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Entscheidung 9 ObA 24/99s×

Entscheidung 9 ObA 24/99s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA24/99s

Entscheidungsdatum

14.04.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie durch die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Richard Warnung und Wilhelm Hackl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erich N*****, Expeditarbeiter, ***** vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei St***** AG, *****vertreten durch Dr. Kurt Klein und andere, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 73.249,07 brutto sA, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Oktober 1998, GZ 8 Ra 155/98w-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. Jänner 1998, GZ 34 Cga 55/97i-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 811,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Zuschlag von 33 % im Sinne des Punktes 2 der Sonderbestimmungen des Kollektivvertrages für Expeditarbeiter, Redaktions- und Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Austräger nach den geleisteten Stunden je Nachtschicht zu aliquotieren ist, zutreffend bejaht und ist richtig davon ausgegangen, daß nach Zahlung dieses Zuschlages, der nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages auch Ansprüche auf Urlaubsentgelt etc abgelten soll, kein Anspruch auf Doppelleistung des Urlaubsentgelts besteht. Insoweit ist auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, 2. Satz ZPO).

Den Revisionsausführungen ist folgendes entgegenzuhalten.

Den Kollektivvertragsparteien ist zu unterstellen, daß sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten (SZ 68/124 ua). Bei der von den Vorinstanzen vorgenommenen Auslegung des Punktes 2 der Sonderbestimmungen des Kollektivvertrages zeigt sich die Verwirklichung dieses Auslegungsgrundsatzes deutlich. Aus Punkt 2 der Sonderbestimmungen des Kollektivvertrages ist eindeutig zu entnehmen, daß ein Aushilfsexpeditarbeiter pro Tag - bzw Nachtschicht bei 6-Tage-Woche Anspruch auf 1/6, bei 5-Tage-Woche auf 1/5 des Gesamtwochenlohnes hat. Diese Selbstverständlichkeit zu dokumentieren, ist aber nicht der einzige Regelungszweck dieser Bestimmung. Das Schwergewicht der Regelung liegt darauf, daß zu diesem sich aus einer einfachen Rechnung ergebenden Anspruch zusätzlich ein Anspruch auf einen Zuschlag von unbestritten gebliebenen 35 % bzw nach dem Kollektivvertrag von 33 % gebührt. Dieser Anspruch läßt sich nicht durch bloßes Anstellen einer einfachen Berechnung begründen, sondern bedurfte einer speziellen Normierung, die sich dann in der klaren Wiedergabe des pro Schicht zustehenden Gesamtanspruches niederschlug. Da die Norm daher nicht sinnentleert ist, wie der Revisionswerber meint, ist schon deshalb seinem Argument, daß es sich um eine nicht an die Ausschöpfung eines vollen Schichtdienstes geknüpfte Mindestentlohnungsvorschrift handle, die von der Anzahl der pro Schicht geleisteten Stunden unabhängig wäre, sodaß immer 1/6tel bzw 1/5tel des Gesamtwochenlohnes unabhängig von den geleisteten Stunden zustehen würde, der Boden entzogen. Im Gegenteil: aus dem Wortlaut "pro Tag- bzw Nachtschicht" ist in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise eindeutig zu entnehmen, daß der Anspruch an die Leistung der vollen Schicht geknüpft ist. Für eine verpflichtende Mindestarbeitszeit bietet das Arbeitszeitgesetz oder der Kollektivvertrag keinen Anhaltspunkt, so daß die stundenweise Beschäftigung des Klägers durch die einzelvertragliche Regelung zulässig war. Eine Aliquotierung der Schichtzulage je nach den geleisteten Stunden ist daher nicht normwidrig.

Nach der Rechtsprechung verstößt eine Vereinbarung, wonach das Urlaubsentgelt unabhängig vom Verbrauch des Urlaubes mit einem erhöhten laufenden Entgelt oder einem Zuschlag hiezu abgegolten werden soll, gegen den Zweck der am Ausfallsprinzip orientierten Regelung des Paragraph 6, UrlG (SZ 66/116 = WBl 1994, 127; SZ 68/124). Das Berufungsgericht hat im Sinne dieser Rechtsprechung die vorliegende Sonderbestimmung des Kollektivvertrages, wonach durch den 33 %igen Zuschlag alle aus diesem Arbeitsvertrag resultierenden Ansprüche auf Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuß, Weihnachtszuschuß, freie Tage und bezahlte Feiertage abgegolten sind, als nichtig angesehen (Kuderna UrlG2 Rz 1 zu Paragraph 12,; Cerny Urlaubsrecht7 243).

Paragraph 12, UrlG normiert die Unabdingbarkeit der dem Arbeitnehmer aufgrund des hier maßgeblichen Paragraph 6, UrlG zustehenden Rechte. Diese enthalten die Regeln des Fortzahlunganspruches, der Höhe und der Fälligkeit des Urlaubsentgelts. Der Mantelkollektivvertrag, der durch die Sonderbestimmungen ergänzt wird, verweist in seinem Paragraph 11, auf die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 6, UrlG. Die klagende Partei macht lediglich die Nichtigkeit des Punktes 2 der Sonderbestimmungen und den Nichterhalt des Urlaubsentgelts geltend, behauptet jedoch nicht, daß mit dem erhaltenen 33 bzw 35 %igen Zuschlag das gesetzliche Urlaubsentgelt der Höhe nach nicht abgegolten worden wäre.

Selbst wenn die Kollektivvertragsbestimmung nichtig wäre, so bewirkt die Nichtigkeit nur die Rückabwicklung des in Zuhaltung dieser Bestimmung getätigten Leistungsaustausches, soweit es dem Zweck der die Nichtigkeit begründenden Norm entspricht (Krejci in Rummel ABGB2 Rz 258 zu Paragraph 879,; Apathy in Schwimann ABGB Praxiskommentar2 Rz 39 zu Paragraph 879,). Deshalb kann der Arbeitnehmer zwar seine gesetzlichen Ansprüche geltend machen, der Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, das bereits geleistete Urlaubsentgelt zurückzufordern (SZ 68/124). Die beklagte Partei macht geltend, daß ein zusätzliches Gewähren von Urlaubsentgelten eine ungerechtfertigte Bereicherung (des Klägers) darstellen würde, da in diesem Fall Urlaubsentgelt zweifach zum Tragen käme. Sie behauptet damit jedoch im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Klageabweisung und dem insoweit unbestrittenen Vorbringen, daß der Kläger nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages richtig entlohnt wurde, die bereits erfolgte Zahlung des dem Kläger nach dem Kollektivvertrag zustehenden Anspruches auf Urlaubsentgelt. Dies hat der Kläger nur insoweit bestritten, als er den bereits bezahlten Ansprüchen nach in natura konsumierten Urlaub Ansprüche auf Urlaubsentschädigung unter Berücksichtigung der unrichtigen Einbeziehung des 1/6 des Gesamtwochenlohnes auch bei einer stundenweisen Nachtschicht gegenüberstellte. Es liegt somit keine Behauptung vor, daß der geleistete 35 %ige bzw 33 %ige Zuschlag nach dem Kollektivvertrag die gesetzlichen Urlaubsentgelte nicht gedeckt hätte. Daher ist ungeachtet der ungenauen Feststellung, daß der Rückforderungsanspruch der beklagten Partei dem des Klägers auf "Urlaubsentschädigung" etwa die Waage hält, davon auszugehen, daß die gesetzlichen Ansprüche des Klägers auf Urlaubsentgelt geleistet wurden. Ziffernmäßige Detailfeststellungen erübrigen sich.

Daß das Berufungsgericht im Vorbringen der beklagten Partei einen Schuldtilgungseinwand erblickte, steht mit seiner Pflicht nach allseitiger rechtlicher Beurteilung des auf Klageabweisung gerichteten Begehrens nicht in Widerspruch. Nicht einmal eine prozessuale Aufrechnungseinrede erfordert eine bestimmte Form, nur der Aufrechnungswille muß erkennbar sein (MietSlg 48.638; 9 ObA 280/97k). Daß die beklagte Partei ihre Schuld als getilgt ansieht, ergibt sich eindeutig aus ihrem Vorbringen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E53747 09B00249

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00024.99S.0414.000

Dokumentnummer

JJT_19990414_OGH0002_009OBA00024_99S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008828 Rechtssatz 17.01.1978Zivilrecht
Da den Kollektivvertragsparteien grundsätzlich unterstellt werden darf, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen woll …
RS0008897 Rechtssatz 01.02.1977Zivilrecht
Bei der Auslegung einer kollektivvertraglichen Norm darf den Kollektivvertragsparteien zumindest im Zweifel unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der so …
RS0016417 Rechtssatz 08.12.1950Zivilrecht
Die Nichtigkeit eines Vertrages tritt nur in jenem Umfang ein, den der Zweck des Verbotsgesetzes erheischt.
RS0033951 Rechtssatz 09.02.1955Zivilrecht
Eine bestimmte Form ist für die Geltendmachung der prozessualen Aufrechnungseinrede nicht vorgeschrieben.
RS0077037 Rechtssatz 28.06.1995Zivilrecht
Der Anspruch auf Urlaubsabfindung entsteht erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, eine unter dem Titel "Urlaubsabfindung" erfolgte vorherige Abgeltung des für den grundsätzlich in natura zu verbrauchenden Urlaubs gebührenden Urlaubsentgeltes vers …
RS0077538 Rechtssatz 22.09.1993Zivilrecht
Die gemäß § 12 UrlG zwingende Regelung des Urlaubsentgeltes in § 6 UrlG soll sicherstellen, dass der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub auch tatsächlich konsumiert. Eine Vereinbarung, wonach das Urlaubsentgelt unabhängig vom Verbrauch des Urlaubs mit e …