Rechtssatz RS0077037
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077037
Entscheidungsdatum
14.04.1999
Rechtssatz
Der Anspruch auf Urlaubsabfindung entsteht erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, eine unter dem Titel "Urlaubsabfindung" erfolgte vorherige Abgeltung des für den grundsätzlich in natura zu verbrauchenden Urlaubs gebührenden Urlaubsentgeltes verstößt gegen das in § 7 UrlG normierte Ablöseverbot. Der Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, das zur Abgeltung des Urlaubsverbrauches Geleistete zurückzufordern.Der Anspruch auf Urlaubsabfindung entsteht erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, eine unter dem Titel "Urlaubsabfindung" erfolgte vorherige Abgeltung des für den grundsätzlich in natura zu verbrauchenden Urlaubs gebührenden Urlaubsentgeltes verstößt gegen das in Paragraph 7, UrlG normierte Ablöseverbot. Der Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, das zur Abgeltung des Urlaubsverbrauches Geleistete zurückzufordern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0077037
Dokumentnummer
JJR_19950628_OGH0002_009OBA00121_9500000_002