Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war vom 26.3.1979 bis zum 27.4.1989 im Betrieb der beklagten Partei als Tiefkühlarbeiterin beschäftigt. Sie arbeitete bis Mai 1987 40 Wochenstunden gegen ein monatliches Einkommen von S 5.600 netto. Anschließend arbeitete sie nur mehr 30 Wochenstunden; hiebei verdiente sie bis zum 31.12.1988 S 5.033 netto monatlich, ab 1.1.1989 S 5.234 netto. Außer Streit gestellt wurde, daß ihr - auch im Fall einer gerechtfertigten Entlassung - eine Urlaubsabfindung in Höhe von S 8.000 netto zusteht.
Die Klägerin wurde vom Beklagten mehrmals darauf aufmerksam gemacht, daß sie vom Firmentelefon nicht privat telefonieren, insbesondere nicht ihre in Deutschland lebende Tochter anrufen dürfe; es war ihr nur gestattet, sich selbst anrufen zu lassen.
Als der Beklagte die Klägerin, nachdem er sie in dieser Woche bereits einmal beim Telefonieren nach Deutschland beobachtet und sie nochmals auf das Verbot hingewiesen hatte, am Morgen des 27.4.1989 wiederum beim Wählen einer Telefonnummer beobachtete und sie zwar zugab, mit ihrer Tochter telefoniert zu haben, aber leugnete, dies auf Kosten des Beklagten getan zu haben, kündigte er sie aus diesem Grund. Im Laufe des Tages sprach er mit seinem Steuerberater, der ihm erklärte, daß ihn das Verhalten der Klägerin auch zur Entlassung berechtige. Der Beklagte sprach nach seiner Rückkehr in die Firma gegen 16.00 Uhr die Entlassung aus.
Die Klägerin begehrt Abfertigung, Urlaubsentschädigung, Sonderzahlungen und Kündigungsentschädigung in der Gesamthöhe von S 40.654,36 netto gestützt auf die Behauptung, sie sei ungerechtfertigt entlassen worden.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, daß er die Klägerin wegen des ihr bekannten Verstoßes gegen das Verbot privater Auslandstelefongespräche zu Recht entlassen habe.
Das Erstgericht sprach der Klägerin S 8.000 an Urlaubsabfindung rechtskräftig zu. Das Mehrbegehren von S 32.654,36 netto betreffend entlassungsabhängige Ansprüche wies es ab, weil die Klägerin den Entlassungstatbestand der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung (§ 82 lit a GewO) verwirklicht habe.Das Erstgericht sprach der Klägerin S 8.000 an Urlaubsabfindung rechtskräftig zu. Das Mehrbegehren von S 32.654,36 netto betreffend entlassungsabhängige Ansprüche wies es ab, weil die Klägerin den Entlassungstatbestand der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung (Paragraph 82, Litera a, GewO) verwirklicht habe.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die Revision unzulässig sei. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts und führte zu den Berufungsausführungen der Klägerin aus, diese habe sich auf einen allfälligen Verzicht des Beklagten auf die Entlassung durch den Ausspruch der Kündigung oder auf eine allfällige Verspätung der Entlassung nicht berufen, weil sie derartiges in erster Instanz nicht eingewendet habe; die diesbezüglichen überschießenden Feststellungen des Erstgerichtes hielten sich nicht im Rahmen des von der Klägerin geltend gemachten Rechtsgrundes (unberechtigte Entlassung) und könnten daher nicht berücksichtigt werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne des Klagebegehrens abzuändern.
Der Oberste Gerichtshof stellte dem Beklagten die Erstattung einer Revisionsbeantwortung frei; dieser ließ jedoch die Gelegenheit hiezu ungenützt.
Die Revision ist zulässig und berechtigt.