Die Revision ist nicht berechtigt.
In ihrer Rechtsrüge macht die Revisionswerberin im wesentlichen geltend, daß die beklagte Partei keine Hauswirtschaft für die in ihrem Heim untergebrachten Studenten betreibe, sondern ihnen im Ergebnis lediglich Privatzimmer samt Putzdienst zur Verfügung stelle. Fehle es aber an einer Hauswirtschaft an sich, seien auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin die Bestimmungen des HGHAngG nicht anzuwenden gewesen. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten:
Gemäß § 1 Abs 1 HGHAngG 1962 gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für das Dienstverhältnis von Dienstnehmern, die Arbeiten für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes zu leisten haben, gleichgültig, ob sie in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind oder nicht. Gemäß § 1 Abs 4 leg cit macht es bei Anwendung des Gesetzes keinen Unterschied, ob die Hauswirtschaft von einer physischen Person oder von einer juristischen Person für deren Mitglieder oder dritte Personen geführt wird. Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ist durch die gegenüber dem vorher geltenden Hausgehilfengesetz 1920 vorgenommene Ausdehnung des Anwendungsbereiches auf Hauswirtschaften, die von juristischen Personen für ihre Mitglieder oder dritte Personen geführt werden, die bisherige Abgrenzung, wonach Hauswirtschaft gleichbedeutend mit Privatwirtschaft sei (vgl. Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte 66 ff; Arb. 7.438), nicht mehr anwendbar (vgl. VwGH Slg. A 11.249 mwH). Der Gesetzgeber wollte auch die bei juristischen Personen, deren Hauswirtschaft in manchen Fällen, zumindest mittelbar, deren Erwerbstätigkeit fördert, tätigen Arbeitnehmern, welche die gleichen Arbeiten wie bei natürlichen Personen beschäftigte Hausgehilfen verrichten, wie etwa Reinigungsfrauen, in den Schutz des Gesetzes einbeziehen (Arb. 10.430 = SZ 57/190 mwH). Abgesehen von den in § 1 Abs 5 HGHAngG vorgesehenen Ausnahmen besteht die einzige Einschränkung darin, daß das Gesetz auf Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern juristischer Personen dann nicht anzuwenden ist, wenn diese durch Kollektivvertrag geregelt sind. Für die Unterordnung eines Arbeitsverhältnisses unter das HGHAngG ist daher entscheidend, welche Tätigkeiten die juristische Person ausübt und ob diese oder allenfalls der Teilbereich, in dem der Arbeitnehmer tätig ist, gleiche oder ähnliche Aufgaben zu erfüllen hat, wie sie in privaten Haushalten anfallen (Arb. 10.430 = SZ 57/190).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, HGHAngG 1962 gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für das Dienstverhältnis von Dienstnehmern, die Arbeiten für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes zu leisten haben, gleichgültig, ob sie in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind oder nicht. Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, leg cit macht es bei Anwendung des Gesetzes keinen Unterschied, ob die Hauswirtschaft von einer physischen Person oder von einer juristischen Person für deren Mitglieder oder dritte Personen geführt wird. Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ist durch die gegenüber dem vorher geltenden Hausgehilfengesetz 1920 vorgenommene Ausdehnung des Anwendungsbereiches auf Hauswirtschaften, die von juristischen Personen für ihre Mitglieder oder dritte Personen geführt werden, die bisherige Abgrenzung, wonach Hauswirtschaft gleichbedeutend mit Privatwirtschaft sei vergleiche Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte 66 ff; Arb. 7.438), nicht mehr anwendbar vergleiche VwGH Slg. A 11.249 mwH). Der Gesetzgeber wollte auch die bei juristischen Personen, deren Hauswirtschaft in manchen Fällen, zumindest mittelbar, deren Erwerbstätigkeit fördert, tätigen Arbeitnehmern, welche die gleichen Arbeiten wie bei natürlichen Personen beschäftigte Hausgehilfen verrichten, wie etwa Reinigungsfrauen, in den Schutz des Gesetzes einbeziehen (Arb. 10.430 = SZ 57/190 mwH). Abgesehen von den in Paragraph eins, Absatz 5, HGHAngG vorgesehenen Ausnahmen besteht die einzige Einschränkung darin, daß das Gesetz auf Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern juristischer Personen dann nicht anzuwenden ist, wenn diese durch Kollektivvertrag geregelt sind. Für die Unterordnung eines Arbeitsverhältnisses unter das HGHAngG ist daher entscheidend, welche Tätigkeiten die juristische Person ausübt und ob diese oder allenfalls der Teilbereich, in dem der Arbeitnehmer tätig ist, gleiche oder ähnliche Aufgaben zu erfüllen hat, wie sie in privaten Haushalten anfallen (Arb. 10.430 = SZ 57/190).
Ausgehend von der typischen Erscheinungsform der Hauswirtschaft als Vorsorge für die privaten und persönlichen Lebensbedürfnisse, wie sie sich auch bei von physischen Personen geführten Haushalten ergibt, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß Reinigungsfrauen, Stubenmädchen oder Bedienerinnen Tätigkeiten verrichten, die im Rahmen einer Hauswirtschaft erbracht werden können. Vergleicht man nun die Vorsorge der beklagen Partei für ihre Heimbewohner in ihrer Gesamtheit mit jener eines privaten Haushalts, ergibt sich kein essentieller Unterschied. Die Tätigkeit der beklagten Partei beschränkt sich nicht auf die bloße Beherbergung der Studenten, sondern sie stellt den Heimbewohnern im wesentlichen alle Möglicheiten zur Verfügung, die sie in einem Privathaushalt auch wahrnehmen können. Neben der Beistellung der Zimmer und der Bettwäsche gibt es auch eigene Koch- und Waschgelegenheiten. Die weiters vorhandenen Gemeinschaftsräume, wie Badezimmer, Teeküche, Speiseraum, Fernsehküche, Musikzimmer udgl. können vom Aufgabenbereich der beklagten Partei nicht losgelöst und isoliert gesehen werden, da es auch in privaten Haushalten einerseits Gemeinschaftsräume und andererseits Räume zur individuellen Benützung gibt. Auch wenn die beklagte Partei selbst keinen alle Tätigkeiten umfassenden Haushalt führt, werden die Heimbewohner durch ihre Tätigkeit jedenfalls in die Lage versetzt, ihrerseits einen der unmittelbaren Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse dienenden Haushalt zu führen. Soweit ihnen die beklagte Partei dazu die Dienste der Klägerin zu Verfügung stellte
(vgl. VwGH Slg. A 11.249), bedeutet es keinen Unterschied, ob die Klägerin nur für einen Haushalt oder für eine größere Anzahl von im Heim der beklagten Partei geführter Hauswirtschaften gleichzeitig tätig wurde (vgl. Arb. 10.430 = SZ 57/190). Verrichtet aber ein Arbeitnehmer für eine juristische Person Arbeiten, die dann, wenn sie in einem privaten Haushalt verrichtet worden wären, das Arbeitsverhältnis dem HGHAngG unterstellen würde, besteht diesbezüglich kein Kollektivvertrag und liegt - wie hier - auch keine Ausnahme gemäß § 1 Abs 5 HGHAngG vor, dann fällt das Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes und ist gemäß § 1 Abs 3 Z 4 ArbAbfG vom Geltungsbereich des Arbeiterabfertigungsgesetzes ausgenommen. Daraus ergibt sich aber die fehlende Berechtigung des Klagebegehrens. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 50 und 40 ZPO begründet.vergleiche VwGH Slg. A 11.249), bedeutet es keinen Unterschied, ob die Klägerin nur für einen Haushalt oder für eine größere Anzahl von im Heim der beklagten Partei geführter Hauswirtschaften gleichzeitig tätig wurde vergleiche Arb. 10.430 = SZ 57/190). Verrichtet aber ein Arbeitnehmer für eine juristische Person Arbeiten, die dann, wenn sie in einem privaten Haushalt verrichtet worden wären, das Arbeitsverhältnis dem HGHAngG unterstellen würde, besteht diesbezüglich kein Kollektivvertrag und liegt - wie hier - auch keine Ausnahme gemäß Paragraph eins, Absatz 5, HGHAngG vor, dann fällt das Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes und ist gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, ArbAbfG vom Geltungsbereich des Arbeiterabfertigungsgesetzes ausgenommen. Daraus ergibt sich aber die fehlende Berechtigung des Klagebegehrens. Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 50 und 40 ZPO begründet.