Rechtssatz RS0052828
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052828
Entscheidungsdatum
13.09.1989
Rechtssatz
Der Anspruch des Lehrlings auf Lehrlingsentschädigung ist sohin sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unabdingbar; auch wenn die Zahlung eines Lehrgelds durch den Lehrling bzw seine Eltern im BAG nicht ausdrücklich verboten ist, würde durch ein - auch von den Eltern des Lehrlings geleistetes - Lehrgeld die durch Gesetz und KollV zwingend statuierte Unabdingbarkeit der vorgeschriebenen Lehrlingsentschädigung unterlaufen. Die gesetzliche und kollektivvertragliche Regelung bezweckt unter anderem auch, daß der Zugang zu einer durch das BAG geregelten Ausbildung nicht vom finanziellen Leistungsvermögen des Lehrlings oder seiner Eltern abhängen soll.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 249/89
Entscheidungstext OGH 13.09.1989 9 ObA 249/89
Veröff: SZ 62/151 = RdW 1990,91 = WBl 1990,80 = Arb 10825
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0052828
Dokumentnummer
JJR_19890913_OGH0002_009OBA00249_8900000_002