Rechtssatz RS0082724
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082724
Entscheidungsdatum
24.11.1993
Rechtssatz
Unter "Zuführen" von Klienten ist nur die Herbeiführung oder Förderung des Willensentschlusses des Klienten zum Wechsel der Kanzlei, nicht aber die Unterstützung des zum Kanzleiwechsel bereits entschlossenen Klienten bei der technischen Abwicklung dieses Wechsels zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082724
Dokumentnummer
JJR_19931124_OGH0002_009OBA00239_9300000_001