Die gegen dieses Urteil wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht ist zutreffend, so daß es an sich ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Nur ergänzend wird den Ausführungen in der Revision folgendes entgegengehalten:Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht ist zutreffend, so daß es an sich ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Nur ergänzend wird den Ausführungen in der Revision folgendes entgegengehalten:
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Vertragspartner hätten mit der Abfertigungsregelung eine vergleichsweise Bereinigung der Überstundenforderung der Klägerin beabsichtigt, ist nur eine Schlußfolgerung aus den Feststellungen des Erstgerichtes über die zur Vereinbarung der Vordienstzeitenanrechnung geführten Verhandlungen; diese Schlußfolgerung konnte das Berufungsgericht auch ohne ergänzende Beweisaufnahmen aus den insofern gar nicht angefochtenen Feststellungen des Erstgerichtes ziehen. Nach diesen Feststellungen ist nicht zweifelhaft, daß der Geschäftsführer der Erstbeklagten anstelle der Zahlung der geforderten Überstunden als Kompromiß eine Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung anbot und die Klägerin dieses Anbot angenommen hat. Von der Berücksichtigung unzulässiger Neuerungen kann gar keine Rede sein, da sich die Klägerin ausdrücklich auf die schriftliche Vereinbarung vom 28.10.1986 berufen hat und die Feststellungen, welche Absichten die Parteien mit dieser Vereinbarung verfolgten, auch durch das Vorbringen der Klägerin gedeckt sind. Sie hat in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 26.4.1989 noch darauf verwiesen, daß die Regelung selbst im Falle ihrer gerechtfertigten Entlassung für die Beklagte noch günstiger gewesen sei als die Zahlung von mindestens S 500.000,-- an Überstunden. Aus dem Wortlaut der Vereinbarung (vgl. die Wendung: " ... aus welchen Gründen auch immer das Dienstverhältnis aufgelöst wurde") geht zweifelsfrei hervor, daß die Parteien damit alle denkbaren Auflösungsgründe als Abfertigungsfall gelten lassen wollten, auch wenn sie nicht an jeden einzelnen möglichen Auflösungsgrund gedacht haben. Da der Geschäftsführer der Erstbeklagten die von ihm vorgeschlagene Vordienstzeitenanrechnung sogar dahin verstand, daß der Klägerin die vereinbarte höhere Abfertigung auch im Falle ihrer gerechtfertigten Entlassung gebühren würde, kann nicht zweifelhaft sein, daß der Abfertigungsfall auch durch den Mutterschaftsaustritt der Klägerin ausgelöst wurde, zumal durch die Vereinbarung das nicht gezahlte Überstundenentgelt abgegolten werden sollte. Daß die Klägerin noch viele Jahre im Betrieb der Beklagten beschäftigt sein würde, mag zwar der Geschäftsführer der Beklagten damals gehofft und auch die Klägerin beabsichtigt haben, diese (allfällige) gemeinsame Vorstellung war aber gerade nicht Geschäftsgrundlage der Vereinbarung, zumal in dieser ausdrücklich festgehalten wurde, daß die Regelung mit 30.6.1987 in Kraft treten sollte. Es wäre auch unlogisch gewesen, der Klägerin als Kompromiß anstelle ihrer hohen Überstundenforderung eine Vordienstzeitenanrechnung zu gewähren, diese aber davon abhängig zu machen, daß die Klägerin noch viele Jahre im Betrieb der Beklagten weiterarbeitet, da sie dann auch ohne Sonderregelung allmälich die Anwartschaft auf die gesetzliche Höchstabfertigung erworben hätte. Einen Sachverhalt, aus dem sich die Sittenwidrigkeit des Vertrages wegen der Absicht der Parteien, damit Abgaben zu hinterziehen, ergeben würde, haben die Beklagten in erster (und zweiter) Instanz nicht vorgetragen, so daß auf die im Revisionsverfahren erstmals erhobene Einwendung der Sittenwidrigkeit nicht einzugehen ist (§ 504 Abs 2 ZPO). Im übrigen widerspricht die Behauptung, die Überstundenforderung der Klägerin sei als Abfertigungsanspruch deklariert worden, nicht den Feststellungen. Die Klägerin hat vielmehr ihre Überstundenforderung fallen gelassen und sich dafür eine erst mit der Beendigung des Dienstverhältnisses wirksam werdende Erhöhung und Verbesserung ihres Abfertigungsanspruches ausbedungen. Anhaltspunkte für einen Scheinvertrag liegen nicht vor. Da es im Verfahren nur um Abfertigungsansprüche geht, ist die Einwendung, die Überstundenforderung der Klägerin sei nach dem einschlägigen Kollektivvertrag verfristet, unbeachtlich und auch die Frage der genauen Höhe der Überstundenforderung der Klägerin ohne jede Bedeutung.Die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Vertragspartner hätten mit der Abfertigungsregelung eine vergleichsweise Bereinigung der Überstundenforderung der Klägerin beabsichtigt, ist nur eine Schlußfolgerung aus den Feststellungen des Erstgerichtes über die zur Vereinbarung der Vordienstzeitenanrechnung geführten Verhandlungen; diese Schlußfolgerung konnte das Berufungsgericht auch ohne ergänzende Beweisaufnahmen aus den insofern gar nicht angefochtenen Feststellungen des Erstgerichtes ziehen. Nach diesen Feststellungen ist nicht zweifelhaft, daß der Geschäftsführer der Erstbeklagten anstelle der Zahlung der geforderten Überstunden als Kompromiß eine Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung anbot und die Klägerin dieses Anbot angenommen hat. Von der Berücksichtigung unzulässiger Neuerungen kann gar keine Rede sein, da sich die Klägerin ausdrücklich auf die schriftliche Vereinbarung vom 28.10.1986 berufen hat und die Feststellungen, welche Absichten die Parteien mit dieser Vereinbarung verfolgten, auch durch das Vorbringen der Klägerin gedeckt sind. Sie hat in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 26.4.1989 noch darauf verwiesen, daß die Regelung selbst im Falle ihrer gerechtfertigten Entlassung für die Beklagte noch günstiger gewesen sei als die Zahlung von mindestens S 500.000,-- an Überstunden. Aus dem Wortlaut der Vereinbarung vergleiche die Wendung: " ... aus welchen Gründen auch immer das Dienstverhältnis aufgelöst wurde") geht zweifelsfrei hervor, daß die Parteien damit alle denkbaren Auflösungsgründe als Abfertigungsfall gelten lassen wollten, auch wenn sie nicht an jeden einzelnen möglichen Auflösungsgrund gedacht haben. Da der Geschäftsführer der Erstbeklagten die von ihm vorgeschlagene Vordienstzeitenanrechnung sogar dahin verstand, daß der Klägerin die vereinbarte höhere Abfertigung auch im Falle ihrer gerechtfertigten Entlassung gebühren würde, kann nicht zweifelhaft sein, daß der Abfertigungsfall auch durch den Mutterschaftsaustritt der Klägerin ausgelöst wurde, zumal durch die Vereinbarung das nicht gezahlte Überstundenentgelt abgegolten werden sollte. Daß die Klägerin noch viele Jahre im Betrieb der Beklagten beschäftigt sein würde, mag zwar der Geschäftsführer der Beklagten damals gehofft und auch die Klägerin beabsichtigt haben, diese (allfällige) gemeinsame Vorstellung war aber gerade nicht Geschäftsgrundlage der Vereinbarung, zumal in dieser ausdrücklich festgehalten wurde, daß die Regelung mit 30.6.1987 in Kraft treten sollte. Es wäre auch unlogisch gewesen, der Klägerin als Kompromiß anstelle ihrer hohen Überstundenforderung eine Vordienstzeitenanrechnung zu gewähren, diese aber davon abhängig zu machen, daß die Klägerin noch viele Jahre im Betrieb der Beklagten weiterarbeitet, da sie dann auch ohne Sonderregelung allmälich die Anwartschaft auf die gesetzliche Höchstabfertigung erworben hätte. Einen Sachverhalt, aus dem sich die Sittenwidrigkeit des Vertrages wegen der Absicht der Parteien, damit Abgaben zu hinterziehen, ergeben würde, haben die Beklagten in erster (und zweiter) Instanz nicht vorgetragen, so daß auf die im Revisionsverfahren erstmals erhobene Einwendung der Sittenwidrigkeit nicht einzugehen ist (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO). Im übrigen widerspricht die Behauptung, die Überstundenforderung der Klägerin sei als Abfertigungsanspruch deklariert worden, nicht den Feststellungen. Die Klägerin hat vielmehr ihre Überstundenforderung fallen gelassen und sich dafür eine erst mit der Beendigung des Dienstverhältnisses wirksam werdende Erhöhung und Verbesserung ihres Abfertigungsanspruches ausbedungen. Anhaltspunkte für einen Scheinvertrag liegen nicht vor. Da es im Verfahren nur um Abfertigungsansprüche geht, ist die Einwendung, die Überstundenforderung der Klägerin sei nach dem einschlägigen Kollektivvertrag verfristet, unbeachtlich und auch die Frage der genauen Höhe der Überstundenforderung der Klägerin ohne jede Bedeutung.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.