Die Revision ist nur teilweise berechtigt.
Strittig ist im Revisionsverfahren bezüglich des Leistungsbegehrens nur mehr die Frage, ob die Voraussetzungen für die begehrte Einstufung bei der Klägerin vorliegen. Da die diesbezügliche Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).Strittig ist im Revisionsverfahren bezüglich des Leistungsbegehrens nur mehr die Frage, ob die Voraussetzungen für die begehrte Einstufung bei der Klägerin vorliegen. Da die diesbezügliche Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
In dem der vom Berufungsgericht und in der Revision zitierten Entscheidung zugrundeliegenden Fall war die Klägerin durchschnittlich 3mal jährlich in Sitzungen, die zwischen 15 Minuten und 1 Stunde dauerten, als Protokollführerin eines Überwachungsausschusses tätig. Für diesen Fall wurde die Regelmäßigkeit wegen der bloß dreimal im Jahr erfolgenden Verwendung verneint. Im Hinblick auf den sporadischen Einsatz der Klägerin sei auch das Erfordernis der dauernden Verwendung im Sinn des § 36 Abs 2 erster Halbsatz DO.A nicht gegeben. Dem Erfordernis der Regelmäßigkeit ist nicht dadurch Genüge getan, daß die Tätigkeit sich im Arbeitsablauf wiederholt, zwischen den einzelnen Einsätzen aber jeweils längere Zeiträume liegen. Erforderlich ist vielmehr, daß innerhalb einer Zeiteinheit ein Mindestmaß an Protokollführungstätigkeit anfällt. Nur dann kann davon gesprochen werden, daß der Einsatz regelmäßig erfolgt und eine dauernde Verwendung gegeben ist. Dies wurde in dem der Vorentscheidung zugrundeliegenden Fall verneint, zumal dort zwischen der Protokollführungstätigkeit der Klägerin jeweils Zeiträume von mehreren Monaten lagen und die dreimal jährlichen Gelegenheiten, bei denen die Klägerin diese Tätigkeiten verrichtete, keinen nennenswerten Teil ihrer Tätigkeit ausmachten.In dem der vom Berufungsgericht und in der Revision zitierten Entscheidung zugrundeliegenden Fall war die Klägerin durchschnittlich 3mal jährlich in Sitzungen, die zwischen 15 Minuten und 1 Stunde dauerten, als Protokollführerin eines Überwachungsausschusses tätig. Für diesen Fall wurde die Regelmäßigkeit wegen der bloß dreimal im Jahr erfolgenden Verwendung verneint. Im Hinblick auf den sporadischen Einsatz der Klägerin sei auch das Erfordernis der dauernden Verwendung im Sinn des Paragraph 36, Absatz 2, erster Halbsatz DO.A nicht gegeben. Dem Erfordernis der Regelmäßigkeit ist nicht dadurch Genüge getan, daß die Tätigkeit sich im Arbeitsablauf wiederholt, zwischen den einzelnen Einsätzen aber jeweils längere Zeiträume liegen. Erforderlich ist vielmehr, daß innerhalb einer Zeiteinheit ein Mindestmaß an Protokollführungstätigkeit anfällt. Nur dann kann davon gesprochen werden, daß der Einsatz regelmäßig erfolgt und eine dauernde Verwendung gegeben ist. Dies wurde in dem der Vorentscheidung zugrundeliegenden Fall verneint, zumal dort zwischen der Protokollführungstätigkeit der Klägerin jeweils Zeiträume von mehreren Monaten lagen und die dreimal jährlichen Gelegenheiten, bei denen die Klägerin diese Tätigkeiten verrichtete, keinen nennenswerten Teil ihrer Tätigkeit ausmachten.
Der vorliegende Fall ist aber anders gelagert. Im Hinblick darauf, daß die Klägerin (einschließlich der Vollsitzung) 12mal jährlich eingesetzt wurde, wobei die Sitzungen auch längere Zeit in Anspruch nahmen, ist das Tatbestandsmerkmal der Regelmäßigkeiten und der dauernden Verwendung erfüllt. Aus § 37 Abs 1 D/I/13 ergibt sich, daß der Hauptinhalt der dort beschriebenen Tätigkeit der einer Sekretärin ist und die Einstufungsvoraussetzungen dann erfüllt sind, wenn sie darüber hinaus regelmäßig mit der selbständigen Protokollführung bei Sitzungen von Verwaltungskörpern und deren Ausschüssen betraut ist. Aus dieser Tätigkeitsbeschreibung folgt, daß ein Überwiegen der Sekretärinnentätigkeit nicht gegen die begehrte Einstufung spricht. Wird die Angestellte regelmäßig in erheblichem Umfang zur Protokollführungstätigkeit im Sinn dieser Bestimmung herangezogen, dann sind die Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Einreihung auf jeden Fall gegeben. Diese Kriterien treffen im Fall der Klägerin, die 12mal jährlich mit Protokollführungstätigkeiten betraut war und hiedurch - bezogen auf den Gesamtumfang ihrer Tätigkeit - zu 8 % ausgelastet war, zu. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes über das Feststellungsbegehren ist jedoch verfehlt.Der vorliegende Fall ist aber anders gelagert. Im Hinblick darauf, daß die Klägerin (einschließlich der Vollsitzung) 12mal jährlich eingesetzt wurde, wobei die Sitzungen auch längere Zeit in Anspruch nahmen, ist das Tatbestandsmerkmal der Regelmäßigkeiten und der dauernden Verwendung erfüllt. Aus Paragraph 37, Absatz eins, D/I/13 ergibt sich, daß der Hauptinhalt der dort beschriebenen Tätigkeit der einer Sekretärin ist und die Einstufungsvoraussetzungen dann erfüllt sind, wenn sie darüber hinaus regelmäßig mit der selbständigen Protokollführung bei Sitzungen von Verwaltungskörpern und deren Ausschüssen betraut ist. Aus dieser Tätigkeitsbeschreibung folgt, daß ein Überwiegen der Sekretärinnentätigkeit nicht gegen die begehrte Einstufung spricht. Wird die Angestellte regelmäßig in erheblichem Umfang zur Protokollführungstätigkeit im Sinn dieser Bestimmung herangezogen, dann sind die Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Einreihung auf jeden Fall gegeben. Diese Kriterien treffen im Fall der Klägerin, die 12mal jährlich mit Protokollführungstätigkeiten betraut war und hiedurch - bezogen auf den Gesamtumfang ihrer Tätigkeit - zu 8 % ausgelastet war, zu. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes über das Feststellungsbegehren ist jedoch verfehlt.
Weist das Rechtsmittelgericht einen Sachantrag als unzulässig zurück, den das Erstgericht sachlich abgewiesen hat, so wird damit die Entscheidung des Erstgerichtes nicht bestätigt (in diesem Sinn Fasching, ZPR2 Rz 2017). Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Bestätigung des erstgerichtlichen Urteiles mit der "Maßgabe", daß der von der beklagten Partei gestellte, vom Erstgericht abgewiesene Zwischenantrag auf Feststellung zurückgewiesen werde, entspräche daher inhaltlich einer Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung damit begründet, daß die beklagte Partei ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung nicht nachgewiesen habe. Das Bestehen eines rechtlichen Interesses ist aber keine Prozeßvoraussetzung, sondern eine Voraussetzung für die Begründetheit des Anspruches (SZ 54/126). Bei Mangel des Feststellungsinteresses ist die Klage mit Urteil abzuweisen und nicht mit Beschluß zurückzuweisen (SZ 15/8; JBl 1968, 206). Inhaltlich entspricht daher die vom Berufungsgericht "mit der Maßgabe" ausgesprochene Zurückweisung der Klage einer Klageabweisung. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Erstgerichtes sohin nicht abgeändert, sondern einen weiteren Grund für die Abweisung der Klage herangezogen. Dieser liegt allerdings nicht vor.
Voraussetzung für den Zwischenantrag auf Feststellung ist, daß im Lauf des Verfahrens ein Recht oder Rechtsverhältnis strittig geworden ist, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über das Klagebegehren abhängt und dessen Bedeutung über den konkreten Rechtsstreit hinausreicht (Fasching aaO Rz 1077 ff). Daß die beklagte Partei eine Behauptung über die weiterreichende Bedeutung des Feststellungsbegehrens nicht erhoben hat, schadet nicht, liegt diese Bedeutung doch auf der Hand. Im Falle der Abweisung des Klagebegehrens wäre über das Nichtzurechtbestehen der Klageforderung und damit über das Nichtbestehen der Voraussetzungen für die begehrte Einreihung mit Rechtskraftwirkung nur bezüglich des von der Leistungsklage umfaßten Zeitraumes entschieden worden. Bei Einbringung einer neuerlichen, einen späteren Zeitraum betreffenden Leistungsklage wären alle Voraussetzungen des Begehrens, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites waren, ohne jede Bindungswirkung neuerlich zu prüfen gewesen. Es bestand daher entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes ein rechtliches Interesse der beklagten Partei, die Frage der strittigen Einreihung mit Rechtskraftwirkung für die über den Gegenstand des Leistungsbegehrens hinausreichende Zeit einer Klärung zuzuführen. Die Gehaltsdifferenz wurde bis einschließlich Mai 1988 begehrt. Daß sich die Tätigkeit der Klägerin und sohin die Voraussetzungen für die Einstufung in der Folge geändert hätten, hat sie nicht vorgebracht. Im Fall einer stattgebenden Entscheidung über den Zwischenantrag auf Feststellung wäre daher über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die begehrte Einstufung und damit das Nichtzurechtbestehen des Anspruches auf die begehrte Gehaltsdifferenz jedenfalls bis Schluß der Verhandlung (28.11.1989) und darüber hinaus bis zu einer Änderung der Tätigkeit der Klägerin mit Rechtskraftwirkung entschieden worden. Ein rechtliches Interesse der beklagten Partei an der begehrten Feststellung ist daher zu bejahen. Der Zwischenfeststellungsantrag ist allerdings nicht berechtigt, weil die Klägerin, wie bereits dargestellt, nicht in die Gehaltsgruppe C Dienstklasse III, sondern in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse I einzustufen ist.Voraussetzung für den Zwischenantrag auf Feststellung ist, daß im Lauf des Verfahrens ein Recht oder Rechtsverhältnis strittig geworden ist, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über das Klagebegehren abhängt und dessen Bedeutung über den konkreten Rechtsstreit hinausreicht (Fasching aaO Rz 1077 ff). Daß die beklagte Partei eine Behauptung über die weiterreichende Bedeutung des Feststellungsbegehrens nicht erhoben hat, schadet nicht, liegt diese Bedeutung doch auf der Hand. Im Falle der Abweisung des Klagebegehrens wäre über das Nichtzurechtbestehen der Klageforderung und damit über das Nichtbestehen der Voraussetzungen für die begehrte Einreihung mit Rechtskraftwirkung nur bezüglich des von der Leistungsklage umfaßten Zeitraumes entschieden worden. Bei Einbringung einer neuerlichen, einen späteren Zeitraum betreffenden Leistungsklage wären alle Voraussetzungen des Begehrens, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites waren, ohne jede Bindungswirkung neuerlich zu prüfen gewesen. Es bestand daher entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes ein rechtliches Interesse der beklagten Partei, die Frage der strittigen Einreihung mit Rechtskraftwirkung für die über den Gegenstand des Leistungsbegehrens hinausreichende Zeit einer Klärung zuzuführen. Die Gehaltsdifferenz wurde bis einschließlich Mai 1988 begehrt. Daß sich die Tätigkeit der Klägerin und sohin die Voraussetzungen für die Einstufung in der Folge geändert hätten, hat sie nicht vorgebracht. Im Fall einer stattgebenden Entscheidung über den Zwischenantrag auf Feststellung wäre daher über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die begehrte Einstufung und damit das Nichtzurechtbestehen des Anspruches auf die begehrte Gehaltsdifferenz jedenfalls bis Schluß der Verhandlung (28.11.1989) und darüber hinaus bis zu einer Änderung der Tätigkeit der Klägerin mit Rechtskraftwirkung entschieden worden. Ein rechtliches Interesse der beklagten Partei an der begehrten Feststellung ist daher zu bejahen. Der Zwischenfeststellungsantrag ist allerdings nicht berechtigt, weil die Klägerin, wie bereits dargestellt, nicht in die Gehaltsgruppe C Dienstklasse römisch drei, sondern in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse römisch eins einzustufen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.