§ 45 VBG erhielt seine nunmehrige Fassung durch die Novelle BGBl 1989/345. Vorher konnten nur Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L zu Supplierstunden herangezogen werden. Nach § 45 Abs 1 VBG ist, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, § 61 GehG auf Vertragslehrer sinngemäß anzuwenden. § 61 Abs 5 GehG sieht vor, daß eine Vergütung für die Vertretung nur dann gebührt, wenn der vertretene Lehrer mehr als drei aufeinanderfolgende Kalendertage verhindert ist. Hingegen sieht § 45 Abs 3 2.Satz VBG vor, daß dem zur Vertretung herangezogenen Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L für jede Stunde einer solchen Vertretung 1,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung zusteht. Damit wurde, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, eine von § 61 Abs 5 GehG abweichende Regelung im Sinne des § 45 Abs 1 VBG über die Entlohnung der Vertretungstätigkeit der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L getroffen. In den EB zur RV (967 BlgNR 17. GP 5) wird lediglich dargelegt, wie der Satz von 1,92 % ermittelt wurde und im Zusammenhang damit darauf hingewiesen, daß es durch diesen anderen Berechnungsmodus nicht zu inhaltlichen Unterschieden bezüglich des Ausmaßes der auszuzahlenden Vergütung in den beiden Entlohnungsschematas kommen solle. Eine Absicht, die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L hinsichtlich der Anspruchsbeschränkungen des § 61 Abs 5 GehG so wie die Lehrer des Entlohnungsschemas I L zu behandeln, ist den EB nicht zu entnehmen. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin läßt der Hinweis in den Materialien zum unterschiedlichen Berechnungsmodus der Mehrdienstleistungen der Lehrer der Entlohnungsschemata I L und II L, daß "es jedoch dadurch" (nicht) "zu inhaltlichen Unterschieden betreffend das Ausmaß der auszuzahlenden Vergütung in den beiden Entlohnungsschemata kommt", nicht den zwingenden Schluß zu, daß auch in anderen Belangen als dem Berechnungsmodus eine völlig gleichartige Gestaltung der Vergütung erfolgen sollte.Paragraph 45, VBG erhielt seine nunmehrige Fassung durch die Novelle BGBl 1989/345. Vorher konnten nur Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L zu Supplierstunden herangezogen werden. Nach Paragraph 45, Absatz eins, VBG ist, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, Paragraph 61, GehG auf Vertragslehrer sinngemäß anzuwenden. Paragraph 61, Absatz 5, GehG sieht vor, daß eine Vergütung für die Vertretung nur dann gebührt, wenn der vertretene Lehrer mehr als drei aufeinanderfolgende Kalendertage verhindert ist. Hingegen sieht Paragraph 45, Absatz 3, 2.Satz VBG vor, daß dem zur Vertretung herangezogenen Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L für jede Stunde einer solchen Vertretung 1,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung zusteht. Damit wurde, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, eine von Paragraph 61, Absatz 5, GehG abweichende Regelung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, VBG über die Entlohnung der Vertretungstätigkeit der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L getroffen. In den EB zur Regierungsvorlage (967 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 5) wird lediglich dargelegt, wie der Satz von 1,92 % ermittelt wurde und im Zusammenhang damit darauf hingewiesen, daß es durch diesen anderen Berechnungsmodus nicht zu inhaltlichen Unterschieden bezüglich des Ausmaßes der auszuzahlenden Vergütung in den beiden Entlohnungsschematas kommen solle. Eine Absicht, die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L hinsichtlich der Anspruchsbeschränkungen des Paragraph 61, Absatz 5, GehG so wie die Lehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L zu behandeln, ist den EB nicht zu entnehmen. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin läßt der Hinweis in den Materialien zum unterschiedlichen Berechnungsmodus der Mehrdienstleistungen der Lehrer der Entlohnungsschemata römisch eins L und römisch zwei L, daß "es jedoch dadurch" (nicht) "zu inhaltlichen Unterschieden betreffend das Ausmaß der auszuzahlenden Vergütung in den beiden Entlohnungsschemata kommt", nicht den zwingenden Schluß zu, daß auch in anderen Belangen als dem Berechnungsmodus eine völlig gleichartige Gestaltung der Vergütung erfolgen sollte.
Für die beklagte Partei wäre aber aber auch nichts gewonnen, wenn sich aus den Materalien ergäbe, daß eine in allen Belangen einheitliche Gestaltung der Vergütung für Vertretungstätigkeit beabsichtigt gewesen wäre. Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrmals
ausgesprochen hat (SZ 22/1; SZ 39/103; SZ 45/41; JBl 1987, 647 = ÖBl
1987, 136 = MR 1987, 212 [M. Walter] ua), ist bei der Auslegung eines Gesetzes auf dessen Entstehungsgeschichte und dabei insbesondere auf die sogenannten "Gesetzesmaterialien" erst (und nur) dann zurückzugreifen, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes zweifelhaft ist. Nach herrschender Ansicht steht die Norm selbst mit ihrem Wortlaut, mit ihrer Systematik und ihrem Zusammenhang mit anderen Normen über der Meinung der Redaktoren (JBl 1987, 647 mwH). Wie bereits ausgeführt wurde, bestimmt § 45 Abs 3 2.Satz VBG für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L, daß die mit einem Prozentsatz der Entlohnung für die Jahreswochenstunde festgelegte Vergütung für jede Stunde einer solchen Vertretung gebührt und enthält damit eine nach § 45 Abs 1 VBG ausdrücklich zu beachtende, von § 61 Abs 5 GehG abweichende Regelung. Damit ist das Gesetz so eindeutig formuliert, daß es einer Bedachtnahme auf die Absicht des (historischen) Gesetzgebers von vorneherein nicht bedarf.1987, 136 = MR 1987, 212 [M. Walter] ua), ist bei der Auslegung eines Gesetzes auf dessen Entstehungsgeschichte und dabei insbesondere auf die sogenannten "Gesetzesmaterialien" erst (und nur) dann zurückzugreifen, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes zweifelhaft ist. Nach herrschender Ansicht steht die Norm selbst mit ihrem Wortlaut, mit ihrer Systematik und ihrem Zusammenhang mit anderen Normen über der Meinung der Redaktoren (JBl 1987, 647 mwH). Wie bereits ausgeführt wurde, bestimmt Paragraph 45, Absatz 3, 2.Satz VBG für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L, daß die mit einem Prozentsatz der Entlohnung für die Jahreswochenstunde festgelegte Vergütung für jede Stunde einer solchen Vertretung gebührt und enthält damit eine nach Paragraph 45, Absatz eins, VBG ausdrücklich zu beachtende, von Paragraph 61, Absatz 5, GehG abweichende Regelung. Damit ist das Gesetz so eindeutig formuliert, daß es einer Bedachtnahme auf die Absicht des (historischen) Gesetzgebers von vorneherein nicht bedarf.
Gegen die Ungleichbehandlung der Vertragslehrer nach den Entlohnungsschemata I L und II L bestehen auch aus der Sicht des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes keine Bedenken; die ungleiche Behandlung bei der Honorierung der Vertretungstätigkeit erscheint vielmehr sachlich gerechtfertigt. In das Entlohnungsschema II L sind gemäß § 39 Abs 2 VBG neben Vertragslehrern mit einer dauernden Beschäftigung von nicht mehr als 10 Wochenstunden vor allem nur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung - in der Regel befristet - aufgenommene Vertragslehrer einzureihen. Die Dienstverhältnisse dieser Lehrer weichen wegen der nach der Ausnahmebestimmung des § 38 Abs 3 VBG im Interesse des Dienstgebers zulässigen Aneinanderreihung befristeter Dienstverhältnisse vom Regelfall der nicht befristeten, ab dem zweiten Beschäftigungsjahr gemäß § 32 Abs 1 VBG kündigungsgeschützten Dienstverhältnissen wesentlich zu Ungunsten dieser Dienstnehmer ab und setzten die meist eine dauernde Beschäftigung anstrebenden Vertragslehrer einem erheblichen Anpassungsdruck aus; die vom Gesetzgeber zugunsten dieser Gruppe bezüglich der Vergütung kurzer Vertretungstätigkeiten vorgenommene Differenzierung ist daher sachlich gerechtfertigt (vgl DRdA 1992, 447 [zustimmend Wachter]). Ähnliche Erwägungen gelten auch für die in das Entlohnungsschema II L eingereihten Vertragslehrer mit einer Beschäftigung von nicht mehr als 10 Wochenstunden; da ihre Arbeitskraft vom Dienstgeber nicht voll in Anspruch genommen und entlohnt wird, ist auch ihnen eine unentgeltliche Vertretungstätigkeit weniger zumutbar als den dauernd vollbeschäftigten Lehrern.Gegen die Ungleichbehandlung der Vertragslehrer nach den Entlohnungsschemata römisch eins L und römisch zwei L bestehen auch aus der Sicht des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes keine Bedenken; die ungleiche Behandlung bei der Honorierung der Vertretungstätigkeit erscheint vielmehr sachlich gerechtfertigt. In das Entlohnungsschema römisch zwei L sind gemäß Paragraph 39, Absatz 2, VBG neben Vertragslehrern mit einer dauernden Beschäftigung von nicht mehr als 10 Wochenstunden vor allem nur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung - in der Regel befristet - aufgenommene Vertragslehrer einzureihen. Die Dienstverhältnisse dieser Lehrer weichen wegen der nach der Ausnahmebestimmung des Paragraph 38, Absatz 3, VBG im Interesse des Dienstgebers zulässigen Aneinanderreihung befristeter Dienstverhältnisse vom Regelfall der nicht befristeten, ab dem zweiten Beschäftigungsjahr gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VBG kündigungsgeschützten Dienstverhältnissen wesentlich zu Ungunsten dieser Dienstnehmer ab und setzten die meist eine dauernde Beschäftigung anstrebenden Vertragslehrer einem erheblichen Anpassungsdruck aus; die vom Gesetzgeber zugunsten dieser Gruppe bezüglich der Vergütung kurzer Vertretungstätigkeiten vorgenommene Differenzierung ist daher sachlich gerechtfertigt vergleiche DRdA 1992, 447 [zustimmend Wachter]). Ähnliche Erwägungen gelten auch für die in das Entlohnungsschema römisch zwei L eingereihten Vertragslehrer mit einer Beschäftigung von nicht mehr als 10 Wochenstunden; da ihre Arbeitskraft vom Dienstgeber nicht voll in Anspruch genommen und entlohnt wird, ist auch ihnen eine unentgeltliche Vertretungstätigkeit weniger zumutbar als den dauernd vollbeschäftigten Lehrern.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.