Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Wie der Oberste Gerichtshof zuletzt in der Entscheidung RdW 1989, 311, ausgesprochen hat, hat der Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit einer Person zum Kreis der nach § 2 Abs. 1 BEinstG begünstigten Behinderten abgesprochen wird, feststellenden Charakter. Soweit im § 14 Abs. 2 BEinstG das Wort "frühestens" gebraucht wird, ist es auf das Zutreffen der dort genannten Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 BEinstG (Behinderung von mindestens 50 v.H.) nicht aber auf die dort gar nicht erwähnte Auflösungserklärung des Arbeitgebers zu beziehen. Nach § 14 Abs. 2 BEinstG tritt die mit der Behinderteneigenschaft verbundene Begünstigung - ebenso wie nach der bis 31.Dezember 1988 geltenden Regelung des § 14 Abs. 2 InvEG - zu den dort genannten, von der Antragstellung bestimmten Stichtagen ein. Für den Eintritt dieser Begünstigungen ist es ohne Bedeutung, ob der Bescheid über die - nach der ausdrücklichen Anordnung in § 14 Abs. 2 BEinstG rückwirkende - Feststellung der Behinderteneigenschaft im Falle einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitgeberseitige Kündigung vor oder nach Ablauf der KÜndigungsfrist erlassen wird, zugeht oder rechtskräftig wird. Da der Bescheid nicht rechtsgestaltend wirkt, sondern das Bestehen der Behinderteneigenschaft ab dem im Bescheid genannten Zeitpunkt lediglich feststellt, löst die nach diesem Zeitpunkt ohne Zustimmung des Behindertenausschusses ausgesprochene Kündigung infolge der den besonderen Kündigungsschutz bewirkenden Behinderteneigenschaft das Arbeitsverhältnis nicht auf. Soweit der Revisionswerber die Auffassung vertritt, daß um Zustimmung des Behindertenausschusses zur Kündigung gemäß § 8 BEinstG nur dann angesucht werden kann, wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, dessen Behinderteneigenschaft bereits mit Bescheid festgestellt wurde, ist er auf die im § 8 Abs. 2 BEinstG für Ausnahmsfälle vorgesehene Möglichkeit der nachträglichen Zustimmung zu verweisen.Wie der Oberste Gerichtshof zuletzt in der Entscheidung RdW 1989, 311, ausgesprochen hat, hat der Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit einer Person zum Kreis der nach Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG begünstigten Behinderten abgesprochen wird, feststellenden Charakter. Soweit im Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG das Wort "frühestens" gebraucht wird, ist es auf das Zutreffen der dort genannten Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG (Behinderung von mindestens 50 v.H.) nicht aber auf die dort gar nicht erwähnte Auflösungserklärung des Arbeitgebers zu beziehen. Nach Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG tritt die mit der Behinderteneigenschaft verbundene Begünstigung - ebenso wie nach der bis 31.Dezember 1988 geltenden Regelung des Paragraph 14, Absatz 2, InvEG - zu den dort genannten, von der Antragstellung bestimmten Stichtagen ein. Für den Eintritt dieser Begünstigungen ist es ohne Bedeutung, ob der Bescheid über die - nach der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG rückwirkende - Feststellung der Behinderteneigenschaft im Falle einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitgeberseitige Kündigung vor oder nach Ablauf der KÜndigungsfrist erlassen wird, zugeht oder rechtskräftig wird. Da der Bescheid nicht rechtsgestaltend wirkt, sondern das Bestehen der Behinderteneigenschaft ab dem im Bescheid genannten Zeitpunkt lediglich feststellt, löst die nach diesem Zeitpunkt ohne Zustimmung des Behindertenausschusses ausgesprochene Kündigung infolge der den besonderen Kündigungsschutz bewirkenden Behinderteneigenschaft das Arbeitsverhältnis nicht auf. Soweit der Revisionswerber die Auffassung vertritt, daß um Zustimmung des Behindertenausschusses zur Kündigung gemäß Paragraph 8, BEinstG nur dann angesucht werden kann, wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, dessen Behinderteneigenschaft bereits mit Bescheid festgestellt wurde, ist er auf die im Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG für Ausnahmsfälle vorgesehene Möglichkeit der nachträglichen Zustimmung zu verweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.