Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, der Kläger habe den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit iS des § 27 Z 1 AngG, 3. Tatbestand, verwirklicht, ist ebenso zutreffend, wie die Rechtsauffassung, die Entlassung sei nicht verspätet erfolgt. Es reicht daher aus, insofern auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, der Kläger habe den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit iS des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG, 3. Tatbestand, verwirklicht, ist ebenso zutreffend, wie die Rechtsauffassung, die Entlassung sei nicht verspätet erfolgt. Es reicht daher aus, insofern auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist auszuführen:
Der Kläger und die beiden weiteren involvierten Dienstnehmer waren für die Beklagte in verantwortungsvollen Positionen im Ausland tätig. Angesichts einer solchen Verwendung im Ausland muß der Dienstgeber auf seine für ihn nur unter erschwerten Umständen kontrollierbaren Angestellten unbedingt vertrauen können. Dessen ungeachtet haben der Kläger und die beiden weiteren involvierten Angestellten in der Absicht, sich dadurch Vorteile zu verschaffen, ein Verhalten gesetzt, das jedenfalls geeignet war, die Interessen des Dienstgerbers erheblich zu beeinträchtigen. Selbst wenn ein daraus erwachsender Schaden für die Beklagte nicht erweisbar sein sollte - die entsprechenden Behauptungen der Beklagten werden Gegenstand des noch ausstehenden Verfahrens über deren Gegenforderung sein - haben der Kläger und die beiden weiteren Angestellten damit jedenfalls einen schweren Interessenskonflikt geschaffen, den sie vor ihrem Dienstgeber geheim gehalten haben. Diesem war dadurch jede Möglichkeit einer effektiven Kontrolle der Aktivitäten der betroffenen Angestellten bzw. der Tätigkeit der H***** genommen. Ein solches Verhalten muß objektiv als so schwerwiegend angesehen werden, daß das Vertrauen des Arbeitgebers derart heftig erschüttert wird, daß ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Damit ist aber der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht; Schädigungsabsicht oder der Eintritt eines Schadens sind hiefür nicht erforderlich (SZ 62/214; SZ 58/94; RIS-Justiz RS0029323; Kuderna, Entlassungsrecht**2 86 f; Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG 609 ff).
Ob die Entlassung auch nach § 27 Z 3 AngG berechtigt war, braucht daher - wie schon das Berufungsgericht erkannt hat - nicht mehr erörtert zu werden. Der Einwand des Revisionswerbers, wenn der Entlassungsgrund des § 27 Z 3 AngG nicht verwirklicht sei, könne er auch nicht wegen Vertrauensunwürdigkeit entlassen werden, entbehrt jeglicher Grundlage.Ob die Entlassung auch nach Paragraph 27, Ziffer 3, AngG berechtigt war, braucht daher - wie schon das Berufungsgericht erkannt hat - nicht mehr erörtert zu werden. Der Einwand des Revisionswerbers, wenn der Entlassungsgrund des Paragraph 27, Ziffer 3, AngG nicht verwirklicht sei, könne er auch nicht wegen Vertrauensunwürdigkeit entlassen werden, entbehrt jeglicher Grundlage.
Daß die Beklagte den Kläger in Kenntnis des Entlassungsgrundes fünf Tage weiterbeschäftigt habe, um in dieser Zeit Ersatzkräfte zu finden, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Zum einen geht aus dem festgestellten Sachverhalt nicht hervor, daß die am 27. 1. 1996 abgehaltene Besprechung, in der auch negative Auswirkungen der Entlassung von Dienstnehmern in Schlüsselpositionen besprochen wurden, zu einer Verzögerung im Prozeß der Willensbildung innerhalb der Beklagten geführt hat. Schließlich steht auch fest, daß die Rechtsabteilung erst den komplexen Sachverhalt erhob und die Unterlagen über die Geschäftsverbindung zur H***** prüfte; erst dabei stellte sie fest, daß deren Verträge von den vergleichbaren Verträgen in der oben beschriebenen Weise abwichen. Zum anderen ist der Entlassungsgrund dem Arbeitgeber erst dann bekannt geworden, sobald ihm alle für die Beurteilung des Vorliegens des Entlassungsgrundes wesentlichen Einzelheiten der Handlung und der Person zur Kenntnis gelangt sind (DRdA 1984,233; RIS-Justiz RS0029321). Dies war aber hier nicht mit der Einholung eines Firmenbuchauszuges, sondern erst mit dem Ergebnis der sofort durchgeführten Erhebungen über den Ablauf der Geschäftsverbindung mit der H***** der Fall, weil vorher keineswegs klar war, ob der Sachverhalt die in Aussicht genommenen Entlassungen rechtfertigen werde. Berücksichtigt man ferner, daß zwischen der Einholung des Firmenbuchauszuges und dem Ausspruch der Entlassung ein Wochenende lag, daß die Zustimmung des Generaldirektors eingeholt werden mußte und daß die betroffenen Arbeitnehmer in Prag tätig waren, kann von einem ungerechtfertigten Zögern der Beklagten mit der Entlassung nicht gesprochen werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Über diese Kosten war schon jetzt zu entscheiden, weil sich das Revisionsverfahren auf das vom Berufungsgericht erlassene Teilurteil als eigenen Anfechtungsgegenstand bezieht und dessen Schicksal für die Verteilung der in diesem Prozeßabschnitt aufgelaufenen Kosten maßgeblich ist (9 ObA 354/98v; 9 ObA 82/98v, 1 Ob 611/95; Fasching, Kommentar II 364).Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Über diese Kosten war schon jetzt zu entscheiden, weil sich das Revisionsverfahren auf das vom Berufungsgericht erlassene Teilurteil als eigenen Anfechtungsgegenstand bezieht und dessen Schicksal für die Verteilung der in diesem Prozeßabschnitt aufgelaufenen Kosten maßgeblich ist (9 ObA 354/98v; 9 ObA 82/98v, 1 Ob 611/95; Fasching, Kommentar römisch zwei 364).