Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger die geltend gemachte Provision gebührt, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger die geltend gemachte Provision gebührt, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, er habe am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt und er sei im übrigen der alleinige und ausdrücklich bestellte Gebietsvertreter gewesen, entgegenzuhalten, daß er damit nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen war der Kläger weder an der Anbahnung noch an der Abwicklung des Geschäfts an sich beteiligt. Seine in der Klage aufgestellte Behauptung, er habe den Auftrag "vermittelt", ist sohin widerlegt.
Daß der Geschäftsfall eine ihm zugewiesene oder von ihm zugeführte Kundschaft betroffen habe (Kundenschutz im Sinne des § 11 Abs 1 AngG), wurde vom Kläger gar nicht behauptet. Eine bloße Gebietszuweisung, wie sie in irgendeiner Form praktisch bei jedem Vertreterverhältnis vorkommt, reicht aber noch nicht aus, um Provisionsansprüche für Direktgeschäfte zu begründen (Gebietsschutz im Sinne des § 11 Abs 2 AngG). Um Gebietsschutz in Anspruch nehmen zu können, wäre es erforderlich gewesen, daß der Kläger exklusiv und ausdrücklich zum "alleinigen" Vertreter der Beklagten für ein bestimmtes Gebiet bestellt worden wäre (vgl. Martinek-M. Schwarz-W. Schwarz, AngG7 § 11 Erl. 8; Jabornegg HVG §§ 7, 8 Erl. 3.1.2; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 177; Infas 1989 A 93 ua). Nach den Feststellungen wurde dem Kläger zwar vereinbarungsgemäß ein bestimmtes Gebiet zugewiesen, doch behielt sich die Beklagte vor, die Gebietsaufteilung ganz oder teilweise zu ändern und schränkte die Zuweisung überdies noch dadurch ein, daß festgehalten wurde, daß die Gebietszuteilung "nicht exklusiv" erfolge. Weiters machte sie alle Rechtsgeschäfte des Klägers von der Zustimmung der Geschäftsleitung abhängig. Aus dieser Sachlage kann der Kläger sohin keine exklusive Bestellung zum alleinigen Vertreter für die auch ihm gerade zugewiesenen Gebiete ableiten.Daß der Geschäftsfall eine ihm zugewiesene oder von ihm zugeführte Kundschaft betroffen habe (Kundenschutz im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, AngG), wurde vom Kläger gar nicht behauptet. Eine bloße Gebietszuweisung, wie sie in irgendeiner Form praktisch bei jedem Vertreterverhältnis vorkommt, reicht aber noch nicht aus, um Provisionsansprüche für Direktgeschäfte zu begründen (Gebietsschutz im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AngG). Um Gebietsschutz in Anspruch nehmen zu können, wäre es erforderlich gewesen, daß der Kläger exklusiv und ausdrücklich zum "alleinigen" Vertreter der Beklagten für ein bestimmtes Gebiet bestellt worden wäre vergleiche Martinek-M. Schwarz-W. Schwarz, AngG7 Paragraph 11, Erl. 8; Jabornegg HVG Paragraphen 7, 8, Erl. 3.1.2; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch eins 177; Infas 1989 A 93 ua). Nach den Feststellungen wurde dem Kläger zwar vereinbarungsgemäß ein bestimmtes Gebiet zugewiesen, doch behielt sich die Beklagte vor, die Gebietsaufteilung ganz oder teilweise zu ändern und schränkte die Zuweisung überdies noch dadurch ein, daß festgehalten wurde, daß die Gebietszuteilung "nicht exklusiv" erfolge. Weiters machte sie alle Rechtsgeschäfte des Klägers von der Zustimmung der Geschäftsleitung abhängig. Aus dieser Sachlage kann der Kläger sohin keine exklusive Bestellung zum alleinigen Vertreter für die auch ihm gerade zugewiesenen Gebiete ableiten.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.