Die Revision ist nicht berechtigt.
Was die vom Revisionswerber in der Revision ohnehin nicht mehr relevierten Fragen der mit einem rechtskräftigen Feststellungsbescheid verbundenen, auf den Zeitpunkt des Einlangens des Antrags rückwirkenden Begünstigung und den dadurch bewirkten Kündigungsschutz auch hinsichtlich der Kündigungen, die in Unkenntnis des zwischenzeitig gestellten Antrags ausgesprochen wurden, anlangt, genügt es, auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zu verweisen (Arb. 10.584; ZAS 1986, 16). Der besondere Kündigungsschutz nach § 8 Abs 2 BEinstG kommt dem Behinderten sogar dann zugute, wenn der Antrag erst nach Zugang der Kündigung gestellt wurde, im Bescheid aber für den Eintritt der Begünstigung ein vor der Kündigung liegender Zeitpunkt genannt wird (RdW 1989, 311).Was die vom Revisionswerber in der Revision ohnehin nicht mehr relevierten Fragen der mit einem rechtskräftigen Feststellungsbescheid verbundenen, auf den Zeitpunkt des Einlangens des Antrags rückwirkenden Begünstigung und den dadurch bewirkten Kündigungsschutz auch hinsichtlich der Kündigungen, die in Unkenntnis des zwischenzeitig gestellten Antrags ausgesprochen wurden, anlangt, genügt es, auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zu verweisen (Arb. 10.584; ZAS 1986, 16). Der besondere Kündigungsschutz nach Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG kommt dem Behinderten sogar dann zugute, wenn der Antrag erst nach Zugang der Kündigung gestellt wurde, im Bescheid aber für den Eintritt der Begünstigung ein vor der Kündigung liegender Zeitpunkt genannt wird (RdW 1989, 311).
In der Revision bringt der Beklagte unter Hinweis auf eine zweitinstanzliche Entscheidung (Arb. 6.474) nur mehr vor, die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, es sei für den Kündigungsschutz nach dem BEinstG unerheblich, ob ein Arbeitgeber nach diesem Gesetz verpflichtet sei, begünstigte Behinderte einzustellen oder nicht, verfehlt sei. In nichteinstellungspflichtigen Betrieben genössen Dienstnehmer keinen besonderen Kündigungsschutz, sodaß der Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, die Zustimmung des Behindertenausschusses einzuholen. Mangels Kenntnis des vom Kläger gestellten Antrages sei dessen Anrufung auch nicht möglich und zumutbar gewesen; daher hätte das Gericht bei seiner Entscheidung im Rahmen einer Interessenabwägung sein Interesse an der Kündigung dem Interesse des Klägers an der Weiterbeschäftigung gegenüberstellen müssen. Die Unterlassung dieser Interessenabwägung sei ein sekundärer Verfahrensmangel. Wie bereits in den Erläuterungen (RV 5, 1420 Blg Sten.Prot. NR 13. GP) ausdrücklich hervorgehoben, darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit die Kündigung eines jeden nach dem BEinstG begünstigen Behinderten, ohne Rücksicht darauf, ob der Dienstnehmer, bei dem der Behinderte beschäftigt ist, der Einstellungspflicht unterliegt oder nicht, nur nach Zustimmung des Behindertenausschusses ausgesprochen werden. Den besonderen Kündigungsschutz genießen somit auch begünstigte Behinderte, die bei Dienstgebern beschäftigt sind, die weniger als 25 Dienstnehmer beschäftigen (Ernst, BEinstG, Anm. 2 zu § 8). Diese in den Erläuterungen zum Ausdruck kommende Absicht des Gesetzgebers ist durch den Gesetzeswortlaut voll gedeckt. In diesem wird nur die Kündigung eines Dienstgebers erwähnt, ohne daß eine Unterscheidung im Sinn des § 1 leg.cit. nach einstellungspflichtigen und nichteinstellungspflichtigen Dienstgebern vorgenommen wird. Eine solche Auslegung entspricht auch dem Zweck des Gesetzes. Einerseits sollen in größeren Betrieben Arbeitsplätze für Behinderte zur Verfügung gestellt werden müssen, um diesen die Eingliederung in den Arbeitsprozeß zu erleichtern (Ernst aaO. Anm. 1 zu § 1); andererseits sollen bereits beschäftigte Behinderte von den Nachteilen am allgemeinen Arbeitsmarkt geschützt werden, indem sie zwar nicht schlechthin unkündbar gestellt werden, ihre Kündigung aber nur nach Zustimmung des Behindertenausschusses zulässig ist, der eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Schutzbedürftigkeit des Behinderten vorzunehmen und hienach nach freiem Ermessen zu entscheiden hat (Ernst aaO. Anm. 17 ff zu § 8). Wurde der Behindertenausschuß nicht eingeschaltet, ist die Kündigung jedenfalls rechtsunwirksam und der Behinderte berechtigt, eine Klage auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses einzubringen (Ernst aaO. Anm. 2 zu § 8). In diesem Verfahren ist keine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses und den Interessen des Dienstnehmers an der Weiterbeschäftigung vorzunehmen, sodaß der behauptete sekundäre Verfahrensmangel nicht vorliegt.In der Revision bringt der Beklagte unter Hinweis auf eine zweitinstanzliche Entscheidung (Arb. 6.474) nur mehr vor, die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, es sei für den Kündigungsschutz nach dem BEinstG unerheblich, ob ein Arbeitgeber nach diesem Gesetz verpflichtet sei, begünstigte Behinderte einzustellen oder nicht, verfehlt sei. In nichteinstellungspflichtigen Betrieben genössen Dienstnehmer keinen besonderen Kündigungsschutz, sodaß der Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, die Zustimmung des Behindertenausschusses einzuholen. Mangels Kenntnis des vom Kläger gestellten Antrages sei dessen Anrufung auch nicht möglich und zumutbar gewesen; daher hätte das Gericht bei seiner Entscheidung im Rahmen einer Interessenabwägung sein Interesse an der Kündigung dem Interesse des Klägers an der Weiterbeschäftigung gegenüberstellen müssen. Die Unterlassung dieser Interessenabwägung sei ein sekundärer Verfahrensmangel. Wie bereits in den Erläuterungen Regierungsvorlage 5, 1420 Blg Sten.Prot. NR 13. Gesetzgebungsperiode ausdrücklich hervorgehoben, darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit die Kündigung eines jeden nach dem BEinstG begünstigen Behinderten, ohne Rücksicht darauf, ob der Dienstnehmer, bei dem der Behinderte beschäftigt ist, der Einstellungspflicht unterliegt oder nicht, nur nach Zustimmung des Behindertenausschusses ausgesprochen werden. Den besonderen Kündigungsschutz genießen somit auch begünstigte Behinderte, die bei Dienstgebern beschäftigt sind, die weniger als 25 Dienstnehmer beschäftigen (Ernst, BEinstG, Anmerkung 2 zu Paragraph 8,). Diese in den Erläuterungen zum Ausdruck kommende Absicht des Gesetzgebers ist durch den Gesetzeswortlaut voll gedeckt. In diesem wird nur die Kündigung eines Dienstgebers erwähnt, ohne daß eine Unterscheidung im Sinn des Paragraph eins, leg.cit. nach einstellungspflichtigen und nichteinstellungspflichtigen Dienstgebern vorgenommen wird. Eine solche Auslegung entspricht auch dem Zweck des Gesetzes. Einerseits sollen in größeren Betrieben Arbeitsplätze für Behinderte zur Verfügung gestellt werden müssen, um diesen die Eingliederung in den Arbeitsprozeß zu erleichtern (Ernst aaO. Anmerkung 1 zu Paragraph eins,); andererseits sollen bereits beschäftigte Behinderte von den Nachteilen am allgemeinen Arbeitsmarkt geschützt werden, indem sie zwar nicht schlechthin unkündbar gestellt werden, ihre Kündigung aber nur nach Zustimmung des Behindertenausschusses zulässig ist, der eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Schutzbedürftigkeit des Behinderten vorzunehmen und hienach nach freiem Ermessen zu entscheiden hat (Ernst aaO. Anmerkung 17 ff zu Paragraph 8,). Wurde der Behindertenausschuß nicht eingeschaltet, ist die Kündigung jedenfalls rechtsunwirksam und der Behinderte berechtigt, eine Klage auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses einzubringen (Ernst aaO. Anmerkung 2 zu Paragraph 8,). In diesem Verfahren ist keine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses und den Interessen des Dienstnehmers an der Weiterbeschäftigung vorzunehmen, sodaß der behauptete sekundäre Verfahrensmangel nicht vorliegt.
Hat der Dienstgeber - wie hier - erst nach Ausspruch der Kündigung von der rückwirkend gewährten Begünstigtenstellung des Dienstnehmers erfahren, hätte er von der Möglichkeit des § 8 Abs 2, zweiter Satz, letzter Halbsatz, BEinstG Gebrauch machen und nachträglich die Zustimmung beantragen können (vgl Ernst aaO. Anm. 39 zu § 8). In diesem Verfahren hätte der Behindertenausschuß die vom Beklagten vermißte Interessenabwägung vornehmen müssen, unter Bedachtnahme auf die Einwände des Beklagten, daß ihn die Weiterbeschäftigung des Klägers wegen dessen mangelnder Beschäftigungsmöglichkeit, der geringen Zahl anderer Arbeitnehmer und des eingetretenen Umsatzrückganges besonders hart treffe, wogegen dem Kläger die Kündigung nicht besonders zum Nachteil gereiche, weil er ohnedies bereits im Pensionsalter (61 Jahre) sei. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Hat der Dienstgeber - wie hier - erst nach Ausspruch der Kündigung von der rückwirkend gewährten Begünstigtenstellung des Dienstnehmers erfahren, hätte er von der Möglichkeit des Paragraph 8, Absatz 2,, zweiter Satz, letzter Halbsatz, BEinstG Gebrauch machen und nachträglich die Zustimmung beantragen können vergleiche Ernst aaO. Anmerkung 39 zu Paragraph 8,). In diesem Verfahren hätte der Behindertenausschuß die vom Beklagten vermißte Interessenabwägung vornehmen müssen, unter Bedachtnahme auf die Einwände des Beklagten, daß ihn die Weiterbeschäftigung des Klägers wegen dessen mangelnder Beschäftigungsmöglichkeit, der geringen Zahl anderer Arbeitnehmer und des eingetretenen Umsatzrückganges besonders hart treffe, wogegen dem Kläger die Kündigung nicht besonders zum Nachteil gereiche, weil er ohnedies bereits im Pensionsalter (61 Jahre) sei. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.