Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten, daß das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz ebenso wie das Landarbeitsgesetz eigene spezielle Regelungen, insbesondere der Arbeitszeit und der Sonn- und Feiertagsruhe, beinhalten, die auf die entsprechenden Besonderheiten der Arbeitserfordernisse abgestellt sind (vgl Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser,Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten, daß das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz ebenso wie das Landarbeitsgesetz eigene spezielle Regelungen, insbesondere der Arbeitszeit und der Sonn- und Feiertagsruhe, beinhalten, die auf die entsprechenden Besonderheiten der Arbeitserfordernisse abgestellt sind vergleiche Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser,
Arbeitsrecht3 I 344). Es trifft zwar zu, daß gemäß § 46 Abs 2 LuF ArbDG unter anderem für Arbeiten an Sonntagen grundsätzlich ein 100 %iger Aufschlag zum Stundenlohn gebührt, so daß etwa die aus den in § 45 Abs 5 leg cit angeführten Gründen geleistete Sonntagsarbeit mit dem Normalstundenlohn und einem 100 %igen Aufschlag zu vergüten ist. Diese Regelung betrifft aber, wie die Vorinstanzen richtig erkannten, nicht den Kläger, da dieser ein Dienstnehmer im Sinne des § 45 Abs 4 Z 2 leg cit ist. Für diese Dienstnehmer ist überhaupt nur ein Sonntag im Monat arbeitsfrei, während die übrigen Sonntage in die regelmäßige Wochenarbeitszeit fallen (vgl 1463 BlgNR 11.GP 5 f). Während Stallarbeiter nach § 62 Abs 3 LAG (BGBl 1948/140) auch an Sonn- und Feiertagen, ungeachtet der allgemeinen Aufschlagsregelung des § 63 Abs 2 LAG, ursprünglich noch ohne besondere Vergütung zu arbeiten hatten (vgl Rabofsky, Das österreichische Landarbeitsrecht 117, 120), steht ihnen nunmehr gemäß § 64 Abs 3 LAG (idF BGBl 1969/463) und ebenso nach § 45 Abs 4 Z 2 LuF ArbDG für jeden Sonntag, an dem sie pflichtgemäß gearbeitet haben, ein freier Werktag zu. Eine weitere (besondere) Vergütung ist im Gegensatz zu den im § 40 Abs 1 leg cit genannten Dienstnehmern (§ 45 Abs 4 Z 1 leg cit) für sie nicht vorgesehen. Dieser Regelung trägt andererseits die Bestimmung des § 46 Abs 2 leg cit Rechnung, wonach für Arbeiten an für Sonntagsarbeit gewährten Ersatzruhetagen ein 100 %iger Aufschlag zum Stundenlohn gebührt (vgl auch zur Ersatzruhe nach dem ARG, Infas 1991 A 18).Arbeitsrecht3 römisch eins 344). Es trifft zwar zu, daß gemäß Paragraph 46, Absatz 2, LuF ArbDG unter anderem für Arbeiten an Sonntagen grundsätzlich ein 100 %iger Aufschlag zum Stundenlohn gebührt, so daß etwa die aus den in Paragraph 45, Absatz 5, leg cit angeführten Gründen geleistete Sonntagsarbeit mit dem Normalstundenlohn und einem 100 %igen Aufschlag zu vergüten ist. Diese Regelung betrifft aber, wie die Vorinstanzen richtig erkannten, nicht den Kläger, da dieser ein Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4, Ziffer 2, leg cit ist. Für diese Dienstnehmer ist überhaupt nur ein Sonntag im Monat arbeitsfrei, während die übrigen Sonntage in die regelmäßige Wochenarbeitszeit fallen vergleiche 1463 BlgNR 11.Gesetzgebungsperiode 5 f). Während Stallarbeiter nach Paragraph 62, Absatz 3, LAG (BGBl 1948/140) auch an Sonn- und Feiertagen, ungeachtet der allgemeinen Aufschlagsregelung des Paragraph 63, Absatz 2, LAG, ursprünglich noch ohne besondere Vergütung zu arbeiten hatten vergleiche Rabofsky, Das österreichische Landarbeitsrecht 117, 120), steht ihnen nunmehr gemäß Paragraph 64, Absatz 3, LAG in der Fassung BGBl 1969/463) und ebenso nach Paragraph 45, Absatz 4, Ziffer 2, LuF ArbDG für jeden Sonntag, an dem sie pflichtgemäß gearbeitet haben, ein freier Werktag zu. Eine weitere (besondere) Vergütung ist im Gegensatz zu den im Paragraph 40, Absatz eins, leg cit genannten Dienstnehmern (Paragraph 45, Absatz 4, Ziffer eins, leg cit) für sie nicht vorgesehen. Dieser Regelung trägt andererseits die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 2, leg cit Rechnung, wonach für Arbeiten an für Sonntagsarbeit gewährten Ersatzruhetagen ein 100 %iger Aufschlag zum Stundenlohn gebührt vergleiche auch zur Ersatzruhe nach dem ARG, Infas 1991 A 18).
Der Revisionswerber kann sich zur Begründung seines Begehrens aber auch nicht auf den Kollektivvertrag für die Arbeiter und Arbeiterinnen in den landwirtschaftlichen Gutsbetrieben und anderen nicht bäuerlichen Betrieben der Bundesländer Niederösterreich, Burgenland und Wien (kurz Kollektivvertrag) berufen. Gemäß § 9 Z 6 II des Kollektivvertrags erhält das Kuhstallpersonal für jeden Sonntag, an dem wie in § 5 Z 5 Kollektivvertrag vorgesehen, gearbeitet wird, einen freien Tag. Ein freier Tag muß in jedem Monat an einen Sonn- oder gesetzlichen Feiertag fallen. Kann das Viehwartungspersonal diese freien Tage nicht halten, so ist hiefür eine Sonderentschädigung von 100 % des Lohns der jeweiligen Lohnkategorie zu zahlen. Dieser kollektivvertraglichen Anordnung kann somit keine gegenüber dem LuFArbDG günstigere Regelung entnommen werden. Im Hinblick auf diese für das Viehwartungspersonal getroffene Sonderregelung ist aus der allgemeinen Norm des § 10 Z 5 des Kollektivvertrags nichts für den Kläger zu gewinnen, da der für die Sonntagsarbeit einschlägige § 10 Z 4 hinsichtlich des Stallpersonals auf § 5 Z 5 verweist und dieser wiederum auf § 9 Z 6. Die Bestimmung des § 10 Z 5 des Kollektivvertrags vorletzter Satz betrifft nicht Sonntags-, sondern Feiertagsarbeit.Der Revisionswerber kann sich zur Begründung seines Begehrens aber auch nicht auf den Kollektivvertrag für die Arbeiter und Arbeiterinnen in den landwirtschaftlichen Gutsbetrieben und anderen nicht bäuerlichen Betrieben der Bundesländer Niederösterreich, Burgenland und Wien (kurz Kollektivvertrag) berufen. Gemäß Paragraph 9, Ziffer 6, römisch zwei des Kollektivvertrags erhält das Kuhstallpersonal für jeden Sonntag, an dem wie in Paragraph 5, Ziffer 5, Kollektivvertrag vorgesehen, gearbeitet wird, einen freien Tag. Ein freier Tag muß in jedem Monat an einen Sonn- oder gesetzlichen Feiertag fallen. Kann das Viehwartungspersonal diese freien Tage nicht halten, so ist hiefür eine Sonderentschädigung von 100 % des Lohns der jeweiligen Lohnkategorie zu zahlen. Dieser kollektivvertraglichen Anordnung kann somit keine gegenüber dem LuFArbDG günstigere Regelung entnommen werden. Im Hinblick auf diese für das Viehwartungspersonal getroffene Sonderregelung ist aus der allgemeinen Norm des Paragraph 10, Ziffer 5, des Kollektivvertrags nichts für den Kläger zu gewinnen, da der für die Sonntagsarbeit einschlägige Paragraph 10, Ziffer 4, hinsichtlich des Stallpersonals auf Paragraph 5, Ziffer 5, verweist und dieser wiederum auf Paragraph 9, Ziffer 6, Die Bestimmung des Paragraph 10, Ziffer 5, des Kollektivvertrags vorletzter Satz betrifft nicht Sonntags-, sondern Feiertagsarbeit.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.