Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wirft die Beklagte dem Berufungsgericht vor, sich nicht hinreichend mit der in ihrer Berufung enthaltenen Beweisrüge auseinandergesetzt zu haben. Dem folgt eine ausführliche Erörterung der Beweisergebnisse, aus der die Revisionswerberin die Unrichtigkeit erstgerichtlicher Feststellungen, vor allem der Feststellung, der Kläger sei der Meinung gewesen, sein Abschluss sei einem Doktorat vergleichbar, ableitet. Auch ein erheblicher Teil der Rechtsrüge ist inhaltlich ausschließlich der Bekämpfung dieser zuletzt genannten Feststellung gewidmet.
Die Revisionswerberin übersieht dabei, dass das Berufungsverfahren nur mangelhaft bleibt, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht auseinandersetzt, nicht aber schon dann, wenn es sich nicht mit jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinandersetzt (RIS-Justiz RS0043162; zuletzt 8 ObA 248/97x, 62). Geht hingegen aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteiles hervor, dass das Berufungsgericht seiner Pflicht, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu überprüfen, nachgekommen ist und warum es die vom Berufungswerber geltend gemachten Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht teilt, sondern die erstgerichtlichen Feststellungen für richtig hält, kann von einem Mangel des Berufungsverfahrens nicht die Rede sein (8 ObA 248/97x; RIS-Justiz 0043268).
Hier hat sich das Berufungsgericht ausführlich mit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes und den dagegen in der Berufung erhobenen Argumenten auseinandergesetzt. Ob die dabei angestellten Überlegungen richtig oder fehlerhaft sind, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung (8 ObA 248/97x; RIS-Justiz 0043371). Auch die Rüge, dass sich das Berufungsgericht mit bestimmten Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt habe, bedeutet in Wahrheit nur eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes (8 ObA 248/97x; RIS-Justiz 0043131). Gleiches gilt für die von der Revisionswerberin erhobenen Vorwürfe der unrichtigen Wiedergabe der Beweisergebnisse bzw. des Vorliegens sekundärer Verfahrensmängel, zumal diese Vorwürfe lediglich (nicht als erwiesen angenommene) Behauptungen der Beklagten zum Gegenstand haben, die der Feststellung, der Kläger habe geglaubt, einen dem Doktorat vergleichbaren Abschluss zu haben, widersprechen. Auch insofern weicht die Revisionswerberin daher vom festgestellten Sachverhalt ab, sodass ihr Rechtsmittel in diesem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Im Übrigen ist nicht strittig, dass auf das Dienstverhältnis des Klägers die "Betriebsvereinbarung über allgemeine Ordnungsvorschriften und Rechtsansprüche aus Arbeitsverhältnissen zur Österreichischen Akademie der Wissenschaften (Akademiearbeitsrecht; kurz: AAR) anzuwenden ist. Nach § 38 Abs 2 lit a AAR - andere Entlassungstatbestände kommen nicht in Betracht - ist der Arbeitgeber zur Entlassung berechtigt, "wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Arbeitnehmer die Aufnahme in das Arbeitsverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme ausgeschlossen hätten." Eine ungerechtfertigte Entlassung gilt nach § 38 Abs 4 AAR als Kündigung, "wenn der angeführte Entlassungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 37 Abs 3 AAR darstellt. Liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam." Ein Kündigungsgrund iS des § 37 Abs 3 AAR liegt - soweit hier von Interesse - vor, "wenn sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Arbeitnehmers dem Ansehen oder den Interessen der Arbeit und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt" (§ 37 Abs 3 lit f AAR).Im Übrigen ist nicht strittig, dass auf das Dienstverhältnis des Klägers die "Betriebsvereinbarung über allgemeine Ordnungsvorschriften und Rechtsansprüche aus Arbeitsverhältnissen zur Österreichischen Akademie der Wissenschaften (Akademiearbeitsrecht; kurz: AAR) anzuwenden ist. Nach Paragraph 38, Absatz 2, Litera a, AAR - andere Entlassungstatbestände kommen nicht in Betracht - ist der Arbeitgeber zur Entlassung berechtigt, "wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Arbeitnehmer die Aufnahme in das Arbeitsverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme ausgeschlossen hätten." Eine ungerechtfertigte Entlassung gilt nach Paragraph 38, Absatz 4, AAR als Kündigung, "wenn der angeführte Entlassungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 37, Absatz 3, AAR darstellt. Liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam." Ein Kündigungsgrund iS des Paragraph 37, Absatz 3, AAR liegt - soweit hier von Interesse - vor, "wenn sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Arbeitnehmers dem Ansehen oder den Interessen der Arbeit und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt" (Paragraph 37, Absatz 3, Litera f, AAR).
Die Formulierung des Entlassungstatbestandes des § 38 Abs 2 lit a AAR, vor allem die Verwendung des Wortes "erschleichen" verlangt es, diesen Tatbestand dahin zu interpretieren, dass seine Verwirklichung vorsätzliches Verhalten des Dienstnehmers voraussetzt. Hier steht aber fest, dass der Kläger geglaubt hat, über einen dem Doktorat vergleichbaren Abschluss zu verfügen. Es kann ihm daher nicht vorgeworfen werden, er habe vorsätzlich versucht, sich durch unwahre Angaben die Anstellung zu erschleichen. Dazu kommt, dass § 38 Abs 2 lit a AAR auf die Verheimlichung von Umständen abstellt, die die Aufnahme des Dienstnehmers ausgeschlossen hätten. Hier steht aber fest, dass der Kläger auch dann aufgenommen worden wäre, wenn man gewusst hätte, dass er über keinen dem Doktorat vergleichbaren Abschluss verfügt hat.Die Formulierung des Entlassungstatbestandes des Paragraph 38, Absatz 2, Litera a, AAR, vor allem die Verwendung des Wortes "erschleichen" verlangt es, diesen Tatbestand dahin zu interpretieren, dass seine Verwirklichung vorsätzliches Verhalten des Dienstnehmers voraussetzt. Hier steht aber fest, dass der Kläger geglaubt hat, über einen dem Doktorat vergleichbaren Abschluss zu verfügen. Es kann ihm daher nicht vorgeworfen werden, er habe vorsätzlich versucht, sich durch unwahre Angaben die Anstellung zu erschleichen. Dazu kommt, dass Paragraph 38, Absatz 2, Litera a, AAR auf die Verheimlichung von Umständen abstellt, die die Aufnahme des Dienstnehmers ausgeschlossen hätten. Hier steht aber fest, dass der Kläger auch dann aufgenommen worden wäre, wenn man gewusst hätte, dass er über keinen dem Doktorat vergleichbaren Abschluss verfügt hat.
Der angezogene Entlassungsgrund ist daher - wie in der Revision gar nicht mehr explizit bestritten wird - nicht verwirklicht.
Aber auch das Vorliegen des Kündigungsgrundes des § 37 Abs 3 lit f AAR, der die Umdeutung der Entlassung in eine wirksame Kündigung ermöglichen würde, hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Auch in diesem Zusammenhang ist auf die Feststellungen zu verweisen, dass der Kläger von der Beklagten auch bei Kenntnis der wahren Sachlage eingestellt worden wäre, mit der dem Vorbringen der Beklagten, ein Doktortitel sei für die Beschaffung finanzieller Unterstützung für das Institut unabdingbar, der Boden entzogen ist. Und auch der Vorwurf der mangelnden wissenschaftlichen Redlichkeit und Integrität ist nicht begründet, zumal der Kläger nach den Feststellungen im guten Glauben gehandelt hat.Aber auch das Vorliegen des Kündigungsgrundes des Paragraph 37, Absatz 3, Litera f, AAR, der die Umdeutung der Entlassung in eine wirksame Kündigung ermöglichen würde, hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Auch in diesem Zusammenhang ist auf die Feststellungen zu verweisen, dass der Kläger von der Beklagten auch bei Kenntnis der wahren Sachlage eingestellt worden wäre, mit der dem Vorbringen der Beklagten, ein Doktortitel sei für die Beschaffung finanzieller Unterstützung für das Institut unabdingbar, der Boden entzogen ist. Und auch der Vorwurf der mangelnden wissenschaftlichen Redlichkeit und Integrität ist nicht begründet, zumal der Kläger nach den Feststellungen im guten Glauben gehandelt hat.
Die Entlassung ist daher iS § 38 Abs 4 AAR unwirksam und hat das Dienstverhältnis nicht beendet.Die Entlassung ist daher iS Paragraph 38, Absatz 4, AAR unwirksam und hat das Dienstverhältnis nicht beendet.
Im Übrigen ist nicht strittig, dass der Kläger in den Genuss des erweiterten Kündigungsschutzes nach § 37 Abs 2 und 3 AAR kommt. Eine Kündigung darf daher nach § 37 Abs 3 AAR nur bei Vorliegen eines der in den lit a bis g angeführten Gründen erfolgen. Die Vorinstanzen haben daraus übereinstimmend die Unwirksamkeit von durch diese Bestimmung nicht gerechtfertigten Kündigungen abgeleitet. Dagegen bestehen - betrachtet man die in Rede stehende Bestimmung im Zusammenhang mit den sonst weitgehend sinnlosen Regelungen über den Entlassungsschutz - keine Bedenken. Dies wird von der Revisionswerberin in ihrem Rechtsmittel auch gar nicht in Frage gestellt. Auch auf die von ihr zur Rechtfertigung der eventualiter ausgesprochenen Kündigungen geltend gemachten Gründe, deren Vorliegen von den Vorinstanzen verneint wurde, kommt sie nicht mehr zurück.Im Übrigen ist nicht strittig, dass der Kläger in den Genuss des erweiterten Kündigungsschutzes nach Paragraph 37, Absatz 2 und 3 AAR kommt. Eine Kündigung darf daher nach Paragraph 37, Absatz 3, AAR nur bei Vorliegen eines der in den Litera a bis g angeführten Gründen erfolgen. Die Vorinstanzen haben daraus übereinstimmend die Unwirksamkeit von durch diese Bestimmung nicht gerechtfertigten Kündigungen abgeleitet. Dagegen bestehen - betrachtet man die in Rede stehende Bestimmung im Zusammenhang mit den sonst weitgehend sinnlosen Regelungen über den Entlassungsschutz - keine Bedenken. Dies wird von der Revisionswerberin in ihrem Rechtsmittel auch gar nicht in Frage gestellt. Auch auf die von ihr zur Rechtfertigung der eventualiter ausgesprochenen Kündigungen geltend gemachten Gründe, deren Vorliegen von den Vorinstanzen verneint wurde, kommt sie nicht mehr zurück.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.