Die Revision ist nicht berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Mit den Ausführungen zu diesem Revisionsgrund bekämpft die Revisionswerberin in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die feststellten, daß die Initiative zum Wechsel des Steuerberaters ausschließlich von den Klienten ausgegangen sei.
Zu Unrecht wendet sich die Revisionswerberin auch gegen die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes.
Die gesetzliche Regelung des § 35 Abs 3 WTBO schränkt die Erwerbsfreiheit der in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei tätigen Angestellten erheblich ein. Der in Artikel 6 StGG enthaltene Gesetzesvorbehalt gestattet dem Gesetzgeber Eingriffe in dieses Grundrecht nur, soweit dies durch das öffentliche Interesse geboten ist (s Walter-Mayer Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7 Rz 1386 f; Korinek, Das Grundrecht der Freiheit der Erwerbsbetätigung als Schranke für die Wirtschaftslenkung, in Wenger FS [1983], 243 ff [253]), etwa zum Schutz von Kunden vor Belästigung und Bedrängung (vgl VfSlg 11.503). Bei verfassungskonformer Interpretation (siehe Bydlinski in Rummel, ABGB2 § 6 Rz 21) ist daher unter "Zuführen" von Klienten - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nur die Herbeiführung oder Förderung des Willensentschlusses des Klienten zum Wechsel der Kanzlei, nicht aber die Unterstützung des zum Kanzleiwechsel bereits entschlossenen Klienten bei der technischen Abwicklung dieses Wechsels zu verstehen (vgl W.Doralt, Auftragsschutz für Wirtschaftstreuhänder verfassungswidrig? RdW 1985, 357). Der Auffassung der Revisionswerberin, der Beklagte hätte den diesbezüglich nachfragenden ehemaligen Klienten seinen neuen Dienstgeber nicht bekanntgeben dürfen, ist zu erwidern, daß damit ohne ausreichende sachliche Rechtfertigung durch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des bisherigen Dienstgebers in das durch Art 10 MRK gewährleistete, auch die Verbreitung von Informationen umfassende (s Ermacora, Grundriß der Menschenrechte in Österreich Rz 667) Grundrecht der Meinungsfreiheit eingegriffen würde.Die gesetzliche Regelung des Paragraph 35, Absatz 3, WTBO schränkt die Erwerbsfreiheit der in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei tätigen Angestellten erheblich ein. Der in Artikel 6 StGG enthaltene Gesetzesvorbehalt gestattet dem Gesetzgeber Eingriffe in dieses Grundrecht nur, soweit dies durch das öffentliche Interesse geboten ist (s Walter-Mayer Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7 Rz 1386 f; Korinek, Das Grundrecht der Freiheit der Erwerbsbetätigung als Schranke für die Wirtschaftslenkung, in Wenger FS [1983], 243 ff [253]), etwa zum Schutz von Kunden vor Belästigung und Bedrängung vergleiche VfSlg 11.503). Bei verfassungskonformer Interpretation (siehe Bydlinski in Rummel, ABGB2 Paragraph 6, Rz 21) ist daher unter "Zuführen" von Klienten - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nur die Herbeiführung oder Förderung des Willensentschlusses des Klienten zum Wechsel der Kanzlei, nicht aber die Unterstützung des zum Kanzleiwechsel bereits entschlossenen Klienten bei der technischen Abwicklung dieses Wechsels zu verstehen vergleiche W.Doralt, Auftragsschutz für Wirtschaftstreuhänder verfassungswidrig? RdW 1985, 357). Der Auffassung der Revisionswerberin, der Beklagte hätte den diesbezüglich nachfragenden ehemaligen Klienten seinen neuen Dienstgeber nicht bekanntgeben dürfen, ist zu erwidern, daß damit ohne ausreichende sachliche Rechtfertigung durch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des bisherigen Dienstgebers in das durch Artikel 10, MRK gewährleistete, auch die Verbreitung von Informationen umfassende (s Ermacora, Grundriß der Menschenrechte in Österreich Rz 667) Grundrecht der Meinungsfreiheit eingegriffen würde.
Auch die Wirksamkeit der Konkurrenzklausel haben die Vorinstanzen zutreffend beurteilt. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wirksamkeit der mit einer Konkurrenzklausel verbundenen Erwerbsbeschränkung des Arbeitnehmers für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor allem unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu beurteilen; dabei ist dem Bestreben des Arbeitnehmers, seine Arbeitskraft bestmöglich zu verwerten, das Interesse des Arbeitgebers, in seinem Erwerb nicht geschädigt zu werden, gegenüberzustellen. Der Arbeitnehmer darf durch eine derartige Erwerbsbeschränkung nicht dazu gezwungen werden, seine Kenntnisse und Berufserfahrungen brach liegen zu lassen und in eine berufsfremde Sparte mit geringerem Einkommen zu wechseln (s Arb 9314; 9809; 10.190; ZAS 1983/5 [Kerschner]; Arb 10.670; WBl 1993, 122 = RdW 1993, 155). Bei der Interessenabwägung im Rahmen des gesetzlichen beweglichen Systems des § 36 Abs 2 Z 2 AngG (siehe Kerschner aaO 30) ist einerseits das Interesse der Klägerin an der Erhaltung ihres Klientenstockes, andererseits aber auch der Umstand zu berücksichtigen, daß die Klägerin, die einen weitgehend auf persönlicher Betreuung der Klienten beruhenden freien Beruf in der Rechtsform einer GmbH in einer Großkanzlei mit zahlreichen Zweigniederlassungen ausübt, auch ohne aktive Konkurrenzierung durch einen ehemaligen Mitarbeiter mit dem Verlust eines erheblichen Teiles des von ihm betreuten Kundenstockes insbesondere dann rechnen muß, wenn dieser Mitarbeiter jahrelang zur Zufriedenheit der Kunden gearbeitet hat; weiters ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin in ihrer Existenz keineswegs gefährdet ist, wenn anläßlich der Beendigung des Dienstverhältnisses eines Mitarbeiters ein Teil des ausschließlich von ihm betreuten Klientenstockes verloren geht.Auch die Wirksamkeit der Konkurrenzklausel haben die Vorinstanzen zutreffend beurteilt. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wirksamkeit der mit einer Konkurrenzklausel verbundenen Erwerbsbeschränkung des Arbeitnehmers für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor allem unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu beurteilen; dabei ist dem Bestreben des Arbeitnehmers, seine Arbeitskraft bestmöglich zu verwerten, das Interesse des Arbeitgebers, in seinem Erwerb nicht geschädigt zu werden, gegenüberzustellen. Der Arbeitnehmer darf durch eine derartige Erwerbsbeschränkung nicht dazu gezwungen werden, seine Kenntnisse und Berufserfahrungen brach liegen zu lassen und in eine berufsfremde Sparte mit geringerem Einkommen zu wechseln (s Arb 9314; 9809; 10.190; ZAS 1983/5 [Kerschner]; Arb 10.670; WBl 1993, 122 = RdW 1993, 155). Bei der Interessenabwägung im Rahmen des gesetzlichen beweglichen Systems des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, AngG (siehe Kerschner aaO 30) ist einerseits das Interesse der Klägerin an der Erhaltung ihres Klientenstockes, andererseits aber auch der Umstand zu berücksichtigen, daß die Klägerin, die einen weitgehend auf persönlicher Betreuung der Klienten beruhenden freien Beruf in der Rechtsform einer GmbH in einer Großkanzlei mit zahlreichen Zweigniederlassungen ausübt, auch ohne aktive Konkurrenzierung durch einen ehemaligen Mitarbeiter mit dem Verlust eines erheblichen Teiles des von ihm betreuten Kundenstockes insbesondere dann rechnen muß, wenn dieser Mitarbeiter jahrelang zur Zufriedenheit der Kunden gearbeitet hat; weiters ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin in ihrer Existenz keineswegs gefährdet ist, wenn anläßlich der Beendigung des Dienstverhältnisses eines Mitarbeiters ein Teil des ausschließlich von ihm betreuten Klientenstockes verloren geht.
Hingegen ist der Beklagte zur Bestreitung seines eigenen und des Lebensunterhaltes seiner Familie auf die von ihm nahezu 24 Jahre ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiter einer Wirtschaftstreuhandkanzlei angewiesen; er hat nicht unmittelbar nach der Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Klägerin, sondern erst nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen die Tätigkeit für seinen neuen, in einem anderen politischen Bezirk ansässigen Dienstgeber aufgenommen. Daß der Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, mit seinem neuen Dienstgeber einen Klientenschutz zugunsten der Klägerin bezüglich der vom Beklagten bisher betreuten Klienten zu vereinbaren, hat die Klägerin nicht einmal behauptet; auch die Verheimlichung seines neuen Dienstgebers gegenüber nachfragenden ehemaligen Klienten war dem Beklagten, wie oben ausgeführt, nicht zumutbar. Auch das von der Revisionswerberin im Rahmen der Einschränkung der zu weit gefaßten Konkurrenzklausel angestrebte Verbot, im Rahmen seines neuen Dienstverhältnisses ehemalige Klienten der Klägerin zu betreuen, würde daher die Erlangung eines Arbeitsplatzes im erlernten Beruf und damit die Erwerbsfreiheit des Beklagten unzumutbar beschränken.
Soweit die Revisionswerberin dem Beklagten schließlich eine umfangreiche Pfuschertätigkeit unterstellt und den Verlust von 35 Klienten darauf zurückführt, geht sie nicht von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen aus, daß der Beklagte lediglich in zwei Fällen für Klienten der Klägerin im wesentlichen die von ihr abgelehnte Führung der Grundaufzeichnungen übernommen habe und der eine namentlich bekannte Klient Rudolf G***** ohnehin bei der Klägerin geblieben sei.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.