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Rechtssatz RS0052608

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052608

Geschäftszahl

9ObA179/90; 9ObA244/90

Entscheidungsdatum

21.11.1990

Norm

BEinstG §8 Abs2

Rechtssatz

Wie bereits in den Erläuterungen ( Regierungsvorlage 5, 1420 BlgNR 13.Gesetzgebungsperiode ausdrücklich hervorgehoben, darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit die Kündigung eines jeden nach dem BEinstG begünstigten Behinderten, ohne Rücksicht darauf, ob der Dienstnehmer, bei dem der Behinderte beschäftigt ist, der Einstellungspflicht unterliegt oder nicht, nur nach Zustimmung des Behindertenausschusses ausgesprochen werden. Den besonderen Kündigungsschutz genießen somit auch begünstigte Behinderte, die bei Dienstgebern beschäftigt sind, die weniger als fünfundzwanzig Dienstnehmer beschäftigen. Diese in den Erläuterungen zum Ausdruck kommende Absicht des Gesetzgebers ist durch den Gesetzeswortlaut voll gedeckt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 179/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 9 ObA 179/90
    Veröff: RdW 1991,153
  • 9 ObA 244/90
    Entscheidungstext OGH 21.11.1990 9 ObA 244/90
    Auch; Veröff: SZ 63/206 = Arb 10884

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052608

Dokumentnummer

JJR_19900912_OGH0002_009OBA00179_9000000_001