Rechtssatz RS0054449
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054449
Entscheidungsdatum
15.01.1992
Rechtssatz
Für Dienstnehmer im Sinne des § 45 Abs 4 Z 2 leg cit ist überhaupt nur ein Sonntag im Monat arbeitsfrei, während die übrigen Sonntage in die regelmäßige Wochenarbeitszeit fallen. Während Stallarbeiter nach § 62 Abs 3 LAG (BGBl 1948/140) auch an Sonntagen und Feiertagen, ungeachtet der allgemeinen Aufschlagsregelung des § 63 Abs 2 LAG, ursprünglich noch ohne besondere Vergütung zu arbeiten hatte, steht ihnen nunmehr gemäß § 64 Abs 3 LAG (idF BGBl 1969/463) und ebenso nach § 45 Abs 4 Z 2 LufArbDG für jeden Sonntag, an dem sie pflichtgemäß gearbeitet haben, ein freier Werktag zu. Eine weitere (besondere) Vergütung ist im Gegensatz zu den im § 40 Abs 1 leg cit genannten Dienstnehmern (§ 45 Abs 4 Z 1 leg cit) für sie nicht vorgesehen. (§ 48 ASGG).Für Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4, Ziffer 2, leg cit ist überhaupt nur ein Sonntag im Monat arbeitsfrei, während die übrigen Sonntage in die regelmäßige Wochenarbeitszeit fallen. Während Stallarbeiter nach Paragraph 62, Absatz 3, LAG (BGBl 1948/140) auch an Sonntagen und Feiertagen, ungeachtet der allgemeinen Aufschlagsregelung des Paragraph 63, Absatz 2, LAG, ursprünglich noch ohne besondere Vergütung zu arbeiten hatte, steht ihnen nunmehr gemäß Paragraph 64, Absatz 3, LAG in der Fassung BGBl 1969/463) und ebenso nach Paragraph 45, Absatz 4, Ziffer 2, LufArbDG für jeden Sonntag, an dem sie pflichtgemäß gearbeitet haben, ein freier Werktag zu. Eine weitere (besondere) Vergütung ist im Gegensatz zu den im Paragraph 40, Absatz eins, leg cit genannten Dienstnehmern (Paragraph 45, Absatz 4, Ziffer eins, leg cit) für sie nicht vorgesehen. (Paragraph 48, ASGG).
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054449
Dokumentnummer
JJR_19920115_OGH0002_009OBA00228_9100000_001