Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerberin ist lediglich darin beizupflichten, daß Fragen einer "gemeinsamen beweglichen Vermögenssubstanz" oder Unterhaltskürzung mangels jeglicher darauf abzielender Behauptungen nicht Gegenstand des Verfahrens erster Instanz waren. Im übrigen räumt die Revisionswerberin selbst ein, daß der alleinige Grund für die Forderung und Zahlung einer "Ausbildungsbeihilfe" darin gelegen sei, daß sich die Beklagte sonst nicht bereit erklärt hätte, die Tochter des Kläger als Lehrling aufzunehmen. Die zur Verringerung der Ausbildungskosten verlangte "Ausbildungsbeihilfe" ist somit nichts anderes als das im § 97 Abs 1 der (alten) Gewerbeordnung angeführte Lehrgeld (vgl. Arb. 3.977, 4.557 ua). Die Vereinbarung eines Lehrgelds ist aber nach der inzwischen geänderten Rechtslage sittenwidrig und daher unzulässig (vgl. Berger-Fida-Gruber, BAG § 12 Erl. 66, § 17 Erl. 20, § 30 Erl. 27).Der Revisionswerberin ist lediglich darin beizupflichten, daß Fragen einer "gemeinsamen beweglichen Vermögenssubstanz" oder Unterhaltskürzung mangels jeglicher darauf abzielender Behauptungen nicht Gegenstand des Verfahrens erster Instanz waren. Im übrigen räumt die Revisionswerberin selbst ein, daß der alleinige Grund für die Forderung und Zahlung einer "Ausbildungsbeihilfe" darin gelegen sei, daß sich die Beklagte sonst nicht bereit erklärt hätte, die Tochter des Kläger als Lehrling aufzunehmen. Die zur Verringerung der Ausbildungskosten verlangte "Ausbildungsbeihilfe" ist somit nichts anderes als das im Paragraph 97, Absatz eins, der (alten) Gewerbeordnung angeführte Lehrgeld vergleiche Arb. 3.977, 4.557 ua). Die Vereinbarung eines Lehrgelds ist aber nach der inzwischen geänderten Rechtslage sittenwidrig und daher unzulässig vergleiche Berger-Fida-Gruber, BAG Paragraph 12, Erl. 66, Paragraph 17, Erl. 20, Paragraph 30, Erl. 27).
Gemäß § 17 Abs 1 BAG gebührt dem Lehrling eine Lehrlingsentschädigung, zu deren Zahlung der Lehrberechtigte verpflichtet ist. Der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs erklärt die im Anhang enthaltene Gehaltsordnung zu einem "integrierenden Bestandteil" und ordnet in dieser Gehaltsordnung an, daß den Lehrlingen ein monatliches Mindestentgelt nach den in den Gehaltstafeln gestaffelten Sätzen zu zahlen ist. Der Anspruch des Lehrlings auf Lehrlingsentschädigung ist sohin sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unabdingbar (vgl. Berger aaO § 17 Erl. 4). Auch wenn die Zahlung eines Lehrgelds durch den Lehrling bzw. seine Eltern im Berufsausbildungsgesetz nicht ausdrücklich verboten ist (vgl. dazu § 5 II Nr. 1 BBiG; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch6 1134; NJW 1983, 783 ua), würde durch ein - auch von den Eltern des Lehrlings geleistetes - Lehrgeld die durch Gesetz und Kollektivvertrag zwingend statuierte Unabdingbarkeit der vorgeschriebenen Lehrlingsentschädigung unterlaufen. Die gesetzliche und kollektivvertragliche Regelung bezweckt unter anderem auch, daß der Zugang zu einer durch das Berufsausbildungsgesetz geregelten Ausbildung nicht vom finanziellen Leistungsvermögen des Lehrlings oder seiner Eltern abhängen soll. Einerseits darf es zu keiner "Versteigerung von Lehrstellen" kommen und andererseits soll auch keine bloß durch Lehrgeldzahlung angereizte Ausbildung ohne Rücksicht auf einen späteren Bedarf erfolgen. Insoweit ist mit Hilfe des positiven Rechts eine Verletzung der guten Sitten durch die Lehrgeldvereinbarung zu konkretisieren (vgl. Krejci in Rummel, ABGB § 879 Rz 56).Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BAG gebührt dem Lehrling eine Lehrlingsentschädigung, zu deren Zahlung der Lehrberechtigte verpflichtet ist. Der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs erklärt die im Anhang enthaltene Gehaltsordnung zu einem "integrierenden Bestandteil" und ordnet in dieser Gehaltsordnung an, daß den Lehrlingen ein monatliches Mindestentgelt nach den in den Gehaltstafeln gestaffelten Sätzen zu zahlen ist. Der Anspruch des Lehrlings auf Lehrlingsentschädigung ist sohin sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unabdingbar vergleiche Berger aaO Paragraph 17, Erl. 4). Auch wenn die Zahlung eines Lehrgelds durch den Lehrling bzw. seine Eltern im Berufsausbildungsgesetz nicht ausdrücklich verboten ist vergleiche dazu Paragraph 5, römisch zwei Nr. 1 BBiG; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch6 1134; NJW 1983, 783 ua), würde durch ein - auch von den Eltern des Lehrlings geleistetes - Lehrgeld die durch Gesetz und Kollektivvertrag zwingend statuierte Unabdingbarkeit der vorgeschriebenen Lehrlingsentschädigung unterlaufen. Die gesetzliche und kollektivvertragliche Regelung bezweckt unter anderem auch, daß der Zugang zu einer durch das Berufsausbildungsgesetz geregelten Ausbildung nicht vom finanziellen Leistungsvermögen des Lehrlings oder seiner Eltern abhängen soll. Einerseits darf es zu keiner "Versteigerung von Lehrstellen" kommen und andererseits soll auch keine bloß durch Lehrgeldzahlung angereizte Ausbildung ohne Rücksicht auf einen späteren Bedarf erfolgen. Insoweit ist mit Hilfe des positiven Rechts eine Verletzung der guten Sitten durch die Lehrgeldvereinbarung zu konkretisieren vergleiche Krejci in Rummel, ABGB Paragraph 879, Rz 56).
Von der Nichtigkeit (§ 879 Abs 1 ABGB) ist auch die zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene Vereinbarung betroffen. Wenn die Berufsausbildung nicht mit finanziellen Aufwendungen zu Lasten des Lehrlings belegt werden darf, ist es unerheblich, ob die dagegen verstoßende Vereinbarung mit dem Lehrling selbst oder - wie hier - mit dem Vater des Lehrlings abgeschlossen wurde, zumal der Lehrling am Beginn seiner Ausbildung eine solche Verpflichtung gar nicht erfüllen könnte. Es ist daher für den Lehrberechtigten naheliegend, die Eltern einzuschalten und diese zu verpflichten. Dabei ist es unerheblich, daß die Tochter des Klägers beim Abschluß des Lehrvertrags bereits volljährig war (vgl. NJW 1983, 783 mwH). Da die unzulässigen Zahlungen unbestritten durch den Kläger erfolgten, ist er auch, unabhängig davon, welche Ansprüche seiner Tochter zustehen, zur Klage legitimiert. Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ist schließlich auch der von der Beklagten erhobene Einwand der Verjährung von Teilforderungen unberechtigt, da solche Rückabwicklungsansprüche in 30 Jahren verjähren (vgl. Krejci aaO § 879 Rz 261).Von der Nichtigkeit (Paragraph 879, Absatz eins, ABGB) ist auch die zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene Vereinbarung betroffen. Wenn die Berufsausbildung nicht mit finanziellen Aufwendungen zu Lasten des Lehrlings belegt werden darf, ist es unerheblich, ob die dagegen verstoßende Vereinbarung mit dem Lehrling selbst oder - wie hier - mit dem Vater des Lehrlings abgeschlossen wurde, zumal der Lehrling am Beginn seiner Ausbildung eine solche Verpflichtung gar nicht erfüllen könnte. Es ist daher für den Lehrberechtigten naheliegend, die Eltern einzuschalten und diese zu verpflichten. Dabei ist es unerheblich, daß die Tochter des Klägers beim Abschluß des Lehrvertrags bereits volljährig war vergleiche NJW 1983, 783 mwH). Da die unzulässigen Zahlungen unbestritten durch den Kläger erfolgten, ist er auch, unabhängig davon, welche Ansprüche seiner Tochter zustehen, zur Klage legitimiert. Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ist schließlich auch der von der Beklagten erhobene Einwand der Verjährung von Teilforderungen unberechtigt, da solche Rückabwicklungsansprüche in 30 Jahren verjähren vergleiche Krejci aaO Paragraph 879, Rz 261).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 40 und 50 ZPO begründet.