Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht, soweit es die Zulässigkeit einer laufenden Abgeltung der Urlaubsabfindung bejahte, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
In der Entscheidung WBl 1994, 127 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß eine Vereinbarung wonach das Urlaubsentgelt unabhängig vom Verbrauch des Urlaubs mit einem erhöhten laufenden Entgelt abgegolten werden soll, wegen Verstoßes gegen das Ablöseverbot des § 7 UrlG unwirksam ist, weil der Arbeitnehmer dann während des Urlaubs das laufende Entgelt nicht weiter bezieht und damit durch die Inanspruchnahme des ihm gebührenden Urlaubs einen wirtschaftlichen Nachteil erleide, der ihn vom Verbrauch des Urlaubs abhalten könnte. Zieht man in Betracht, daß mit Art VII des Gesetzes vom 29.7.1993 BGBl 1993/502 mit Wirksamkeit ab 1.August 1993 § 2 Abs 2 UrlG dahin abgeändert wurde, daß der Anspruch auf Urlaub bereits in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit entsteht, dann stand dem Kläger ungeachtet der kurzfristigen Beschäftigung bereits ein Urlaubsanspruch zu, so daß aus der begrenzten Dauer des Arbeitsverhältnisses jedenfalls nicht die Zulässigkeit der laufenden Abgeltung des Urlaubes abgeleitet werden kann.In der Entscheidung WBl 1994, 127 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß eine Vereinbarung wonach das Urlaubsentgelt unabhängig vom Verbrauch des Urlaubs mit einem erhöhten laufenden Entgelt abgegolten werden soll, wegen Verstoßes gegen das Ablöseverbot des Paragraph 7, UrlG unwirksam ist, weil der Arbeitnehmer dann während des Urlaubs das laufende Entgelt nicht weiter bezieht und damit durch die Inanspruchnahme des ihm gebührenden Urlaubs einen wirtschaftlichen Nachteil erleide, der ihn vom Verbrauch des Urlaubs abhalten könnte. Zieht man in Betracht, daß mit Artikel römisch sieben, des Gesetzes vom 29.7.1993 BGBl 1993/502 mit Wirksamkeit ab 1.August 1993 Paragraph 2, Absatz 2, UrlG dahin abgeändert wurde, daß der Anspruch auf Urlaub bereits in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit entsteht, dann stand dem Kläger ungeachtet der kurzfristigen Beschäftigung bereits ein Urlaubsanspruch zu, so daß aus der begrenzten Dauer des Arbeitsverhältnisses jedenfalls nicht die Zulässigkeit der laufenden Abgeltung des Urlaubes abgeleitet werden kann.
Da erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Urlaubsverbrauch in natura nicht mehr möglich ist, entsteht der Anspruch auf Urlaubsabfindung erst mit diesem Zeitpunkt; die unter dem Titel "Urlaubsabfindung" erfolgte vorherige Abgeltung des für den grundsätzlich in natura zu verbrauchenden Urlaubs gebührenden Urlaubsentgeltes verstößt gegen das in § 7 UrlG normierte Ablöseverbot.Da erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Urlaubsverbrauch in natura nicht mehr möglich ist, entsteht der Anspruch auf Urlaubsabfindung erst mit diesem Zeitpunkt; die unter dem Titel "Urlaubsabfindung" erfolgte vorherige Abgeltung des für den grundsätzlich in natura zu verbrauchenden Urlaubs gebührenden Urlaubsentgeltes verstößt gegen das in Paragraph 7, UrlG normierte Ablöseverbot.
Daraus ist aber im Ergebnis für den Kläger nichts zu gewinnen, weil der Arbeitgeber berechtigt ist, das zur Abgeltung des Urlaubsverbrauches Geleistete zurückzufordern (AB 276 BlgNR 14.GP, 4;Daraus ist aber im Ergebnis für den Kläger nichts zu gewinnen, weil der Arbeitgeber berechtigt ist, das zur Abgeltung des Urlaubsverbrauches Geleistete zurückzufordern Ausschussbericht 276 BlgNR 14.GP, 4;
Kuderna UrlG § 7 Rz 4; Cerny Urlaubsrecht6 § 7 UrlG Anm 3;Kuderna UrlG Paragraph 7, Rz 4; Cerny Urlaubsrecht6 Paragraph 7, UrlG Anmerkung 3;
Klein/Martinek Urlaubsrecht § 7 UrlG Erl 3). Nimmt der Arbeitnehmer daher vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses den ihm gebührenden Urlaub nicht in Anspruch, kann er zwar die Ansprüche nach den §§ 9, 10 UrlG gegen den Arbeitgber geltend machen, doch ist der Arbeitgeber seinerseits berechtigt, die bereits geleisteten Urlaubsablöse zurückzufordern. Die sich daraus allenfalls zugunsten des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers ergebenden Differenzbeträge sind entsprechend zu zahlen (siehe Kuderna aaO).Klein/Martinek Urlaubsrecht Paragraph 7, UrlG Erl 3). Nimmt der Arbeitnehmer daher vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses den ihm gebührenden Urlaub nicht in Anspruch, kann er zwar die Ansprüche nach den Paragraphen 9, 10, UrlG gegen den Arbeitgber geltend machen, doch ist der Arbeitgeber seinerseits berechtigt, die bereits geleisteten Urlaubsablöse zurückzufordern. Die sich daraus allenfalls zugunsten des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers ergebenden Differenzbeträge sind entsprechend zu zahlen (siehe Kuderna aaO).
Abgesehen davon, daß in der Entscheidung WBl 1994, 127 auf dieses Problem nicht eingegangen wurde, hatte dort der Arbeitnehmer - anders als der Kläger - seinen Urlaub tatsächlich verbraucht, ohne das ihm zustehende Urlaubsentgelt zu erhalten, während der Kläger den lediglich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässigen Anspruch auf Abfindung des nicht verbrauchten Urlaubsentgelt und damit einen mit der gezahlten, bei Anfechtung der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber rückzuersetzenden Ablöse weitgehend gleichartigen Anspruch geltend macht. Der Einwand der beklagten Partei, der Kläger habe die der Höhe nach nicht bestrittene Urlaubsabfindung bereits erhalten, kann daher als Schuldtilgungseinwand aufgefaßt werden.
Auch aus dem Kollektivvertrag ist für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen, weil damit einerseits lediglich der gesetzlichen Regelung bezüglich des Ablöseverbotes und der Fälligkeit der Urlaubsabfindung Rechnung getragen wird, andererseits aber - wie zum Anspruch auf Sonderzahlungen auszuführen sein wird - klargestellt wird, daß in der kollektivvertraglichen Mindestwochenpauschale die Urlaubsabfindung nicht enthalten ist.
2. Zum Anspruch auf Sonderzahlungen:
Kollektivverträge sind im normativen Teil nach den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzen gelten, auszulegen. Hiebei ist davon auszugehen, daß die Kollektivvertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten (SZ 62/135 = Arb 10.815 ua).
§ 7 Z 3 des Kollektivvertrages enthält im ersten Satz "die aliquoten Teile des Urlaubszuschusses, der Weihnachtsremuneration.... sind in der Wochenpauschale nicht enthalten" nur eine Klarstellung, daß in der kollektivvertraglichen Wochenpauschale laut Mindestgagentarif eine Abgeltung der Sonderzahlungen nicht enthalten ist, also die aliquoten Sonderzahlungen zusätzlich zu diesen kollektivvertraglichen Mindestentgelten gebühren; der zweite Satz enthält eine Bestimmung über die Fälligkeit der aliquoten Sonderzahlungen (bei Beendigung des auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnisses). Durch die Einbeziehung der aliquoten Sonderzahlungsanteile in die Wochenpauschale wird lediglich die Fälligkeit der Sonderzahlungen gegenüber der kollektivvertraglichen Regelung vorverlegt. Eine solche für die Arbeitnehmer eher günstigere Regelung (siehe DRdA 1989/18 [Csebrenyak]; vgl Arb 10.096) durch Einzelvertrag ist gemäß § 3 Abs 1 ArbVG zulässig.Paragraph 7, Ziffer 3, des Kollektivvertrages enthält im ersten Satz "die aliquoten Teile des Urlaubszuschusses, der Weihnachtsremuneration.... sind in der Wochenpauschale nicht enthalten" nur eine Klarstellung, daß in der kollektivvertraglichen Wochenpauschale laut Mindestgagentarif eine Abgeltung der Sonderzahlungen nicht enthalten ist, also die aliquoten Sonderzahlungen zusätzlich zu diesen kollektivvertraglichen Mindestentgelten gebühren; der zweite Satz enthält eine Bestimmung über die Fälligkeit der aliquoten Sonderzahlungen (bei Beendigung des auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnisses). Durch die Einbeziehung der aliquoten Sonderzahlungsanteile in die Wochenpauschale wird lediglich die Fälligkeit der Sonderzahlungen gegenüber der kollektivvertraglichen Regelung vorverlegt. Eine solche für die Arbeitnehmer eher günstigere Regelung (siehe DRdA 1989/18 [Csebrenyak]; vergleiche Arb 10.096) durch Einzelvertrag ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG zulässig.
Der außerordentlichen Revision war daher im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.