Rechtssatz RS0054745
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054745
Entscheidungsdatum
10.10.1990
Rechtssatz
Die Voraussetzungen für die Einreihung in § 37 Abs 1 D/I/13 liegen vor, wenn eine Sekretärin eines dort bezeichneten Angestellten bei allen Ausschußsitzungen und der Vollsitzung der Landesstelle zur selbständigen Protokollführung herangezogen wird und durch diese Tätigkeit, bezogen auf ihren gesamten Tätigkeitsbereich, zu acht Prozent ausgelastet ist.Die Voraussetzungen für die Einreihung in Paragraph 37, Absatz eins, D/I/13 liegen vor, wenn eine Sekretärin eines dort bezeichneten Angestellten bei allen Ausschußsitzungen und der Vollsitzung der Landesstelle zur selbständigen Protokollführung herangezogen wird und durch diese Tätigkeit, bezogen auf ihren gesamten Tätigkeitsbereich, zu acht Prozent ausgelastet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0054745
Dokumentnummer
JJR_19901010_OGH0002_009OBA00247_9000000_001