Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war vom 2. 1. 1991 bis 4. 4. 1997 als Diplomkrankenschwester im Orthopädischen Spital ***** der beklagten Partei beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Entlassung. Der monatliche Bruttolohn der Klägerin betrug zuletzt S 27.382.
Die Klägerin begehrt den Zuspruch von S 328.351,57 brutto sA, bestehend aus entlassungsabhängigen Ansprüchen (Kündigungsentschädigung, Abfertigung und Urlaubsentschädigung) sowie offenen Gehältern, insbesondere Sonderzahlungen. Sie sei unberechtigt entlassen worden. Der Vorwurf, sie habe einer Patientin den Gebrauch der Alarmklingel unmöglich gemacht, treffe nicht zu. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß die Klägerin dadurch, daß sie eine Patientin am Gebrauch der Alarmklingel gehindert habe, den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit gesetzt habe.
In der Nacht vom 3. auf den 4. 4. 1997 hatte die Klägerin Nachtdienst auf einer aus vier Zimmern bestehenden Station. Die Nachbarstation wurde von einer anderen Nachtschwester betreut. Die Läuteinrichtungen der beiden Stationen sind derart geschaltet, daß bei Betätigung der Bettglocke durch einen Patienten das Läuten auf beiden Stationen hörbar ist. Auf der von der Klägerin betreuten Station hatte eine bettlägrige 86-jährige Patientin während dieser Nacht schon etliche Male nach der Klägerin geläutet, wobei sie jedes Mal nur minderwichtige Angelegenheiten, wie etwa das Auf- oder Abdrehen des Lichtes, begehrt hatte. Darüber hinaus hatte diese Patientin auch einige Male nach der Klägerin gerufen ohne zu läuten, weil sie die Glocke nicht gefunden hatte. Die Klägerin war jedes Mal zur Patientin gegangen, um sich nach ihrem Begehren zu erkundigen. Um ca 4,45 Uhr läutete die Patientin erneut, worauf sich die Klägerin zu ihr begab. Die Patientin beendete jedoch selbst in Anwesenheit der Klägerin den Klingelvorgang über eine Dauer von 5 bis 10 Minuten nicht, sodaß die Nachtschwester der Nachbarstation ebenfalls kam, weil sie vermutete, daß die Klägerin ihrer Mithilfe bedürfte, was sich jedoch als unrichtig herausstellte. Die andere Krankenschwester entfernte sich darauf wieder. Nach diesem Vorfall hängte die Klägerin die Glocke so hoch, daß sie von der Patientin nicht mehr erreicht werden konnte. Dadurch war es dieser bis ca 6,45 Uhr, somit auf die Dauer von ca 2 Stunden, bis sie vom Krankenträger zum Röntgen abgeholt wurde, nicht möglich, die Glocke zu betätigen. Die Patientin beschwerte sich bei der Krankenschwester, welche Tagdienst versah und verlangte nach der Stationsschwester. Dieser teilte die Patientin mit, daß sie von der Klägerin beschimpft worden sei und nicht habe läuten können. Eine andere Schwester gab der Stationsschwester die Information, daß sie glaube, daß die Glocke herausgezogen gewesen sei. Als die Klägerin am 4. 4. 1997 um 19,00 Uhr ihren nächsten Nachtdienst antreten wollte, wurde ihr von der Stationsschwester ein bereits vorgefertigtes Entlassungsschreiben überreicht und über Ersuchen der Klägerin auch vorgelesen. Als dabei als Entlassungsgrund verlesen wurde, daß die Klägerin die Glocke einer Patientin herausgezogen hätte, warf die Klägerin spontan ein, daß sie die Glocke nicht herausgezogen, sondern hochgehängt habe. Daraufhin wurde sie aufgefordert, nach Hause zu gehen und am kommenden Montag wieder zu kommen. An diesem Tag wurde ihr das Entlassungsschreiben neuerlich ausgehändigt, wobei das Wort "herausgezogen" gestrichen und durch das Wort "hochgehängt" ersetzt worden war.
Vor dem gegenständlichen Vorfall hatte es keinen ähnlich gelagerten gegeben. Es erfolgten lediglich einige mündliche Ermahnungen der Klägerin durch die Stationsschwester, weil sich Patienten darüber beschwert hatten, daß die Klägerin nicht freundlich gewesen sei.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit dann gesetzt werde, wenn aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers vom Standpunkt vernünftigen dienstlichen und geschäftlichen Ermessens für den Arbeitgeber die objektiv gerechtfertigte Befürchtung bestehe, daß seine Interessen und Belange durch den Arbeitnehmer gefährdet seien. Dabei sei das Handeln des Dienstnehmers am Kriterium der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zu messen. Im gegenständlichen Fall sei zu berücksichtigen, daß die Patientin im Laufe der Nacht etliche Male nach der Klägerin geläutet und diese auch gerufen habe, und auch noch zuletzt 5 bis 10 Minuten ununterbrochen geläutet habe, obwohl die Klägerin bereits bei ihr gewesen sei. Ein Notfall oder eine dringende Notwendigkeit, dieser Patientin zur Hilfe zu kommen, habe jedoch nicht bestanden. Im Hinblick auf das Verhalten der Patientin, welches als willkürlich zu bezeichnen sei, sei das Verhalten der Klägerin menschlich verständlich. Ziehe man weiters in Betracht, daß der Klägerin gegenüber nicht der Vorwurf erhoben werden könne, vorher je ein gleichgelagertes Fehlverhalten gesetzt zu haben und daß für die Patientin auch keine Folgen eingetreten seien, könne keine Rede davon sein, daß der beklagten Partei eine Weiterbeschäftigung der Klägerin unzumutbar gewesen sei. Vom Dienstgeber hätte vielmehr erwartet werden können, daß er die näheren Umstände, die zum Verhalten der Klägerin geführt hätten, aufgeklärt hätte und dann mit einer Ermahnung vorgegangen wäre.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und vertrat die Rechtsauffassung, daß das Fehlverhalten der Klägerin nicht so gravierend gewesen sei, daß der Beklagten eine Weiterbeschäftigung unzumutbar gewesen wäre. Eine Ermahnung der Klägerin wäre ausreichend gewesen. Nur bei einem wiederholten Fehlverhalten der Klägerin wäre der Beklagten die Weiterbeschäftigung unzumutbar gewesen.
Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.