Rechtssatz RS0051303
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051303
Entscheidungsdatum
19.09.2024
Rechtssatz
Das Betriebsratsmitglied soll auch weiterhin in den Genuss aller jener Begünstigungen kommen, auf die ein nicht freigestellter Arbeitnehmer Anspruch hätte, der die gleiche Arbeit verrichtete, wie sie das Betriebsratsmitglied zu verrichten hatte. Das Betriebsratsmitglied darf aber auch aus dem Mandat keinen Vorteil ziehen: dem Betriebsratsmitglied die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten zu gewährende Freizeit günstiger zu vergüten als seine Arbeitszeit, widerspricht dem ArbVG.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 133/91
Entscheidungstext OGH 10.07.1991 9 ObA 133/91
Veröff: SZ 64/99 = WBl 1991,392 = Arb 10951 = ZAS 1992/16 S 131 (Resch) = RdW 1992,20
- 9 ObA 227/91
Entscheidungstext OGH 15.01.1992 9 ObA 227/91
nur: Das Betriebsratsmitglied darf aber auch aus dem Mandat keinen Vorteil ziehen: dem Betriebsratsmitglied die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten zu gewährende Freizeit günstiger zu vergüten als seine Arbeitszeit, widerspricht dem ArbVG. (T1) Veröff: ZAS 1993/5 S 100 (Trost) = Arb 11005
- 8 ObA 266/97v
Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 ObA 266/97v
Auch; nur: Das Betriebsratsmitglied darf aber auch aus dem Mandat keinen Vorteil ziehen. (T2) Beisatz: Ein Vergleich ist auch mit den nicht kündigungsgeschützten Arbeitnehmern anzustellen. (T3) Veröff: SZ 71/116
- 9 ObA 133/12t
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 9 ObA 133/12t
nur T2; Beisatz: Unzulässigkeit einer Vereinbarung, die eine über das in § 117 ArbVG normierte Maß hinausgehende Freistellung vorsieht. (T4)
- 9 ObA 89/14z
Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 89/14z
Auch; Beisatz: Die Besserstellung einer (vom Dienst freigestellten) Zentralbehindertenvertrauensperson gegenüber Dienstnehmern, die dieses Ehrenamt nicht ausüben, ist unzulässig. (T5)
- 9 ObA 10/21t
Entscheidungstext OGH 24.03.2021 9 ObA 10/21t
Vgl; Beisatz: Eine höhere bzw günstigere Entgeltfortzahlung für die Betriebsratstätigkeit ist im Hinblick darauf unzulässig, dass die Zuwendung jeglicher materieller Vorteile aus dem Anlass der Betriebsratstätigkeit rechtswidrig ist. (T6)
- 9 ObA 53/24w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.09.2024 9 ObA 53/24w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051303
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024
Dokumentnummer
JJR_19910710_OGH0002_009OBA00133_9100000_007