Rechtssatz RS0051849
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051849
Entscheidungsdatum
27.09.1989
Rechtssatz
Da Leistungen der Arbeitsmarktverwaltung schon zufolge ihrer zeitlichen Beschränkung kein Äquivalent für Bezüge aus Arbeitseinkommen bilden können, ergibt sich insbesondere dann eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers (hier: in Anwaltskanzlei mitarbeitende Ehefrau), wenn die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse (bisherige Tätigkeit, Alter) mit beträchtlichen Schwierigkeiten verbunden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051849
Dokumentnummer
JJR_19890927_OGH0002_009OBA00248_8900000_002