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Entscheidung 9 ObA 243/97v×

Entscheidung 9 ObA 243/97v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA243/97v

Entscheidungsdatum

10.09.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Martin Krajcsir und Josef Redl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerald H*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Berndt Sedlazeck, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei S***** Gebietskrankenkasse, ***** vertreten durch Dr.Johannes Honsig-Erlenburg, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 29.671 brutto sA und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.Mai 1997, GZ 12 Ra 82/97h-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da nur die im Einzelfall festgestellte Tätigkeit des Dienstnehmers an den Einstufungskriterien des Kollektivvertrages zu messen ist, kommt der Lösung der Einstufungsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Im übrigen ist keine auffalende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht zu erkennen.

Für die Einstufung ist nicht der Vergleich der Tätigkeit des Klägers mit der eines Sachbearbeiters des Unfallversicherungsträgers entscheidend, sondern die DO.A legt als Kollektivvertrags- und Einstufungsnorm in Paragraph 37, die ausschließlichen, keine Analogieschlüsse erlaubenden Voraussetzungen für die Einstufung in eine bestimmte Gehaltsgruppe fest (14 Ob 121/86; Arb 11.372; infas 1994 A 20 = DRdA 1994, 71). Es ist daher die Tätigkeit des Klägers ausschließlich daran zu messen, ob sie den Tätigkeitsmerkmalen des Paragraph 37, Absatz eins, Gehaltsgruppe C römisch drei (6.8.) entspricht, die neben den Agenden der Maßnahmen der Rehabilitation bei den Unfallversicherungsträgern, soferne es sich nicht um administrative Vorbereitungsarbeiten handelt, auch noch qualitativ über die eines in Dienstklasse römisch zwei einzureihenden Angestellten hinausgehende Aufgaben erfordern. Eine Einstufung nach C römisch drei 6.8 oder 9. kann schon deshalb nicht erfolgen, weil mangels Zulässigkeit von Analogieschlüssen Einstufungskriterien für den Unfall- und Pensionsversicherungsträger nicht auf den Krankenversicherungsträger in gleicher Weise angewendet werden können. Im übrigen liegt nach dem klaren Inhalt des Kollektivvertrages im Zusammenhang mit Paragraph 154 a, ASVG der dem Krankenversicherungsträger übertragene Maßnahmenbereich im Rahmen der Rehabilitation qualitativ unter dem den Unfallversicherungsträgern eingeräumten umfangreicheren Bereich der beruflichen, sozialen und medizinischen Rehabilitation der Paragraphen 200, ff ASVG. Für Angestellte des Pensionsversicherungsträgers im Bereiche der Rehabilitation kommt auch noch die Feststellung des Umfanges der fiktiven Pensionsleistung im Zusammenhang mit der Beratung der Versicherten hinzu. Daß Paragraph 37 c, römisch zwei

3.14 neben Leistungen Maßnahmen des Paragraph 154 a, ASVG nicht ausdrücklich erwähnt, ändert am Fehlen der Voraussetzungen für die Einstufung in C römisch drei nichts, weil es sich auch bei den Maßnahmen des Paragraph 154 a, ASVG um Leistungen, nämlich Pflichtleistungen handelt, denen nur kein individueller Leistungsanspruch gegenübersteht (Teschner/Widlar ASVG 58. ErgLfg, 856/7).

Anmerkung

E47630 09B02437

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00243.97V.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19970910_OGH0002_009OBA00243_97V0000_000

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