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Rechtssatz RS0054449

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054449

Geschäftszahl

9ObA228/91

Entscheidungsdatum

15.01.1992

Norm

LuFArbDG §45 Abs4 Z2

Rechtssatz

Für Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4, Ziffer 2, leg cit ist überhaupt nur ein Sonntag im Monat arbeitsfrei, während die übrigen Sonntage in die regelmäßige Wochenarbeitszeit fallen. Während Stallarbeiter nach Paragraph 62, Absatz 3, LAG (BGBl 1948/140) auch an Sonntagen und Feiertagen, ungeachtet der allgemeinen Aufschlagsregelung des Paragraph 63, Absatz 2, LAG, ursprünglich noch ohne besondere Vergütung zu arbeiten hatte, steht ihnen nunmehr gemäß Paragraph 64, Absatz 3, LAG in der Fassung BGBl 1969/463) und ebenso nach Paragraph 45, Absatz 4, Ziffer 2, LufArbDG für jeden Sonntag, an dem sie pflichtgemäß gearbeitet haben, ein freier Werktag zu. Eine weitere (besondere) Vergütung ist im Gegensatz zu den im Paragraph 40, Absatz eins, leg cit genannten Dienstnehmern (Paragraph 45, Absatz 4, Ziffer eins, leg cit) für sie nicht vorgesehen. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054449

Dokumentnummer

JJR_19920115_OGH0002_009OBA00228_9100000_001