme im Ergebnis nicht darauf an, ob der Kläger zufolge seiner Betriebsratstätigkeit tatsächlich jeweils gehindert war und ist, Überstunden zu erbringen, ist folgendes entgegenzuhalten:Der geltend gemachte Rekursgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Den Ausführungen der Beklagten in ihrer Rechtsrüge, es komme im Ergebnis nicht darauf an, ob der Kläger zufolge seiner Betriebsratstätigkeit tatsächlich jeweils gehindert war und ist, Überstunden zu erbringen, ist folgendes entgegenzuhalten:
Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ist Mitgliedern des Betriebsrats nach Lehre und Rechtsprechung im Sinne des § 116 ArbVG die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. Die Höhe des fortzuzahlenden Entgeltes richtet sich danach, was das Betriebsratsmitglied hätte verdienen können, wenn es während der auch nur teilweisen Freistellung in vollem Umfang gearbeitet hätte. Es gilt diesbezüglich das Ausfallprinzip. Dem Betriebsratsmitglied ist der mutmaßliche Verdienst zu ersetzen, also das, was der betreffende Arbeitnehmer, wenn er nicht eine die Freizeit erfordernde Betriebsratsfunktion ausgeübt, sondern die vertraglich vereinbarte Arbeit verrichtet hätte, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge, also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, weiterhin bezogen hätte. Das Ausfallprinzip gilt auch für variable Entgeltbestandteile, die allerdings dann nicht mehr weiterzuzahlen sind, wenn die Umstände, unter denen sie gewährt wurden, weggefallen sind (vgl. Floretta in Floretta-Strasser, Kommentar zum ArbVG 786; Arb 10.761; SZ 61/198; WBl 1991, 261 mwH). Hätte also das Betriebsratsmitglied im Fall der Beschäftigung an seinem Arbeitsplatz unter den genannten Voraussetzungen Überstunden leisten oder Akkordarbeit verrichten müssen, sind auch diese wegen der Verhinderung tatsächlich nicht erbrachter Tätigkeiten entsprechend abzugelten. Darauf, ob das Betriebsratsmitglied gerade wegen seiner Betriebsratstätigkeit jeweils nicht zu Mehrleistungen hätte herangezogen werden können, kommt es nicht an.Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ist Mitgliedern des Betriebsrats nach Lehre und Rechtsprechung im Sinne des Paragraph 116, ArbVG die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. Die Höhe des fortzuzahlenden Entgeltes richtet sich danach, was das Betriebsratsmitglied hätte verdienen können, wenn es während der auch nur teilweisen Freistellung in vollem Umfang gearbeitet hätte. Es gilt diesbezüglich das Ausfallprinzip. Dem Betriebsratsmitglied ist der mutmaßliche Verdienst zu ersetzen, also das, was der betreffende Arbeitnehmer, wenn er nicht eine die Freizeit erfordernde Betriebsratsfunktion ausgeübt, sondern die vertraglich vereinbarte Arbeit verrichtet hätte, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge, also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, weiterhin bezogen hätte. Das Ausfallprinzip gilt auch für variable Entgeltbestandteile, die allerdings dann nicht mehr weiterzuzahlen sind, wenn die Umstände, unter denen sie gewährt wurden, weggefallen sind vergleiche Floretta in Floretta-Strasser, Kommentar zum ArbVG 786; Arb 10.761; SZ 61/198; WBl 1991, 261 mwH). Hätte also das Betriebsratsmitglied im Fall der Beschäftigung an seinem Arbeitsplatz unter den genannten Voraussetzungen Überstunden leisten oder Akkordarbeit verrichten müssen, sind auch diese wegen der Verhinderung tatsächlich nicht erbrachter Tätigkeiten entsprechend abzugelten. Darauf, ob das Betriebsratsmitglied gerade wegen seiner Betriebsratstätigkeit jeweils nicht zu Mehrleistungen hätte herangezogen werden können, kommt es nicht an.
Andererseits darf das Betriebsratsmitglied aber aus seinem Mandat keinen Vorteil ziehen (DRdA 1982/1 (Stifter)). Es widerspricht den zwingenden Bestimmungen der §§ 115 bis 117 ArbVG, einem Mitglied des Betriebsrats die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten zu gewährende Freizeit günstiger zu vergüten als seine Arbeitszeit. Dem Betriebsratsmitglied dürfen für seine Tätigkeit daher keine wie immer gearteten materiellen Vorteile zugewendet werden (vgl. Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 407 und 414; derselbe in MKK ArbVG2 377; Cerny, ArbVG8 § 115 Erl 1). Soweit dennoch abweichende Vereinbarungen getroffen werden oder sich eine entsprechende faktische Übung eingebürgert hat, die im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung gedeutet werden kann, handelt es sich um unzulässige und daher ungültige Regelungen, die wegen Verstoßes gegen ein absolut zwingendes Gesetz keine Verpflichtungswirkung haben können (vgl. WBl 1991, 392 mwH). Der Betriebsinhaber darf daher, selbst wenn er Mehrleistungen erbracht hat, künftige Leistungen auf das gesetzliche Maß herabsetzen.Andererseits darf das Betriebsratsmitglied aber aus seinem Mandat keinen Vorteil ziehen (DRdA 1982/1 (Stifter)). Es widerspricht den zwingenden Bestimmungen der Paragraphen 115 bis 117 ArbVG, einem Mitglied des Betriebsrats die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten zu gewährende Freizeit günstiger zu vergüten als seine Arbeitszeit. Dem Betriebsratsmitglied dürfen für seine Tätigkeit daher keine wie immer gearteten materiellen Vorteile zugewendet werden vergleiche Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 407 und 414; derselbe in MKK ArbVG2 377; Cerny, ArbVG8 Paragraph 115, Erl 1). Soweit dennoch abweichende Vereinbarungen getroffen werden oder sich eine entsprechende faktische Übung eingebürgert hat, die im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung gedeutet werden kann, handelt es sich um unzulässige und daher ungültige Regelungen, die wegen Verstoßes gegen ein absolut zwingendes Gesetz keine Verpflichtungswirkung haben können vergleiche WBl 1991, 392 mwH). Der Betriebsinhaber darf daher, selbst wenn er Mehrleistungen erbracht hat, künftige Leistungen auf das gesetzliche Maß herabsetzen.
Soweit das Berufungsgericht die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichts für die Beurteilung dieser Rechtsfragen für nicht ausreichend hält, kann dem Aufhebungsbeschluß nicht entgegengetreten werden. Es ist dazu allerdings noch folgendes klarzustellen:
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es unerheblich, ob der damalige Vorstand der Steyr-Daimler-Puch AG die Zahlung der Zulage nur freigestellten Mitgliedern des Arbeiterbetriebsrates zugestanden hat und ob dies dem Kläger bekannt war. Da die Zulage seit 1.Juli 1979 über rund 10 Jahre hindurch vorbehaltlos an den Kläger gezahlt worden ist, durfte dieser im Sinne des § 863 ABGB zu Recht von einem Verpflichtungswillen der Beklagten (vgl. Rummel in Rummel, ABGB2 § 863 Erl 7) ausgehen. Wäre ihm nämlich der Beschluß des Vorstandes nicht bekannt gewesen, hätte dieser auch keinen Einfluß auf die individuelle Vereinbarung ausüben können. Hätte der Kläger den Beschluß gekannt, wäre die Vereinbarung auch ohne diese Voraussetzung durch die langjährige vorbehaltlose Handhabung der Zahlung der Zulagen zustandegekommen.Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es unerheblich, ob der damalige Vorstand der Steyr-Daimler-Puch AG die Zahlung der Zulage nur freigestellten Mitgliedern des Arbeiterbetriebsrates zugestanden hat und ob dies dem Kläger bekannt war. Da die Zulage seit 1.Juli 1979 über rund 10 Jahre hindurch vorbehaltlos an den Kläger gezahlt worden ist, durfte dieser im Sinne des Paragraph 863, ABGB zu Recht von einem Verpflichtungswillen der Beklagten vergleiche Rummel in Rummel, ABGB2 Paragraph 863, Erl 7) ausgehen. Wäre ihm nämlich der Beschluß des Vorstandes nicht bekannt gewesen, hätte dieser auch keinen Einfluß auf die individuelle Vereinbarung ausüben können. Hätte der Kläger den Beschluß gekannt, wäre die Vereinbarung auch ohne diese Voraussetzung durch die langjährige vorbehaltlose Handhabung der Zahlung der Zulagen zustandegekommen.
Dem Umfang der Freistellung des Klägers kommt aber insoferne Bedeutung zu, als die Frage geprüft werden muß, ob es sich bei der gewährten "Funktionszulage" lediglich um eine unzulässige Entlohnung der Betriebsratstätigkeit des Klägers handelte oder ob dadurch in angemessener Weise Entgeltausfälle durch die Betriebsratstätigkeit abgegolten wurden. Die Unmöglichkeit, weitere Überstunden zu verrichten, kann ihre Ursache einerseits in einer Benachteiligung durch den Betriebsinhaber haben und andererseits in der Tatsache, daß gerade wegen der Betriebsratstätigkeit eine Einteilung zu Überstunden im Hinblick auf die hiefür erforderliche Zeit nicht erwartet werden kann. Das dazu erstattete Vorbringen des Klägers ist noch erörterungsbedürftig. Soweit er behauptete, daß die sogenannte "Funktionszulage" inhaltlich eine pauschalierte Abgeltung für entgangene Entgeltbestandteile ("Überstunden etc") sei, ist vorerst durch Anleitung zu ergänzendem Vorbringen zu klären, welche konkreten Entgeltbestandteile unter dieses beispielsweise "etc" fallen sollen"; die Beklagte spricht diesbezüglich etwa von einem Ausgleich für nicht mögliche Akkordleistungen und Überstunden, wobei es aber entgegen der Ansicht der Beklagten belanglos ist, ob der Kläger zur Gänze oder nur zum Teil freigestellt war.
Sollte die sogenannte "Funktionszulage" (auch) als Überstundenpauschale dienen - eine derartige Vereinbarung wäre grundsätzlich zulässig - , ist zu prüfen, ob diesem behaupteten Pauschale auch eine angemessene, durch die Betriebsratstätigkeit nicht mehr erbrachte durchschnittliche Überstundenleistung zugrundelag. Haben andere Arbeitnehmer, die ebenso wie der Kläger Überstunden verrichteten, trotz des Nichtanfalls von Überstunden ein Pauschale erhalten, stünde dies auch dem Kläger als Fortzahlungsanspruch zu. Wurde sohin in zulässiger Weise ein Überstundenpauschale vereinbart, hätte mangels eines entsprechenden Vorbehalts des Widerrufs selbst eine Reduzierung der Betriebsratstätigkeit des Klägers keinen Einfluß auf die Höhe des Pauschales (vgl. Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 315 mwH).Sollte die sogenannte "Funktionszulage" (auch) als Überstundenpauschale dienen - eine derartige Vereinbarung wäre grundsätzlich zulässig - , ist zu prüfen, ob diesem behaupteten Pauschale auch eine angemessene, durch die Betriebsratstätigkeit nicht mehr erbrachte durchschnittliche Überstundenleistung zugrundelag. Haben andere Arbeitnehmer, die ebenso wie der Kläger Überstunden verrichteten, trotz des Nichtanfalls von Überstunden ein Pauschale erhalten, stünde dies auch dem Kläger als Fortzahlungsanspruch zu. Wurde sohin in zulässiger Weise ein Überstundenpauschale vereinbart, hätte mangels eines entsprechenden Vorbehalts des Widerrufs selbst eine Reduzierung der Betriebsratstätigkeit des Klägers keinen Einfluß auf die Höhe des Pauschales vergleiche Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 315 mwH).
Das Erstgericht wird daher das Verfahren im Sinne dieser Ausführungen des Obersten Gerichtshofes zu ergänzen haben und neuerlich über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung ist im § 52 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist im Paragraph 52, ZPO begründet.