Rechtssatz RS0059894
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059894
Entscheidungsdatum
13.01.1993
Rechtssatz
Gegen die Ungleichbehandlung der Vertragslehrer nach den Entlohnungsschemata I L und II L bestehen auch aus der Sicht des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes keine Bedenken; die ungleiche Behandlung bei der Honorierung der Vertretungstätigkeit erscheint vielmehr sachlich gerechtfertigt.Gegen die Ungleichbehandlung der Vertragslehrer nach den Entlohnungsschemata römisch eins L und römisch zwei L bestehen auch aus der Sicht des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes keine Bedenken; die ungleiche Behandlung bei der Honorierung der Vertretungstätigkeit erscheint vielmehr sachlich gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059894
Dokumentnummer
JJR_19930113_OGH0002_009OBA00248_9200000_002