Rechtssatz RS0077690
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077690
Entscheidungsdatum
04.08.2009
Norm
BEinstG §8
BEinstG §14 Abs2
InvEG §8 Abs2
InvEG §14 Abs2
Rechtssatz
Nach der bis 31.12.1988 bestehenden Rechtslage wurden die mit der Invalideneigenschaft verbundenen Begünstigungen mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem der Antrag eingebracht wurde, sofern in diesem Zeitpunkt bereits tatsächlich Invalidität bestand. Kündigungsschutz nach § 8 Abs 2 InvEG kommt dem Invaliden daher auch dann zu, wenn der Antrag erst nach Zugang der Kündigung gestellt wird, im Bescheid aber für den Eintritt der Begünstigungen ein vor der Kündigung liegender Zeitpunkt genannt wird. Da der Bescheid nach § 14 Abs 2 InvEG das Zutreffen der Invalideneigenschaft ab einem bestimmten Zeitpunkt lediglich nachträglich feststellt, kommt dem Arbeitnehmer der Schutz nach § 8 Abs 2 InvEG auch dann zu, wenn der Bescheid erst nach Ablauf der Kündigungsfrist ergeht, zugeht oder rechtskräftig wird.Nach der bis 31.12.1988 bestehenden Rechtslage wurden die mit der Invalideneigenschaft verbundenen Begünstigungen mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem der Antrag eingebracht wurde, sofern in diesem Zeitpunkt bereits tatsächlich Invalidität bestand. Kündigungsschutz nach Paragraph 8, Absatz 2, InvEG kommt dem Invaliden daher auch dann zu, wenn der Antrag erst nach Zugang der Kündigung gestellt wird, im Bescheid aber für den Eintritt der Begünstigungen ein vor der Kündigung liegender Zeitpunkt genannt wird. Da der Bescheid nach Paragraph 14, Absatz 2, InvEG das Zutreffen der Invalideneigenschaft ab einem bestimmten Zeitpunkt lediglich nachträglich feststellt, kommt dem Arbeitnehmer der Schutz nach Paragraph 8, Absatz 2, InvEG auch dann zu, wenn der Bescheid erst nach Ablauf der Kündigungsfrist ergeht, zugeht oder rechtskräftig wird.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 304/88
Entscheidungstext OGH 25.01.1989 9 ObA 304/88
Veröff: RdW 1989,311
- 9 ObA 25/90
Entscheidungstext OGH 31.01.1990 9 ObA 25/90
Auch; Beisatz: Soweit im § 14 Abs 2 BEinstG das Wort "frühestens" gebraucht wird, ist es auf das Zutreffen der dort genannten Voraussetzungen nach § 2 Abs 1 BEinstG (Behinderung von mindestens 50 vH) nicht aber auf die dort gar nicht erwähnte Auflösungserklärung des Arbeitgebers zu beziehen. (T1) Beisatz: § 48 ASGG. (T2)
- 9 ObA 179/90
Entscheidungstext OGH 12.09.1990 9 ObA 179/90
nur: Kündigungsschutz nach § 8 Abs 2 InvEG kommt dem Invaliden daher auch dann zu, wenn der Antrag erst nach Zugang der Kündigung gestellt wird, im Bescheid aber für den Eintritt der Begünstigungen ein vor der Kündigung liegender Zeitpunkt genannt wird. (T3)
- 9 ObA 256/93
Entscheidungstext OGH 10.12.1993 9 ObA 256/93
Auch; Veröff: SZ 66/169 = DRdA 1994,417
- 9 ObA 114/94
Entscheidungstext OGH 14.09.1994 9 ObA 114/94
Auch; Beis wie T2
- 9 ObA 122/99b
Entscheidungstext OGH 16.06.1999 9 ObA 122/99b
Auch; nur T3; Beisatz: Daß dem Arbeitgeber die bescheidmäßige Feststellung erst nach dem Ausspruch der Kündigung bekanntgegeben worden ist, ändert daran nichts. (T4)
- 9 ObA 61/06w
Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 61/06w
nur T3
- 9 ObA 48/08m
Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 ObA 48/08m
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Soweit im § 14 Abs 2 BEinstG das Wort "frühestens" gebraucht wird, ist es auf das Zutreffen der dort genannten Voraussetzungen nach § 2 Abs 1 BEinstG zu beziehen. (T5); Beisatz: Der Nachweis der Begünstigteneigenschaft des Arbeitnehmers ist durch einen rechtskräftigen Bescheid zu führen. (T6); Bem: Siehe dazu auch RS0125135. (T7); Veröff: SZ 2009/106
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077690
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19890125_OGH0002_009OBA00304_8800000_003