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Rechtssatz RS0077641×

Rechtssatz RS0077641

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077641

Geschäftszahl

9ObA304/88; 9ObA86/06x

Entscheidungsdatum

11.08.2006

Norm

InvEG §2 Abs1
InvEG §14 Abs2

Rechtssatz

Auch nach der durch die Novelle BGBl 1988/721 ab 01.01.1989 geschaffene neue Rechtslage wird die Rückwirkung der Antragstellung auf den Monatsersten nicht davon abhängig gemacht, daß sie vor der Auflösungserklärung des Arbeitgebers erfolgt, sondern davon, daß der Antrag unverzüglich nach Eintritt der Behinderung gestellt wird.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 304/88
    Entscheidungstext OGH 25.01.1989 9 ObA 304/88
    Veröff: RdW 1989,311
  • 9 ObA 86/06x
    Entscheidungstext OGH 11.08.2006 9 ObA 86/06x
    Auch; Beisatz: Das Gesetz stellte im Übrigen klar, dass seine Begünstigungen (erst) mit dem Zutreffen der Voraussetzungen - „frühestens" jedoch mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag eingebracht worden ist - wirksam werden. Das Wort „frühestens" kann bei Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem es vom Gesetzgeber gebraucht wird, nur auf das Zutreffen der Voraussetzungen bezogen werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077641

Dokumentnummer

JJR_19890125_OGH0002_009OBA00304_8800000_002