Rechtssatz RS0028003
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028003
Entscheidungsdatum
18.12.1991
Rechtssatz
Eine bloße Gebietszuweisung, wie sie in irgendeiner Form praktisch bei jedem Vertreterverhältnis vorkommt, reicht aber noch nicht aus, um Provisionsansprüche für Direktgeschäfte zu begründen (Gebietsschutz im Sinne des § 11 Abs 2 AngG). Um Gebietsschutz in Anspruch nehmen zu können, ist es erforderlich, daß der Vertreter exklusiv und ausdrücklich zum "alleinigen" Vertreter für ein bestimmtes Gebiet bestellt wird. (§ 48 ASGG).Eine bloße Gebietszuweisung, wie sie in irgendeiner Form praktisch bei jedem Vertreterverhältnis vorkommt, reicht aber noch nicht aus, um Provisionsansprüche für Direktgeschäfte zu begründen (Gebietsschutz im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AngG). Um Gebietsschutz in Anspruch nehmen zu können, ist es erforderlich, daß der Vertreter exklusiv und ausdrücklich zum "alleinigen" Vertreter für ein bestimmtes Gebiet bestellt wird. (Paragraph 48, ASGG).
Schlagworte
SW: Gebietsvertreter, Bezirksvertreter, Handelsvertreter, Entgelt,
Angestellte, Beteiligung, Belohnung, Vergütung, Regionalvertreter,
Vermittler, Agent
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028003
Dokumentnummer
JJR_19911218_OGH0002_009OBA00232_9100000_001