Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 2. Jänner 1981 bis 30. April 1986 und vom 5. Mai 1986 bis 25. Juni 1990 bei der Beklagten angestellt und als Korrektor beschäftigt. In dieser Eigenschaft war er mit den Vorarbeiten für die jährliche Erstellung des F*****jahrbuches betraut, das die Beklagte seit 1981 im Auftrag des S*****verbandes herstellte. Seit 1986 erledigte der Kläger sämtliche mit der Vorbereitung und Koordinierung der Herstellung des Jahrbuches verbundenen Aufgaben. Er setzte sich mit dem Sekretär des S*****verbandes R***** R***** in Verbindung und fragte ihn, ob die Beklagte wieder den Auftrag für das Jahrbuch erhalten würde; wenn R***** R***** dies bejahte, galt der Auftrag an die Beklagte als erteilt. Im Jahre 1988 erhielt die Beklagte zum letzten Mal diesen (periodischen) Auftrag. Zu Beginn des Jahres 1989 erstellte der Geschäftsführer der Beklagten wie üblich an den S*****verband ein Anbot zur Herstellung des S***** F*****jahrbuches. Die Beklagte übergab diese Unterlagen dem Kläger zur Weiterleitung und zur Kontaktaufnahme mit R***** R*****. Die Anbotsunterlagen der Beklagten für das Jahr 1989 trafen jedoch beim S*****verband nicht ein. Im Juni 1989 sagte der Kläger zu seinem Vorgesetzten A***** M*****, das F*****jahrbuch "sei jetzt wieder soweit", er verlange aber für die Auftragserteilung eine Provision. Vor diesem Gespräch hatte nämlich A***** M***** dem Kläger mitgeteilt, daß er sich auch um die Kundenwerbung kümmern solle und für neu aquirierte Aufträge Provisionen erhalten werde. A***** M***** erwiderte dem Kläger, daß die Kalkulation für die Herstellung des Jahrbuches bereits im Frühjahr 1989 durchgeführt worden sei; daher könne er jetzt nicht zu diesem Anbot noch die Provisionskosten des Klägers hinzuschlagen; im übrigen handle es sich um einen Folgeauftrag, für den dem Kläger keine Provision gebühre. Der Kläger antwortete, daß er sich nicht mehr um das F*****jahrbuch kümmern werde.
Nachdem von der Beklagten kein Anbot für die Herstellung des F*****jahrbuches 1989 einlangte, erteilte der S*****verband der Fa. K***** F*****, einer Mitbewerberin der Beklagten, den Auftrag. Nachdem K***** F***** mit der Herstellung des Jahrbuches in Schwierigkeiten geraten war, wandte er sich an den Kläger und fragte ihn, ob er nicht bei der Erstellung des Jahrbuches 1989 mithelfen könne. Der Kläger erklärte sich dazu bereit und erledigte im Sommer 1989 - während des Dienstverhältnisses zur Beklagten - die Plazierung der Inserate und das Layout. Dafür erhielt er von der Fa. K***** F***** S 7.000,--. Die Beklagte erlitt durch den Ausfall dieses Auftrages einen Umsatzverlust von jährlich S 70.000,-- was einem Reinverlust von S 20.000,-- pro Jahr entspricht. Während eines Urlaubes des Klägers im Juni 1990 erfuhr A***** M***** von K***** F*****, daß der Kläger an der Herstellung des Jahrbuches 1989 mitgearbeitet hatte. Am ersten Arbeitstag nach dem Urlaub, dem 25. Juni 1990, entließ der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger.
Der Kläger begehrt von der Beklagten den der Höhe nach nicht mehr strittigen Gesamtbetrag von S 199.969,22 brutto sA an Kündigungsentschädigung, anteiligen Sonderzahlungen, Urlaubsentschädigung und Abfertigung; er sei ungerechtfertigt entlassen worden.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß der Kläger den Auftrag für das Jahrbuch 1989 des S*****verbandes an den Kokurrenten K***** F***** vermittelt und für diesen Auftrag gegen Entgelt Korrekturen gelesen und das Layout hergestellt habe.
Das Erstgericht sprach dem Kläger - insoweit
unbekämpft - S 2.406,36 brutto sA an Urlaubsabfindung zu und wies das Mehrbegehren von S 197.562,86 brutto sA ab.
Es nahm den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt als erwiesen an und war der Ansicht, daß der Kläger damit den Entlassungsgrund nach § 27 Z 3 AngG begangen habe, weil er dem in § 7 Abs 4 AngG ausgesprochenen Verbot, ohne Einwilligung des Dienstgebers Aufträge, die in das Gebiet der geschäftlichen Tätigkeit des Dienstgebers fallen auf eigene oder fremde Rechnung zu übernehmen, zuwidergehandelt habe. Hiedurch sei das geschäftliche Interesse des Dienstgebers beeinträchtigt worden. Unter einer solchen Beeinträchtigung sei nicht nur die effektive Herbeiführung eines Schadens, sondern auch ein Eingriff in die geschäftliche Interessensphäre des Dienstgebers überhaupt zu verstehen.Es nahm den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt als erwiesen an und war der Ansicht, daß der Kläger damit den Entlassungsgrund nach Paragraph 27, Ziffer 3, AngG begangen habe, weil er dem in Paragraph 7, Absatz 4, AngG ausgesprochenen Verbot, ohne Einwilligung des Dienstgebers Aufträge, die in das Gebiet der geschäftlichen Tätigkeit des Dienstgebers fallen auf eigene oder fremde Rechnung zu übernehmen, zuwidergehandelt habe. Hiedurch sei das geschäftliche Interesse des Dienstgebers beeinträchtigt worden. Unter einer solchen Beeinträchtigung sei nicht nur die effektive Herbeiführung eines Schadens, sondern auch ein Eingriff in die geschäftliche Interessensphäre des Dienstgebers überhaupt zu verstehen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge.
Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung. Der Kläger habe zwar nicht gegen § 7 Abs 4 AngG verstoßen, weil die Beklagte nicht zu den in § 2 Z 5 AngG bezeichneten Dienstnehmern gehöre. Da der Kläger auch kein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betrieben oder im Geschäftszweig des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte gemacht habe, erfülle sein Verhalten nicht die Entlassungstatbestände des § 27 Z 3 AngG. Der Kläger habe aber durch seine Handlungsweise den Entlassungstatbestand des § 27 Z 1 AngG verwirklicht. Obwohl der Kläger jahrelang damit betraut gewesen sei, wegen der Auftragserteilung für das Jahrbuch an den Sekretär des S*****verbandes heranzutreten, habe er im Jahre 1989 die Anbotsunterlagen nicht an den *****verband weitergegeben, weil sein Vorgesetzter A***** M***** seinen Wunsch, für diesen Auftrag Provision zu erhalten, abgeschlagen habe. Der Kläger habe damit vorsätzlich gegen die Interessen seines Dienstgebers gehandelt, wodurch diesem der Auftrag entgangen sei. Zudem habe er dann gegen Entgelt dem Mitbewerber der Beklagten, der den Auftrag erhalten hatte, bei dessen Erfüllung geholfen und damit auch gegen die Interessen seines Dienstgebers verstoßen. Selbst wenn der Kläger mit dieser Handlungsweise nicht vorsätzlich gegen die geschäftlichen Interessen seines Dienstgebers verstoßen hätte, würde ihn dieses Verhalten mindestens vertrauensunwürdig machen.Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung. Der Kläger habe zwar nicht gegen Paragraph 7, Absatz 4, AngG verstoßen, weil die Beklagte nicht zu den in Paragraph 2, Ziffer 5, AngG bezeichneten Dienstnehmern gehöre. Da der Kläger auch kein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betrieben oder im Geschäftszweig des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte gemacht habe, erfülle sein Verhalten nicht die Entlassungstatbestände des Paragraph 27, Ziffer 3, AngG. Der Kläger habe aber durch seine Handlungsweise den Entlassungstatbestand des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG verwirklicht. Obwohl der Kläger jahrelang damit betraut gewesen sei, wegen der Auftragserteilung für das Jahrbuch an den Sekretär des S*****verbandes heranzutreten, habe er im Jahre 1989 die Anbotsunterlagen nicht an den *****verband weitergegeben, weil sein Vorgesetzter A***** M***** seinen Wunsch, für diesen Auftrag Provision zu erhalten, abgeschlagen habe. Der Kläger habe damit vorsätzlich gegen die Interessen seines Dienstgebers gehandelt, wodurch diesem der Auftrag entgangen sei. Zudem habe er dann gegen Entgelt dem Mitbewerber der Beklagten, der den Auftrag erhalten hatte, bei dessen Erfüllung geholfen und damit auch gegen die Interessen seines Dienstgebers verstoßen. Selbst wenn der Kläger mit dieser Handlungsweise nicht vorsätzlich gegen die geschäftlichen Interessen seines Dienstgebers verstoßen hätte, würde ihn dieses Verhalten mindestens vertrauensunwürdig machen.
Die Beklagte habe ihr Entlassungsrecht auch nicht verwirkt. Eine Verwirkung des Entlassungsrechtes trete ein, wenn der Entlassungsgrund bis zum Aussprechen der Entlassung (durch einen Arbeitgeber, der bisher vom Entlassungsgrund keine Kenntnis gehabt habe) inzwischen so viel an Bedeutung verloren habe, daß ihm die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr unzumutbar sei und der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben mit dem Aussprechen der Entlassung auch nicht mehr zu rechnen brauche. Der Eintritt der Verwirkung richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu beachten sei dabei auch, ob eine ausgesprochene Entlassung mit Rücksicht auf die verflossene Zeit für den Dienstnehmer eine unbillige Härte bedeute. Es komme auch auf die Schwere der Verfehlung an. Bei verhältnismäßig geringfügigen Verfehlungen werde die Verwirkung früher eintreten als bei schwerwiegenden Verstößen.
Im vorliegenden Fall sei die Verwirkung wegen der Schwere der Verfehlung - der Beklagten sei durch das Verhalten des Klägers immerhin ein Umsatz von S 70.000,-- entgangen - nicht eingetreten, zumal der Zeitraum zwischen der Verfehlung und der Entlassung auch nicht so lang gewesen sei, daß diese inzwischen entscheidend an Gewicht verloren habe. Der Kläger habe jederzeit damit rechnen müssen, daß die Beklagte dienstrechtliche Konsequenzen ziehen werde, wenn sie von seiner Verfehlung Kenntnis erlange.
Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß seinem Klagebegehren in vollem Umfang stattgegeben werde.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.