Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit 1. Juni 1980 bei der beklagten Partei als Tonmeister im Hörfunk angestellt. Mit Schreiben vom 9.September 1987 kündigte die beklagte Partei dessen Dienstverhältnis zum 31. März 1988. Der Kläger wurde überdies am 8.Oktober 1987 für die Dauer der Kündigungsfrist vom Dienst freigestellt und mit Schreiben vom 13.Oktober 1987 darauf hingewiesen, daß ein eventuell noch zustehender Gebührenurlaub durch diese Dienstfreistellung als "konsumiert gelte". Mit Ende des Jahres 1987 hatte der Kläger noch einen restlichen Urlaubsanspruch von 42 Arbeitstagen, zu dem ab 1.Jänner 1988 ein neuer Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen kam.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Urlaubsentschädigung für 72 Arbeitstage in der unbestrittenen Höhe von S 118.282,90 brutto sA. Mangels Zustandekommens einer Urlaubsvereinbarung (§ 4 Abs.1 UrlG) sei die beklagte Partei nicht berechtigt gewesen, ihm den Urlaubsverbrauch einseitig vorzuschreiben. Er habe den Urlaub weder in der Kündigungsfrist verbrauchen können noch sei ihm der Urlaubsverbrauch zumutbar gewesen. Seine Gattin habe ein Kind erwartet und am 27. Mai 1988 einen zweiten Sohn geboren. Da es sich um eine Risikoschwangerschaft gehandelt habe, habe er auf Grund der persönlichen und familiären Verhältnisse keine entsprechende Erholungsmöglichkeit gehabt. Er habe weder ins witterungsmäßig günstigere Ausland fahren noch einen Erholungsurlaub in Österreich verbringen können, zumal der erste Sohn erst etwa drei Jahre alt und zu betreuen gewesen sei. Überdies habe ihm die beklagte Partei die Weiterbeschäftigung als möglich in Aussicht gestellt, so daß es zu mehreren Besprechungen gekommen sei und er sich jederzeit zur Aufnahme ernsthafter Verhandlungen bereitzuhalten gehabt habe.Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Urlaubsentschädigung für 72 Arbeitstage in der unbestrittenen Höhe von S 118.282,90 brutto sA. Mangels Zustandekommens einer Urlaubsvereinbarung (Paragraph 4, Absatz eins, UrlG) sei die beklagte Partei nicht berechtigt gewesen, ihm den Urlaubsverbrauch einseitig vorzuschreiben. Er habe den Urlaub weder in der Kündigungsfrist verbrauchen können noch sei ihm der Urlaubsverbrauch zumutbar gewesen. Seine Gattin habe ein Kind erwartet und am 27. Mai 1988 einen zweiten Sohn geboren. Da es sich um eine Risikoschwangerschaft gehandelt habe, habe er auf Grund der persönlichen und familiären Verhältnisse keine entsprechende Erholungsmöglichkeit gehabt. Er habe weder ins witterungsmäßig günstigere Ausland fahren noch einen Erholungsurlaub in Österreich verbringen können, zumal der erste Sohn erst etwa drei Jahre alt und zu betreuen gewesen sei. Überdies habe ihm die beklagte Partei die Weiterbeschäftigung als möglich in Aussicht gestellt, so daß es zu mehreren Besprechungen gekommen sei und er sich jederzeit zur Aufnahme ernsthafter Verhandlungen bereitzuhalten gehabt habe.
Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Im Hinblick auf die lange Dauer der Kündigungsfrist sei dem Kläger der Urlaubsverbrauch zumindest teilweise zumutbar gewesen. Der Kläger habe regelmäßig auch im Winter Urlaub genommen. Soweit eine Pflegebedürftigkeit der Gattin vorgelegen sei, habe sich ohnehin ein Bedarf auf Gebührenurlaub nach Ausschöpfung des einwöchigen Pflegeurlaubs ergeben. Über sein weiteres arbeitsrechtliches Schicksal sei der Kläger nicht vollkommen im unklaren gelassen worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 49.284,54 brutto sA statt und wies das Mehrbegehren von S 68.998,36 brutto sA ab. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Der Kläger reist gern und hat vor der Geburt seines ersten Sohnes (16.Februar 1985) mit seiner Gattin große Urlaubsreisen unternommen. Als dies wegen des Kleinkindes nicht mehr möglich war, verbrauchte er nur mehr kurze Urlaube und unternahm nur mehr "kleine Reisen" wie etwa nach Griechenland. Bereits vor der Geburt des ersten Sohnes bestand bei seiner Gattin eine Risikoschwangerschaft, da bei ihr eine Gewebeschwäche vorlag, die zu Fehl- oder Frühgeburten führen konnte. Bereits beim ersten Arzttermin am 13.Oktober 1987 war es klar, daß die zweite Schwangerschaft der Gattin wieder eine Risikoschwangerschaft sein werde. Es ergab sich neuerlich die Notwendigkeit einer Operation (Cerclage), die am 20.Jänner 1988 ausgeführt wurde. Über ärztliche Anordnung durfte die Gattin des Klägers weder ihren Wohnsitz verlassen noch am Schwangerschaftsturnen teilnehmen.
Auf Grund ihres Zustandes war sie nicht immer imstande, das erste Kind zu versorgen. Der Kläger half daher in der Zeit der Dienstfreistellung sehr viel zu Hause aus. Wäre er nicht dienstfrei gestellt worden, hätte es Probleme bei der Hilfe für die Gattin und der Betreuung des Kindes gegeben. Es hätte zwar die Möglichkeit bestanden, die Eltern und Schwiegereltern des Klägers heranzuziehen; diese wären aber nicht "auf Abruf" bereitgestanden.
Der Kläger bemühte sich während der Dienstfreistellung auch, bei der beklagten Partei weiterbeschäftigt zu werden. Er wandte sich an verschiedene Personen bis zum Generalintendanten, wurde aber letztlich im Ergebnis lediglich hingehalten und immer wieder vertröstet. Ein zuletzt gemachtes Angebot auf Weiterbeschäftigung unter Rückstufung seiner Einreihung lehnte der Kläger ab.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß dem Kläger wohl der Verbrauch seines Resturlaubs von 42 Arbeitstagen zumutbar gewesen sei, nicht aber der Verbrauch des erst am 1.Jänner 1988 angefallenen neuen Urlaubsanspruches von 30 Arbeitstagen. Dem Kriterium des Erholungszweckes komme ein um so geringeres Gewicht zu, je mehr Resturlaub zur Verfügung stehe und je länger ein solcher Urlaub angespart werde. Hinsichtlich des Bemühens des Klägers um Weiterbeschäftigung sei beachtlich, daß die Initiative von ihm ausgegangen sei und die Gespräche mit den hiefür zuständigen Angestellten der beklagten Partei dem Verbrauch des Resturlaubs nicht im Wege gestanden seien.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß dem Kläger der Verbrauch des neuen Urlaubs von 30 Arbeitstagen in einem Zeitraum von nur drei Monaten nicht zumutbar gewesen sei. Er habe diesbezüglich noch ein beträchtliches Guthaben an Resturlaub gehabt, der vorweg zu verbrauchen gewesen wäre. Der Kläger habe auch nach der Geburt seines ersten Kindes noch zeitlich ausgedehnte Urlaube genommen, so daß er nicht einwenden könne, daß ihn das Vorhandensein eines Kleinkindes am Verbrauch dieses Urlaubsteils gehindert hätte. Auch die Risikoschwangerschaft der Gattin habe einen Urlaubsverbrauch nicht schlechthin unzumutbar gemacht. Wegen der zeitlichen Beschränkung des Pflegeurlaubs sei ein weitergehender Urlaubsverbrauch für den Kläger auf Grund der familienrechtlichen Beistandspflicht (§ 90 ABGB) in diesem Zeitraum geradezu geboten gewesen. Ein solcher Urlaub entspreche zwar nicht dem Erholungszweck, wie er etwas einseitig in Reisebüroprospekten usw. dargestellt werde, doch sei der Abstrich an Erholung auf Fernreisen auf die längerwährende persönliche und familiäre Lage des Klägers zurückzuführen, die nicht einseitig zu Lasten der beklagten Partei gehen könne, so daß diese nicht zusätzlich zu den sie treffenden Pflichten (Pflegefreistellung, Familienzulagen, Karenzurlaub ua) noch überdies mit einer Urlaubsentschädigung belastet werden könne.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß dem Kläger der Verbrauch des neuen Urlaubs von 30 Arbeitstagen in einem Zeitraum von nur drei Monaten nicht zumutbar gewesen sei. Er habe diesbezüglich noch ein beträchtliches Guthaben an Resturlaub gehabt, der vorweg zu verbrauchen gewesen wäre. Der Kläger habe auch nach der Geburt seines ersten Kindes noch zeitlich ausgedehnte Urlaube genommen, so daß er nicht einwenden könne, daß ihn das Vorhandensein eines Kleinkindes am Verbrauch dieses Urlaubsteils gehindert hätte. Auch die Risikoschwangerschaft der Gattin habe einen Urlaubsverbrauch nicht schlechthin unzumutbar gemacht. Wegen der zeitlichen Beschränkung des Pflegeurlaubs sei ein weitergehender Urlaubsverbrauch für den Kläger auf Grund der familienrechtlichen Beistandspflicht (Paragraph 90, ABGB) in diesem Zeitraum geradezu geboten gewesen. Ein solcher Urlaub entspreche zwar nicht dem Erholungszweck, wie er etwas einseitig in Reisebüroprospekten usw. dargestellt werde, doch sei der Abstrich an Erholung auf Fernreisen auf die längerwährende persönliche und familiäre Lage des Klägers zurückzuführen, die nicht einseitig zu Lasten der beklagten Partei gehen könne, so daß diese nicht zusätzlich zu den sie treffenden Pflichten (Pflegefreistellung, Familienzulagen, Karenzurlaub ua) noch überdies mit einer Urlaubsentschädigung belastet werden könne.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.