Begründung:
Die Streitteile schlossen in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 15. 3. 2001 einen bedingten Vergleich folgenden Inhalts ab:
"1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, dem Kläger zu Handen seines Vertreters binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches S 6.000,-- netto zu bezahlen.
Die klagende Partei verpflichtet sich ihrerseits, binnen der unter
angeführten Frist der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters
S 23.742,77 (darin S 3.957,13 USt) an Prozesskosten zu ersetzen.
3. Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen, aus dem bestandenen Beschäftigungsverhältnis der Streitteile herrührenden Ansprüche abgegolten.
4. Dieser Vergleich wird rechtswirksam, wenn er nicht bis spätestens 30. 3. 2001 (Datum der Postaufgabe) widerrufen wird".
Am 30. 3. 2001 um 22.04 Uhr brachte die klagende Partei den (- von ihrem Vertreter im Original unterschriebenen -) Widerruf per Telefax bei Gericht ein. Das Original wurde über Aufforderung des Erstgerichtes später nachgereicht.
Der Beklagte wendete dazu ein, dass der Vergleichswiderruf verspätet sei, weil er nicht, wie ausdrücklich vereinbart, am 30. 3. 2001 zur Post gegeben worden sei. Der Vergleich sei somit rechtswirksam geworden.
Das Erstgericht wies den Vergleichswiderruf des Klägers zurück. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass der zitierte Wortlaut auf eine Parteienabsicht schließen lasse, nach der für einen Widerruf die Schriftform und überdies der traditionelle Postweg vereinbart worden seien. Somit komme eine analoge Anwendung des § 89 Abs 3 GOG auf einen im Wege der Telekopie (Telefax) übertragenen Vergleichswiderruf nicht in Frage.Das Erstgericht wies den Vergleichswiderruf des Klägers zurück. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass der zitierte Wortlaut auf eine Parteienabsicht schließen lasse, nach der für einen Widerruf die Schriftform und überdies der traditionelle Postweg vereinbart worden seien. Somit komme eine analoge Anwendung des Paragraph 89, Absatz 3, GOG auf einen im Wege der Telekopie (Telefax) übertragenen Vergleichswiderruf nicht in Frage.
Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Kläger erhobenen Rekurs Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rekursgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass nach der Rechtsprechung (6 Ob 1697/93; 9 ObA 23/96 = infas 1996 A 156 = Arb 11.494) eine durch späteren Schriftsatz bestätigte telegrafische Eingabe (mit Telefax) bei vereinbarter Schriftform für den Widerruf des Vergleiches ausreiche, also insoweit § 89 Abs 3 GOG Anwendung finde. Die Vereinbarung über die Form des Widerrufs eines gerichtlichen Vergleichs sei im Zweifel als prozessrechtliche Vereinbarung anzusehen, die analoge Anwendung des § 89 Abs 3 GOG auf einen im Wege der Telekopie übertragenen Vergleichswiderruf daher unbedenklich (9 ObA 23/96 mwN). Im konkreten Fall bedeute Punkt 4. des von den Parteien geschlossenen Vergleiches, dass auch ein am letzten Tag der Frist (30. 3. 2001) zur Post gegebener Schriftsatz noch rechtzeitig sei, dass also der Postenlauf auch bei dieser materiellrechtlichen Frist vereinbarungsgemäß nicht in die Widerrufsfrist miteinzubeziehen sei. Der Vereinbarung könne aber nicht unterstellt werden, dass ausschließlich ein mit der Post übermittelter Schriftsatz zulässig sein solle. Es stehe wohl außer Zweifel, dass es den Parteien auch freigestanden wäre, bis einschließlich 30. 3. den Widerrufsschriftsatz bei Gericht zu überreichen. Gleich einem derartigen Schriftsatz müsse aber unter analoger Anwendung des § 89 Abs 3 GOG auch ein als Telefax eingebrachter Schriftsatz, welcher nachträglich durch ein Original bestätigt wurde, den Vergleichswiderruf rechtswirksam herbeiführen. Gegenteiliges könne auch der Entscheidung 6 Ob 619/95 = EvBl 1996/66 nicht entnommen werden, welche ihrerseits auf die in EvBl 1980/125 veröffentlichte Entscheidung Bezug nehme. Da jedoch diese Auffassung "zumindest vordergründig" von der Entscheidung 6 Ob 619/95 abweiche, sei der ordentliche Revisionsrekurs zuzulassen.Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Kläger erhobenen Rekurs Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rekursgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass nach der Rechtsprechung (6 Ob 1697/93; 9 ObA 23/96 = infas 1996 A 156 = Arb 11.494) eine durch späteren Schriftsatz bestätigte telegrafische Eingabe (mit Telefax) bei vereinbarter Schriftform für den Widerruf des Vergleiches ausreiche, also insoweit Paragraph 89, Absatz 3, GOG Anwendung finde. Die Vereinbarung über die Form des Widerrufs eines gerichtlichen Vergleichs sei im Zweifel als prozessrechtliche Vereinbarung anzusehen, die analoge Anwendung des Paragraph 89, Absatz 3, GOG auf einen im Wege der Telekopie übertragenen Vergleichswiderruf daher unbedenklich (9 ObA 23/96 mwN). Im konkreten Fall bedeute Punkt 4. des von den Parteien geschlossenen Vergleiches, dass auch ein am letzten Tag der Frist (30. 3. 2001) zur Post gegebener Schriftsatz noch rechtzeitig sei, dass also der Postenlauf auch bei dieser materiellrechtlichen Frist vereinbarungsgemäß nicht in die Widerrufsfrist miteinzubeziehen sei. Der Vereinbarung könne aber nicht unterstellt werden, dass ausschließlich ein mit der Post übermittelter Schriftsatz zulässig sein solle. Es stehe wohl außer Zweifel, dass es den Parteien auch freigestanden wäre, bis einschließlich 30. 3. den Widerrufsschriftsatz bei Gericht zu überreichen. Gleich einem derartigen Schriftsatz müsse aber unter analoger Anwendung des Paragraph 89, Absatz 3, GOG auch ein als Telefax eingebrachter Schriftsatz, welcher nachträglich durch ein Original bestätigt wurde, den Vergleichswiderruf rechtswirksam herbeiführen. Gegenteiliges könne auch der Entscheidung 6 Ob 619/95 = EvBl 1996/66 nicht entnommen werden, welche ihrerseits auf die in EvBl 1980/125 veröffentlichte Entscheidung Bezug nehme. Da jedoch diese Auffassung "zumindest vordergründig" von der Entscheidung 6 Ob 619/95 abweiche, sei der ordentliche Revisionsrekurs zuzulassen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Beschluss des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.