Rechtssatz RS0052608
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052608
Entscheidungsdatum
21.11.1990
Rechtssatz
Wie bereits in den Erläuterungen ( RV 5, 1420 BlgNR 13.GP) ausdrücklich hervorgehoben, darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit die Kündigung eines jeden nach dem BEinstG begünstigten Behinderten, ohne Rücksicht darauf, ob der Dienstnehmer, bei dem der Behinderte beschäftigt ist, der Einstellungspflicht unterliegt oder nicht, nur nach Zustimmung des Behindertenausschusses ausgesprochen werden. Den besonderen Kündigungsschutz genießen somit auch begünstigte Behinderte, die bei Dienstgebern beschäftigt sind, die weniger als fünfundzwanzig Dienstnehmer beschäftigen. Diese in den Erläuterungen zum Ausdruck kommende Absicht des Gesetzgebers ist durch den Gesetzeswortlaut voll gedeckt.Wie bereits in den Erläuterungen ( Regierungsvorlage 5, 1420 BlgNR 13.Gesetzgebungsperiode ausdrücklich hervorgehoben, darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit die Kündigung eines jeden nach dem BEinstG begünstigten Behinderten, ohne Rücksicht darauf, ob der Dienstnehmer, bei dem der Behinderte beschäftigt ist, der Einstellungspflicht unterliegt oder nicht, nur nach Zustimmung des Behindertenausschusses ausgesprochen werden. Den besonderen Kündigungsschutz genießen somit auch begünstigte Behinderte, die bei Dienstgebern beschäftigt sind, die weniger als fünfundzwanzig Dienstnehmer beschäftigen. Diese in den Erläuterungen zum Ausdruck kommende Absicht des Gesetzgebers ist durch den Gesetzeswortlaut voll gedeckt.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 179/90
Entscheidungstext OGH 12.09.1990 9 ObA 179/90
Veröff: RdW 1991,153
- 9 ObA 244/90
Entscheidungstext OGH 21.11.1990 9 ObA 244/90
Auch; Veröff: SZ 63/206 = Arb 10884
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052608
Dokumentnummer
JJR_19900912_OGH0002_009OBA00179_9000000_001