Rechtssatz RS0050432
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050432
Entscheidungsdatum
10.02.1988
Norm
ArbAbfG §1 Abs3 Z4
HGHAngG §1
HGHAngG §17
Rechtssatz
Verrichtet ein Arbeitnehmer für eine juristische Person Arbeiten, die dann, wenn sie in einem privaten Haushalt verrichtet worden wäre, das Arbeitsverhältnis dem HGHAngG unterstellen würden, besteht diesbezüglich kein KollV und liegt auch keine Ausnahme gemäß § 1 Abs 5 HGHAngG vor, dann fällt das Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich des HGHAngG und ist gemäß § 1 Abs 3 Z 4 ArbAbfG vom Geltungsbereich des ArbAbfG ausgenommen.Verrichtet ein Arbeitnehmer für eine juristische Person Arbeiten, die dann, wenn sie in einem privaten Haushalt verrichtet worden wäre, das Arbeitsverhältnis dem HGHAngG unterstellen würden, besteht diesbezüglich kein KollV und liegt auch keine Ausnahme gemäß Paragraph eins, Absatz 5, HGHAngG vor, dann fällt das Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich des HGHAngG und ist gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, ArbAbfG vom Geltungsbereich des ArbAbfG ausgenommen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 24/88
Entscheidungstext OGH 10.02.1988 9 ObA 24/88
Veröff: SZ 61/36 = RdW 1988,357 = DRdA 1989,194 (Knöfler) = Arb 10700
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050432
Dokumentnummer
JJR_19880210_OGH0002_009OBA00024_8800000_001