Die Revision ist nicht berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in den Entscheidungen ZAS 1986/3 sowie Arb. 10.584 = JBl 1987, 398 = RdW 1987, 204 ausgesprochen hat, wurde mit der Ergänzung des § 14 Abs 2 InvEG (nunmehr laut Art I Abs 1 der Novelle BGBl. 721/1988 BEinstG) im Rahmen der Novelle BGBl. 111/1979 klargestellt, daß der Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit einer Person zum Kreis der nach § 2 Abs 1 InvEG begünstigten Invaliden (nunmehr: Behinderten) abgesprochen wird, nur feststellenden Charakter hat, lediglich dem Nachweis der Begünstigung dient und daß die Begünstigungen kraft Gesetzes mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens jedoch mit dem Ersten des Monates, in dem der Antrag eingebracht worden ist, wirksam werden. Aus dieser Fassung vor der erst mit 1. Jänner 1989 in Kraft getretenen und daher auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbaren Novelle BGBl. 721/1988 läßt sich entgegen der Ansicht Steinbauers (ZAS 1986/3) nicht erschließen, daß eine rückwirkende Zuerkennung des besonderen Kündigungsschutzes nur dann Wirkung entfalten könne, wenn der entsprechende Antrag vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses gestellt wurde; das Wort "frühestens" kann bei Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem es vom Gesetzgeber gebraucht wurde, nur auf das Zutreffen der Voraussetzungen bezogen werden, nicht aber auf die dort gar nicht erwähnte Auflösungserklärung des Arbeitgebers. Im übrigen wird auch nach der durch die Novelle BGBl. 721/1988 ab 1.Jänner 1989 geschaffenen neuen Rechtslage die Rückwirkung der Antragstellung auf den Monatsersten nicht davon abhängig gemacht, daß sie vor der Auflösungserklärung des Arbeitgebers erfolgt, sondern davon, daß der Antrag unverzüglich nach Eintritt der Behinderung gestellt wird. Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß es für den Eintritt der mit der Invalideneigenschaft verbundenen Begünstigungen ohne Bedeutung ist, ob der Bescheid über die - rückwirkende - Feststellung der Invalideneigenschaft im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitgeberseitige Kündigung vor oder nach Ablauf der Kündigungsfrist erlassen wird, zugeht oder rechtskräftig wird. Da der Bescheid nicht rechtsgestaltend wirkt, sondern das Bestehen der Invalideneigenschaft ab dem im Bescheid genannten Zeitpunkt lediglich feststellt, löst die nach diesem Zeitpunkt ohne Zustimmung des Invalidenausschusses ausgesprochene Kündigung infolge der den besonderen Kündigungsschutz bewirkenden Invalideneigenschaft das Arbeitsverhältnis nicht auf. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß im § 8 Abs 2 zweiter Satz InvEG (nunmehr BEinstG) für besondere Ausnahmsfälle auch die nachträgliche Zustimmung des Invalidenausschusses zur Kündigung vorgesehen ist.Wie der Oberste Gerichtshof bereits in den Entscheidungen ZAS 1986/3 sowie Arb. 10.584 = JBl 1987, 398 = RdW 1987, 204 ausgesprochen hat, wurde mit der Ergänzung des Paragraph 14, Absatz 2, InvEG (nunmehr laut Artikel römisch eins, Absatz eins, der Novelle Bundesgesetzblatt 721 aus 1988, BEinstG) im Rahmen der Novelle Bundesgesetzblatt 111 aus 1979, klargestellt, daß der Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit einer Person zum Kreis der nach Paragraph 2, Absatz eins, InvEG begünstigten Invaliden (nunmehr: Behinderten) abgesprochen wird, nur feststellenden Charakter hat, lediglich dem Nachweis der Begünstigung dient und daß die Begünstigungen kraft Gesetzes mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens jedoch mit dem Ersten des Monates, in dem der Antrag eingebracht worden ist, wirksam werden. Aus dieser Fassung vor der erst mit 1. Jänner 1989 in Kraft getretenen und daher auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbaren Novelle Bundesgesetzblatt 721 aus 1988, läßt sich entgegen der Ansicht Steinbauers (ZAS 1986/3) nicht erschließen, daß eine rückwirkende Zuerkennung des besonderen Kündigungsschutzes nur dann Wirkung entfalten könne, wenn der entsprechende Antrag vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses gestellt wurde; das Wort "frühestens" kann bei Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem es vom Gesetzgeber gebraucht wurde, nur auf das Zutreffen der Voraussetzungen bezogen werden, nicht aber auf die dort gar nicht erwähnte Auflösungserklärung des Arbeitgebers. Im übrigen wird auch nach der durch die Novelle Bundesgesetzblatt 721 aus 1988, ab 1.Jänner 1989 geschaffenen neuen Rechtslage die Rückwirkung der Antragstellung auf den Monatsersten nicht davon abhängig gemacht, daß sie vor der Auflösungserklärung des Arbeitgebers erfolgt, sondern davon, daß der Antrag unverzüglich nach Eintritt der Behinderung gestellt wird. Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß es für den Eintritt der mit der Invalideneigenschaft verbundenen Begünstigungen ohne Bedeutung ist, ob der Bescheid über die - rückwirkende - Feststellung der Invalideneigenschaft im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitgeberseitige Kündigung vor oder nach Ablauf der Kündigungsfrist erlassen wird, zugeht oder rechtskräftig wird. Da der Bescheid nicht rechtsgestaltend wirkt, sondern das Bestehen der Invalideneigenschaft ab dem im Bescheid genannten Zeitpunkt lediglich feststellt, löst die nach diesem Zeitpunkt ohne Zustimmung des Invalidenausschusses ausgesprochene Kündigung infolge der den besonderen Kündigungsschutz bewirkenden Invalideneigenschaft das Arbeitsverhältnis nicht auf. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß im Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz InvEG (nunmehr BEinstG) für besondere Ausnahmsfälle auch die nachträgliche Zustimmung des Invalidenausschusses zur Kündigung vorgesehen ist.
Da dem Kläger der besondere Kündigungsschutz nach § 8 Abs 2 InvEG (nunmehr BEinstG) bereits ab dem 1.Februar 1987 zukam, sind die Bestimmungen des § 105 Abs 2 bis 6 ArbVG über den allgemeinen Kündigungsschutz - wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben - im vorliegenden Fall nicht anzuwenden.Da dem Kläger der besondere Kündigungsschutz nach Paragraph 8, Absatz 2, InvEG (nunmehr BEinstG) bereits ab dem 1.Februar 1987 zukam, sind die Bestimmungen des Paragraph 105, Absatz 2 bis 6 ArbVG über den allgemeinen Kündigungsschutz - wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben - im vorliegenden Fall nicht anzuwenden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Die Kosten der Revisionsbeantwortung waren der beklagten Partei nicht zuzuerkennen, weil der Oberste Gerichtshof weder dem darin gestellten Antrag noch der darin vertretenen Rechtsauffassung gefolgt ist.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO. Die Kosten der Revisionsbeantwortung waren der beklagten Partei nicht zuzuerkennen, weil der Oberste Gerichtshof weder dem darin gestellten Antrag noch der darin vertretenen Rechtsauffassung gefolgt ist.