Die Klägerin beantragte, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist entgegen der Meinung der Klägerin im Hinblick auf § 46 Abs 3 Z 3 ASGG zulässig. Nach dieser Bestimmung sind auch vertragliche Ruhegenüsse dadurch privilegiert, dass die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 immer zulässig ist (Kuderna, ASGG**2 284).Die Revision ist entgegen der Meinung der Klägerin im Hinblick auf Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG zulässig. Nach dieser Bestimmung sind auch vertragliche Ruhegenüsse dadurch privilegiert, dass die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, immer zulässig ist (Kuderna, ASGG**2 284).
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin wendet sich mit umfangreichen Ausführungen gegen die Beurteilung der Betriebsvereinbarung durch das Berufungsgericht. Zum einen sei sie, ohne dass eine ordnungsgemäße Kompetenzübertragung stattgefunden habe, vom Zentralbetriebsrat abgeschlossen worden; zum anderen enthalte sie in unzulässiger Weise dynamische Verweisungen auf (nicht gehörig kundgemachte) Abmachungen anderer Vertragspartner. Ihr komme daher keine normative Wirkung zu.
Auf diese Einwendungen braucht nicht näher eingegangen zu werden, weil sich aus folgenden Überlegungen der hier behauptete Anspruch der Klägerin auch ohne Berücksichtigung der Betriebsvereinbarungen als berechtigt erweist:
Die Klägerin hat in ihrer Klage ihren Anspruch auf eine den Empfehlungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen folgende Betriebsübung gestützt. Eine solche Betriebsübung hat die Beklagte nur insofern bestritten, als sie behauptete, der Verbandsempfehlung folgende Pensionszuschüsse seit Jahrzehnten immer nur dann gewährt zu haben, wenn das Dienstverhältnis unmittelbar im Zusammenhang mit einem positiven Bescheid der Sozialversicherungsanstalt über die Gewährung der Alters- oder der Berufsunfähigkeitspension aufgelöst worden sei.
Dazu hat das Erstgericht festgestellt, dass die Beklagte tatsächlich bislang keinem Mitarbeiter, der nicht auf Grund einer Alters- oder einer Berufsunfähigkeitspension aus dem Unternehmen ausgeschieden sei, einen Pensionszuschuss gewährt habe.
Diese Feststellung wurde von der Klägerin bekämpft, die überdies dazu in Frage stellt, ob überhaupt schon einmal ein Fall wie der der Klägerin vorgekommen sei (S 18 der Berufung). Auf die dazu erstatteten Ausführungen der Klägerin ist aber das Berufungsgericht auf Grund seiner wiedergegebenen Rechtsauffassung nicht eingegangen.
Dessen ungeachtet erweist sich der Anspruch der Klägerin schon auf Grund der bisherigen Praxis der Beklagten, Dienstnehmern, die aus Anlass der Gewährung der Berufsunfähigkeitspension (aber auch aus Anlass der Gewährung der Alterspension) gekündigt wurden, Pensionszuschüsse entsprechend der Empfehlung des Versicherungsverbandes zu gewähren, als berechtigt. Von der Beklagten wurde (und wird auch in der Revision) gar nicht bestritten, dass insofern von einer Betriebsübung auszugehen ist, auf deren Grundlage die Beklagte jedenfalls verpflichtet ist, Arbeitnehmern, die aus Anlass der Gewährung der Alters- oder der Berufsunfähigkeitspension gekündigt werden, den in Rede stehenden Pensionszuschuss zu gewähren. Nun ist zwar richtig, dass im hier zu beurteilenden Fall die Kündigung der Klägerin wegen langer Krankheit ausgesprochen wurde. Sie erfolgte aber unbestritten wegen jener Krankheit der Klägerin, die Anlass dafür war, dass ihr (wenn auch erst auf Grund eines nachträglich geschlossenen Vergleiches) ab 1. 8. 1997 - und damit sogar ab einem Zeitpunkt vor Beendigung des Dienstverhältnisses - die Berufsunfähigkeitspension gewährt wurde. Der hier zu beurteilende Fall ist daher wertungsmäßig dem von der Betriebsübung gedeckten Fall - Pensionierung wegen der Gewährung der Berufsunfähigkeitspension - derart ähnlich, dass eine unterschiedliche Behandlung in keiner Weise gerechtfertigt ist. Wie in den von der Betriebsübung erfassten Fällen dauerte das Dienstverhältnis bis zum Zeitpunkt der Gewährung der Berufsunfähigkeit und hier wie dort wurde es letztlich - wenn auch unter Anwendung des Kündigungsgrundes der langen Krankheit - wegen der für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension maßgebenden Berufsunfähigkeit beendet. Dass die Pensionsgewährung rückwirkend - aber auf Grund eines schon während der Dauer des Dienstverhältnisses gestellten Antrags - erfolgte, rechtfertigt keine unterschiedliche Bewertung. Der Unterschied zwischen den beiden Fallkonstellationen liegt überhaupt nur darin, dass der Pensionsantrag der Klägerin zunächst erfolglos blieb und erst im von ihr eingeleiteten gerichtlichen Verfahren zu einer Pensionierung führte. Wäre dem Antrag sofort stattgegeben worden, wäre die Beendigung im Hinblick auf die Pensionierung erfolgt und niemand hätte den Anspruch der Klägerin auf den Pensionszuschuss bezweifelt. Dass die Klägerin ihren Anspruch auf Pensionierung erst gerichtlich durchsetzen musste, kann aber kein Anlass sein, ihr den Anspruch auf Pensionszuschuss zu verweigern. Die Klägerin anders zu behandeln als die anderen, wegen Berufsunfähigkeit pensionierten Arbeitnehmer, denen die Pensionszuschüsse gewährt wurden, würde daher auf eine willkürliche und durch keinerlei sachlichen Überlegungen begründbare Schlechterstellung hinauslaufen.
In diesem Zusammenhang ist auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu verweisen. Nach diesem Grundsatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich - also ohne sachliche Rechtfertigung - schlechter zu behandeln als die übrigen (SZ 63/228; SZ 58/40; RIS-Justiz RS0060204; zuletzt 8 ObA 281/00g). Zwar ist der Arbeitgeber bei der Bestimmung der Kriterien für eine (freiwillige) Besserstellung von Arbeitnehmern frei; er darf aber diese Kriterien nicht im Einzelfall willkürlich und ohne sachlichen Grund zum Nachteil eines einzelnen Arbeitnehmers verlassen (SZ 65/14; RIS-Justiz RS0016815; zuletzt 8 ObA 281/00g).
Unabhängig davon, ob sich Fälle wie der der Klägerin im Unternehmen der Beklagten bereits ereignet haben bzw. - falls dies der Fall war - wie gegebenenfalls solche Fälle von der Beklagte gehandhabt wurden, kann sich die Klägerin im Hinblick auf das die Beklagte bindende Gleichbehandlungsgebot darauf berufen, nicht willkürlich schlechter behandelt zu werden, wie jene Dienstnehmer, die im Rahmen der feststehenden Betriebsübung unter letztlich vergleichbaren Umständen in den Genuss der Pensionszuschüsse gekommen sind. Auch sie hat daher auf Grund der bei der Beklagten gehandhabten Betriebsübung Anspruch auf Pensionszuschüsse nach Maßgabe der Verbandsempfehlung, die im Übrigen - wie das Berufungsgericht richtig erkannte - die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung ohnedies nicht kennt.
Dass der Klägerin die Berufsunfähigkeitspension bisher nur befristet gewährt wurde, steht diesem Ergebnis nicht entgegen, zumal die Pension jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (und damit bis zu maßgebenden Entscheidungszeitpunkt) gewährt wurde. Wie sich ein allfälliges Unterbleiben der Weitergewährung der Pension nach dem maßgebenden Entscheidungszeitpunkt auf den Anspruch der Klägerin auswirken würde, braucht derzeit nicht erörtert zu werden.
Dass die hier vertretene Rechtsauffassung Fälle möglich macht, in denen die Beklagte zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses die Frage eines Anspruchs eines ausscheidenden Dienstnehmers auf Gewährung eines Pensionszuschusses nicht beurteilen kann, mag zutreffen; dies stellt aber keinen Grund dar, der Klägerin den ihr zustehenden Anspruch, der im Übrigen ohnedies erst nach Ablauf des Abfertigungszeitraums zum Tragen kommt, abzusprechen.
Zu prüfen bleibt daher nur mehr, ob die Klägerin, wie die Beklagte geltend macht, im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses auf ihren Anspruch auf Pensionszuschuss verzichtet hat. Dies ist ausfolgenden Überlegungen zu verneinen.
Die (von der Klägerin in zweiter Instanz bekämpfte, vom Berufungsgericht aber nicht erörterte) "Feststellung", die Klägerin habe auf die Pensionszuschüsse verzichtet, ist inhaltlich ungeachtet ihrer Situierung im Rahmen der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellung eine rechtliche Wertung des Erstgerichtes. Aus dem Zusammenhang der entsprechenden Formulierungen des Erstgerichtes und auch aus den dazu angestellten Überlegungen zur Beweiswürdigung wird deutlich, dass das Erstgericht eine ausdrückliche Erklärung der Beklagten iS eines Verzichtes auf die Pensionszuschüsse nicht feststellen wollte. Eine derartige ausdrückliche Verzichtserklärung wurde von der Klägerin nicht einmal behauptet und ist im Beweisverfahren auch nicht hervorgekommen. Die dazu angestellten Überlegungen des Erstgerichtes erweisen sich vielmehr als Schlussfolgerung aus dem festgestellten Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Es handelt sich dabei inhaltlich um eine rechtliche Beurteilung der dazu getroffenen Feststellungen, an die der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist. Dies erkennt offenbar auch die Revisionswerberin selbst, die in ihrer Revision mit keinem Wort von einem ausdrücklichen Verzicht der Klägerin ausgeht, sondern aus den Umständen der Beendigung des Dienstverhältnisses eine konkludente Verzichtserklärung der Klägerin ableitet. Diese Rechtsauffassung der Beklagten wird jedoch vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein stillschweigender Verzicht auf ein Recht vorliegt, ist besondere Vorsicht geboten. Ein solcher Verzicht darf immer nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände - ohne "vernünftigen Grund, daran zu zweifeln" (§ 863 ABGB) - darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist (Ris-Justiz RS0014190: SZ 68/22; zuletzt 1 Ob 109/00m). Legt man diesen Maßstab hier an, bleibt für die Annahme eines konkludenten Verzichts der Klägerin auf Pensionszuschüsse kein Raum. Abgesehen von einem Hinweis eines Vertreters der Beklagten, dass der Klägerin bei einer Kündigung kein Pensionszuschuss zustehe, war dieser Zuschuss bei den anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses geführten Gespräche kein Thema. (Mit)entscheidend für den Wunsch der Klägerin nach einer Kündigung war zwar offenbar die Auflistung der ihr in diesem Fall gewährten Leistungen der Beklagten; es fehlt aber jeder Hinweis darauf, dass die Beklagte dabei eine wie immer geartete Verbindung zu den Pensionszuschüssen herstellen wollte. Für eine Erklärung der Beklagten, auf allfällige Pensionsansprüche zu verzichten, bestand daher überhaupt keine Veranlassung. Damit ist es aber nicht zulässig, aus dem Umstand, dass die Klägerin angesichts der Auflistung der Beklagten den Wunsch nach einer Kündigung äußerte, "ohne vernünftigen Grund, daran zu zweifeln" zu schließen, sie habe auf ihr zustehende Pensionsansprüche verzichten wollen.Bei der Beurteilung der Frage, ob ein stillschweigender Verzicht auf ein Recht vorliegt, ist besondere Vorsicht geboten. Ein solcher Verzicht darf immer nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände - ohne "vernünftigen Grund, daran zu zweifeln" (Paragraph 863, ABGB) - darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist (Ris-Justiz RS0014190: SZ 68/22; zuletzt 1 Ob 109/00m). Legt man diesen Maßstab hier an, bleibt für die Annahme eines konkludenten Verzichts der Klägerin auf Pensionszuschüsse kein Raum. Abgesehen von einem Hinweis eines Vertreters der Beklagten, dass der Klägerin bei einer Kündigung kein Pensionszuschuss zustehe, war dieser Zuschuss bei den anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses geführten Gespräche kein Thema. (Mit)entscheidend für den Wunsch der Klägerin nach einer Kündigung war zwar offenbar die Auflistung der ihr in diesem Fall gewährten Leistungen der Beklagten; es fehlt aber jeder Hinweis darauf, dass die Beklagte dabei eine wie immer geartete Verbindung zu den Pensionszuschüssen herstellen wollte. Für eine Erklärung der Beklagten, auf allfällige Pensionsansprüche zu verzichten, bestand daher überhaupt keine Veranlassung. Damit ist es aber nicht zulässig, aus dem Umstand, dass die Klägerin angesichts der Auflistung der Beklagten den Wunsch nach einer Kündigung äußerte, "ohne vernünftigen Grund, daran zu zweifeln" zu schließen, sie habe auf ihr zustehende Pensionsansprüche verzichten wollen.
Auch das rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung ist zu bejahen: Bei Dauerrechtsverhältnissen erachtet die Rechtsprechung in Beziehung auf ihren Bestand und ihren Inhalt die Feststellungsklage ohne Rücksicht darauf als zulässig, ob eine Leistungsklage auf einzelne bereits aus dem Rechtsverhältnis fällig gewordene Leistungen möglich ist oder nicht (RIS-Justiz RS0039110; Arb 9192 [zu einer betrieblichen Witwenpension]; zuletzt 6 Ob 626/92). Dies gilt auch für einzelne strittige Rechtsbeziehungen aus einem Dauerschuldverhältnis und demgemäß auch für den hier geltend gemachten Anspruch der Klägerin, der sich ja nicht in den einzelnen bereits fällig gewordenen Pensionszuschüssen erschöpft.
Der im Feststellungsbegehren für den geltend gemachten Anspruch genannte Beginnzeitpunkt wurde von der Beklagten bisher nie bestritten. Ihr erstmalig in der Revision gegen diesen Zeitpunkt erhobener Einwand ist daher als Verstoß gegen das Neuerungsverbot unbeachtlich.
Im Unterschied zum (nicht schlagend gewordenen) Eventualbegehren der Klägerin, in dem sie ihren Anspruch beziffert und daher auch die von ihr erklärte Aufrechnung im Zusammenhang mit der Überweisung eines Unverfallbarkeitsbetrages berücksichtigt hat, zielt das Klagehauptbegehren nur auf die Feststellung des strittigen Rechtsverhältnisses an sich ab, ohne die Frage, welche konkreten Zahlungsverpflichtungen der Beklagten daraus erwachsen, zu berühren. Weder die Höhe des geschuldeten Pensionszuschusses noch die unstrittig vorzunehmende Verrechnung des bereits überwiesenen Betrages spielt daher bei der auf Grund des Hauptbegehrens vorzunehmenden Feststellung des strittigen Rechtsverhältnisses eine Rolle.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.