Die Revision ist nicht berechtigt.
Zur Verfahrensrüge:
Der Scheidungs- und der Unterhaltsakt wurden vom Beklagten zum Beweis dafür angeboten, daß die Klägerin sich unzulässigerweise Geschäftsunterlagen aus der Kanzleibuchhaltung angeeignet, diese fotokopiert und beim Bezirksgericht Wr.Neustadt zum Beweis ihrer Ansprüche vorgelegt habe. Sie habe in Verletzung ihrer Dienstpflicht auch Konten der Kanzleigemeinschaft und Privatkonten des Beklagten fotokopiert und Kontoauszüge widerrechtlich an sich gebracht, in Kanzleiakten Einsicht genommen und sich Fotokopien angefertigt. Das Erstgericht hat seiner Entscheidung die Feststellung zugrundegelegt, es sei nicht erweisbar, daß die Klägerin diese Handlungen begangen habe. In der Berufung rügte der Beklagte die Unterlassung der Beweisaufnahmen durch Einsicht in die von ihm als Beweismittel beantragten Akten. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen dieses Verfahrensmangels verneint. Da die im § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in das ASGG nicht übernommen wurde, sodaß nunmehr Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht auch solche des Berufungsverfahrens sind, ist der im allgemeinen zivilgerichtlichen Verfahren geltende Grundsatz, daß Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können, auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen anzuwenden (vgl SZ 22/106; SZ 27/4; ÖBl 1984, 109, 9 Ob A 65/89; 9 Ob A 76/89 ua). Eine Verweisung auf Berufungsausführungen ist im Revisionsverfahren unzulässig. Der Scheidungs- und der Unterhaltsakt wurden vom Beklagten zum Beweis dafür angeboten, daß die Klägerin sich unzulässigerweise Geschäftsunterlagen aus der Kanzleibuchhaltung angeeignet, diese fotokopiert und beim Bezirksgericht Wr.Neustadt zum Beweis ihrer Ansprüche vorgelegt habe. Sie habe in Verletzung ihrer Dienstpflicht auch Konten der Kanzleigemeinschaft und Privatkonten des Beklagten fotokopiert und Kontoauszüge widerrechtlich an sich gebracht, in Kanzleiakten Einsicht genommen und sich Fotokopien angefertigt. Das Erstgericht hat seiner Entscheidung die Feststellung zugrundegelegt, es sei nicht erweisbar, daß die Klägerin diese Handlungen begangen habe. In der Berufung rügte der Beklagte die Unterlassung der Beweisaufnahmen durch Einsicht in die von ihm als Beweismittel beantragten Akten. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen dieses Verfahrensmangels verneint. Da die im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in das ASGG nicht übernommen wurde, sodaß nunmehr Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht auch solche des Berufungsverfahrens sind, ist der im allgemeinen zivilgerichtlichen Verfahren geltende Grundsatz, daß Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können, auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen anzuwenden vergleiche SZ 22/106; SZ 27/4; ÖBl 1984, 109, 9 Ob A 65/89; 9 Ob A 76/89 ua). Eine Verweisung auf Berufungsausführungen ist im Revisionsverfahren unzulässig.
Zur Rechtsrüge:
Beide Parteien gehen im Revisionsverfahren zutreffend von der Betriebseigenschaft der Anwaltskanzlei und daher von der Anwendbarkeit der Bestimmungen der §§ 105 bis 107 ArbVG aus. Auszugehen ist davon, daß das festgestellte Verhalten der Klägerin die Entlassung nicht zu begründen vermag. Diesbezüglich und zur Passivlegitimation ist auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 48 ASGG). Die Anfechtungsklage ist gegen den Arbeitgeber zu richten. Arbeitgeber ist hier der Beklagte und nicht die Sozietät, weil der Beklagte im eigenen Namen den Arbeitsvertrag mit der Klägerin abgeschlossen hat. Zu prüfen ist daher nur, ob ein Anfechtungsgrund gemäß § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG vorliegt, ob also die Kündigung sozial ungerechtfertigt und der gekündigte Arbeitnehmer bereits 6 Monate im Betrieb oder im Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, wenn sie wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, es sei denn, der Betriebsinhaber erbringt den Nachweis, daß die KündigungBeide Parteien gehen im Revisionsverfahren zutreffend von der Betriebseigenschaft der Anwaltskanzlei und daher von der Anwendbarkeit der Bestimmungen der Paragraphen 105 bis 107 ArbVG aus. Auszugehen ist davon, daß das festgestellte Verhalten der Klägerin die Entlassung nicht zu begründen vermag. Diesbezüglich und zur Passivlegitimation ist auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Die Anfechtungsklage ist gegen den Arbeitgeber zu richten. Arbeitgeber ist hier der Beklagte und nicht die Sozietät, weil der Beklagte im eigenen Namen den Arbeitsvertrag mit der Klägerin abgeschlossen hat. Zu prüfen ist daher nur, ob ein Anfechtungsgrund gemäß Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG vorliegt, ob also die Kündigung sozial ungerechtfertigt und der gekündigte Arbeitnehmer bereits 6 Monate im Betrieb oder im Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, wenn sie wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, es sei denn, der Betriebsinhaber erbringt den Nachweis, daß die Kündigung
a) durch Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren, oder b) durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, begründet ist.
Feststeht, daß die Klägerin keinen Geldunterhalt vom Beklagten erhält. Sie hat im Verfahren vorgebracht, daß sie auf ihr Einkommen angewiesen sei und lediglich über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 4.700 S verfüge. Sie sei bisher immer nur in der Kanzlei des Beklagten tätig gewesen und sei im Hinblick auf ihr Alter nicht in der Lage, einen anderen Arbeitsplatz zu finden. Der Beklagte hat die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als richtig zugestanden und dem Vorbringen der Klägerin im übrigen nur die Behauptung entgegengesetzt, daß er monatliche Naturalleistungen in der Höhe von 16.070,57 S erbringen. Aus der dazu vorgelegten Aufstellung ergibt sich, daß diese Leistungen im wesentlichen Aufwendungen für Versicherungsprämien, laufende Verwaltung und Betriebskosten von Liegenschaften sowie Erhaltungskosten von Fahrzeugen betreffen. Selbst wenn man zugunsten des Beklagten die Richtigkeit der Aufstellung zugrundelegt, sind damit die Bedürfnisse der Klägerin auch unter Berücksichtigung der monatlichen Mieteinkünfte nicht annähernd gedeckt. Da Leistungen der Arbeitsmarktverwaltung schon zufolge ihrer zeitlichen Beschränkung kein Äquivalent für Bezüge aus Arbeitseinkommen bilden können, ergibt sich bereits aufgrund des Prozeßvorbringens des Beklagten im Zusammenhalt mit der Feststellung, daß Geldunterhalt nicht geleistet wird, daß durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wesentliche Interessen der Klägerin beeinträchtigt werden, zumal aufgrund der festgestellten Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes für die Klägerin im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse (bisherige Tätigkeit, Alter) mit beträchtlichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Betriebliche Erfordernisse die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin entgegenstehen, wurden nicht konkret geltend gemacht und nicht festgestellt. Umstände, die in der Person der Klägerin gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren, wurden nicht erwiesen. Allein, daß bedingt durch die gespannten Beziehungen zwischen den Streitteilen die persönliche Zusammenarbeit beeinträchtigt ist - dafür, daß der Grund hiefür in der Person der Klägerin gelegen wäre, ergaben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte -, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG.Feststeht, daß die Klägerin keinen Geldunterhalt vom Beklagten erhält. Sie hat im Verfahren vorgebracht, daß sie auf ihr Einkommen angewiesen sei und lediglich über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 4.700 S verfüge. Sie sei bisher immer nur in der Kanzlei des Beklagten tätig gewesen und sei im Hinblick auf ihr Alter nicht in der Lage, einen anderen Arbeitsplatz zu finden. Der Beklagte hat die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als richtig zugestanden und dem Vorbringen der Klägerin im übrigen nur die Behauptung entgegengesetzt, daß er monatliche Naturalleistungen in der Höhe von 16.070,57 S erbringen. Aus der dazu vorgelegten Aufstellung ergibt sich, daß diese Leistungen im wesentlichen Aufwendungen für Versicherungsprämien, laufende Verwaltung und Betriebskosten von Liegenschaften sowie Erhaltungskosten von Fahrzeugen betreffen. Selbst wenn man zugunsten des Beklagten die Richtigkeit der Aufstellung zugrundelegt, sind damit die Bedürfnisse der Klägerin auch unter Berücksichtigung der monatlichen Mieteinkünfte nicht annähernd gedeckt. Da Leistungen der Arbeitsmarktverwaltung schon zufolge ihrer zeitlichen Beschränkung kein Äquivalent für Bezüge aus Arbeitseinkommen bilden können, ergibt sich bereits aufgrund des Prozeßvorbringens des Beklagten im Zusammenhalt mit der Feststellung, daß Geldunterhalt nicht geleistet wird, daß durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wesentliche Interessen der Klägerin beeinträchtigt werden, zumal aufgrund der festgestellten Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes für die Klägerin im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse (bisherige Tätigkeit, Alter) mit beträchtlichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Betriebliche Erfordernisse die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin entgegenstehen, wurden nicht konkret geltend gemacht und nicht festgestellt. Umstände, die in der Person der Klägerin gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren, wurden nicht erwiesen. Allein, daß bedingt durch die gespannten Beziehungen zwischen den Streitteilen die persönliche Zusammenarbeit beeinträchtigt ist - dafür, daß der Grund hiefür in der Person der Klägerin gelegen wäre, ergaben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte -, erfüllt nicht die Voraussetzungen des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, ArbVG.
Da die beklagte Partei das Urteil erster Instanz nur in der Hauptsache, nicht jedoch im Kostenpunkt angefochten hat, hat das Berufungsgericht eine Überprüfung der Kostenentscheidung zu Recht abgelehnt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO iVm § 58 ASGG.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 58, ASGG.