Da nur die im Einzelfall festgestellte Tätigkeit des Dienstnehmers an den Einstufungskriterien des Kollektivvertrages zu messen ist, kommt der Lösung der Einstufungsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Im übrigen ist keine auffalende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht zu erkennen.
Für die Einstufung ist nicht der Vergleich der Tätigkeit des Klägers mit der eines Sachbearbeiters des Unfallversicherungsträgers entscheidend, sondern die DO.A legt als Kollektivvertrags- und Einstufungsnorm in § 37 die ausschließlichen, keine Analogieschlüsse erlaubenden Voraussetzungen für die Einstufung in eine bestimmte Gehaltsgruppe fest (14 Ob 121/86; Arb 11.372; infas 1994 A 20 = DRdA 1994, 71). Es ist daher die Tätigkeit des Klägers ausschließlich daran zu messen, ob sie den Tätigkeitsmerkmalen des § 37 Abs 1 Gehaltsgruppe C III (6.8.) entspricht, die neben den Agenden der Maßnahmen der Rehabilitation bei den Unfallversicherungsträgern, soferne es sich nicht um administrative Vorbereitungsarbeiten handelt, auch noch qualitativ über die eines in Dienstklasse II einzureihenden Angestellten hinausgehende Aufgaben erfordern. Eine Einstufung nach C III 6.8 oder 9. kann schon deshalb nicht erfolgen, weil mangels Zulässigkeit von Analogieschlüssen Einstufungskriterien für den Unfall- und Pensionsversicherungsträger nicht auf den Krankenversicherungsträger in gleicher Weise angewendet werden können. Im übrigen liegt nach dem klaren Inhalt des Kollektivvertrages im Zusammenhang mit § 154a ASVG der dem Krankenversicherungsträger übertragene Maßnahmenbereich im Rahmen der Rehabilitation qualitativ unter dem den Unfallversicherungsträgern eingeräumten umfangreicheren Bereich der beruflichen, sozialen und medizinischen Rehabilitation der §§ 200 ff ASVG. Für Angestellte des Pensionsversicherungsträgers im Bereiche der Rehabilitation kommt auch noch die Feststellung des Umfanges der fiktiven Pensionsleistung im Zusammenhang mit der Beratung der Versicherten hinzu. Daß § 37c IIFür die Einstufung ist nicht der Vergleich der Tätigkeit des Klägers mit der eines Sachbearbeiters des Unfallversicherungsträgers entscheidend, sondern die DO.A legt als Kollektivvertrags- und Einstufungsnorm in Paragraph 37, die ausschließlichen, keine Analogieschlüsse erlaubenden Voraussetzungen für die Einstufung in eine bestimmte Gehaltsgruppe fest (14 Ob 121/86; Arb 11.372; infas 1994 A 20 = DRdA 1994, 71). Es ist daher die Tätigkeit des Klägers ausschließlich daran zu messen, ob sie den Tätigkeitsmerkmalen des Paragraph 37, Absatz eins, Gehaltsgruppe C römisch drei (6.8.) entspricht, die neben den Agenden der Maßnahmen der Rehabilitation bei den Unfallversicherungsträgern, soferne es sich nicht um administrative Vorbereitungsarbeiten handelt, auch noch qualitativ über die eines in Dienstklasse römisch zwei einzureihenden Angestellten hinausgehende Aufgaben erfordern. Eine Einstufung nach C römisch drei 6.8 oder 9. kann schon deshalb nicht erfolgen, weil mangels Zulässigkeit von Analogieschlüssen Einstufungskriterien für den Unfall- und Pensionsversicherungsträger nicht auf den Krankenversicherungsträger in gleicher Weise angewendet werden können. Im übrigen liegt nach dem klaren Inhalt des Kollektivvertrages im Zusammenhang mit Paragraph 154 a, ASVG der dem Krankenversicherungsträger übertragene Maßnahmenbereich im Rahmen der Rehabilitation qualitativ unter dem den Unfallversicherungsträgern eingeräumten umfangreicheren Bereich der beruflichen, sozialen und medizinischen Rehabilitation der Paragraphen 200, ff ASVG. Für Angestellte des Pensionsversicherungsträgers im Bereiche der Rehabilitation kommt auch noch die Feststellung des Umfanges der fiktiven Pensionsleistung im Zusammenhang mit der Beratung der Versicherten hinzu. Daß Paragraph 37 c, römisch zwei
3.14 neben Leistungen Maßnahmen des § 154a ASVG nicht ausdrücklich erwähnt, ändert am Fehlen der Voraussetzungen für die Einstufung in C III nichts, weil es sich auch bei den Maßnahmen des § 154a ASVG um Leistungen, nämlich Pflichtleistungen handelt, denen nur kein individueller Leistungsanspruch gegenübersteht (Teschner/Widlar ASVG 58. ErgLfg, 856/7).3.14 neben Leistungen Maßnahmen des Paragraph 154 a, ASVG nicht ausdrücklich erwähnt, ändert am Fehlen der Voraussetzungen für die Einstufung in C römisch drei nichts, weil es sich auch bei den Maßnahmen des Paragraph 154 a, ASVG um Leistungen, nämlich Pflichtleistungen handelt, denen nur kein individueller Leistungsanspruch gegenübersteht (Teschner/Widlar ASVG 58. ErgLfg, 856/7).