Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Bestimmung des § 32 NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz (NÖ GVBG, der dem § 49 des vom Berufungsgericht irrtümlich herangezogenen NÖ VBG entspricht), bietet jedoch keine Rechtsgrundlage für den erhobenen Anspruch. Gemäß § 93 Abs 1 NÖ Gemeinde-Beamtendienstordnung 1976 (GBDO), auf den diese Norm verweist, ist der Bürgermeister (Magistratsdirektior, Leitender Gemeindebeamte) ermächtigt, über begründetes Ersuchen einem Gemeindebeamten einen bezahlten Sonderurlaub in der Höchstdauer von 8 Tagen im Jahr zu erteilen. Einen längeren Sonderurlaub kann der Gemeinderat über begründetes Ersuchen nur nach Beratung mit der Personalvertretung bewilligen; entsprechende Bestimmungen waren im NÖ GVBG 1960 bzw in der GBDO 1960 enthalten. Aus dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstellen ergibt sich, daß sich die im § 93 Abs 1 GBDO vorgesehene Ermächtigung nur auf die Bewilligung von Sonderurlaub in einem bestimmten Einzelfall aufgrund eines begründeten Ersuchens erstreckt. Diese Ermächtigung des Bürgermeisters umfaßt jedoch nicht die bindende Zusage eines über die Bestimmungen des NÖ GVBG hinausgehenden Jahresurlaubes für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses. Eine solche Regelung könnte nur Gegenstand des Dienstvertrages sein. Da ein solcher Vertrag zugunsten des Vertragsbediensteten von den Bestimmungen des NÖ GVBG abweichen würde, bedürfte er als Sondervertrag (§ 41 NÖ GBVG) der Zustimmung des Gemeinderates. Dafür, daß der Gemeinderat der beklagten Partei den Dienstverträgen, in denen die Gewährung eines monatlichen Wirtschaftstages für die weiblichen Vertragsbediensteten vorgesehen gewesen ist, zugestimmt hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Feststeht lediglich, daß anläßlich des Abschlusses des Dienstvertrages der Bürgermeister eine entsprechende Zusage machte, der allerdings nach den Organisationsvorschriften zum Abschluß einer derartigen Vereinbarung nicht ermächtigt war.Die Bestimmung des Paragraph 32, NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz (NÖ GVBG, der dem Paragraph 49, des vom Berufungsgericht irrtümlich herangezogenen NÖ VBG entspricht), bietet jedoch keine Rechtsgrundlage für den erhobenen Anspruch. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, NÖ Gemeinde-Beamtendienstordnung 1976 (GBDO), auf den diese Norm verweist, ist der Bürgermeister (Magistratsdirektior, Leitender Gemeindebeamte) ermächtigt, über begründetes Ersuchen einem Gemeindebeamten einen bezahlten Sonderurlaub in der Höchstdauer von 8 Tagen im Jahr zu erteilen. Einen längeren Sonderurlaub kann der Gemeinderat über begründetes Ersuchen nur nach Beratung mit der Personalvertretung bewilligen; entsprechende Bestimmungen waren im NÖ GVBG 1960 bzw in der GBDO 1960 enthalten. Aus dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstellen ergibt sich, daß sich die im Paragraph 93, Absatz eins, GBDO vorgesehene Ermächtigung nur auf die Bewilligung von Sonderurlaub in einem bestimmten Einzelfall aufgrund eines begründeten Ersuchens erstreckt. Diese Ermächtigung des Bürgermeisters umfaßt jedoch nicht die bindende Zusage eines über die Bestimmungen des NÖ GVBG hinausgehenden Jahresurlaubes für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses. Eine solche Regelung könnte nur Gegenstand des Dienstvertrages sein. Da ein solcher Vertrag zugunsten des Vertragsbediensteten von den Bestimmungen des NÖ GVBG abweichen würde, bedürfte er als Sondervertrag (Paragraph 41, NÖ GBVG) der Zustimmung des Gemeinderates. Dafür, daß der Gemeinderat der beklagten Partei den Dienstverträgen, in denen die Gewährung eines monatlichen Wirtschaftstages für die weiblichen Vertragsbediensteten vorgesehen gewesen ist, zugestimmt hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Feststeht lediglich, daß anläßlich des Abschlusses des Dienstvertrages der Bürgermeister eine entsprechende Zusage machte, der allerdings nach den Organisationsvorschriften zum Abschluß einer derartigen Vereinbarung nicht ermächtigt war.
Auch wenn eine Handlung von einem hiezu nicht ermächtigten Organ der Gebietskörperschaft vorgenommen wurde und dieser daher gemäß § 867 ABGB nicht zuzurechnen ist, ist aber der Dritte in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand insbesondere dann zu schützen, wenn das kompetente Organ - im Wege einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht - den Anschein erweckt hat, die Handlung sei durch seine Beschlußfassung gedeckt (JBl 1962, 197; Eccher-Purtscheller,Auch wenn eine Handlung von einem hiezu nicht ermächtigten Organ der Gebietskörperschaft vorgenommen wurde und dieser daher gemäß Paragraph 867, ABGB nicht zuzurechnen ist, ist aber der Dritte in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand insbesondere dann zu schützen, wenn das kompetente Organ - im Wege einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht - den Anschein erweckt hat, die Handlung sei durch seine Beschlußfassung gedeckt (JBl 1962, 197; Eccher-Purtscheller,
Zur Gültigkeit privatrechtlicher Verträge juristischer Personen des öffentlichen Rechtes JBl 1977, 561 ff insbesonders 570, wonach auch eine Vernachlässigung der Kontrollpflichten durch das zuständige Organ zur Begründung einer Duldungsvollmacht führen kann; ferner Wilhelm, Die Vertretung Gebietskörperschaften im Privatrecht, 125; derselbe, Vertretung von Gebietskörperschaften und organschaftliche Vertretungsmacht und deren Übertragung, ÖJZ 1983, 181; Rummel in Rummel ABGB § 867 Rz 9; vgl. auch W. Schwarz, RdW 1989, 40). Die vor dem Jahr 1988 aufgenommenen Vertragsbediensteten erhielten nach den Feststellungen entsprechend einer vom Bürgermeister bei der Aufnahme gegebenen Zusicherung mehrere Jahre hindurch monatlich einen Tag Dienstfreistellung gewährt und durften davon ausgehen, daß dies nicht ohne Zustimmung des Gemeinderates erfolgte. Da das zur Entscheidung über diese Sonderregelung des Dienstvertrages berufene Organ der Gemeinde, der Gemeinderat, dem der Bürgermeister für seine Amtsführung verantworltich ist (§ 41 NÖ Gemeindeordnung) hierauf nicht reagierte, obwohl besonders im Hinblick auf die überschaubare Organisationsgröße der beklagten Partei die regelmäßige Gewährung des Wirtschaftstages den Mitgliedern des Gemeinderates nicht verborgen bleiben konnte, ist auch der zur Verpflichtung der beklagten Partei erforderliche Beitrag des dafür handlungsberechtigten Organs zum äußeren Tatbestand gegeben. Eine durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung derartiger Leistungen des Arbeitgebers an bestimmte Arbeitnehmer begründete Übung wird, soweit sie den Willen des Arbeitgebers, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, infolge der gleichfalls schlüssigen (§ 863 ABGB) Zustimmung der Arbeitnehmer zum Inhalt der Einzelarbeitsverträge (siehe Spielbüchler in Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I3 189, mit abweichender Auffassung zu der die Verbindlichkeit begründenden Verpflichtungsform DRdA 1980, 318 !Kerschner ; DRdA 1981, 42 !Spielbüchler = Arb 9812 = ZAS 1980, 178 !Mayer-Maly ; JBl 1985, 632; Arb 10.434; DRdA 1987, 298 !Schwarz ; JBl 1988, 333 !Schima ; DRdA 1989, 33 !Schwarz ; 9 Ob A 78/89).Zur Gültigkeit privatrechtlicher Verträge juristischer Personen des öffentlichen Rechtes JBl 1977, 561 ff insbesonders 570, wonach auch eine Vernachlässigung der Kontrollpflichten durch das zuständige Organ zur Begründung einer Duldungsvollmacht führen kann; ferner Wilhelm, Die Vertretung Gebietskörperschaften im Privatrecht, 125; derselbe, Vertretung von Gebietskörperschaften und organschaftliche Vertretungsmacht und deren Übertragung, ÖJZ 1983, 181; Rummel in Rummel ABGB Paragraph 867, Rz 9; vergleiche auch W. Schwarz, RdW 1989, 40). Die vor dem Jahr 1988 aufgenommenen Vertragsbediensteten erhielten nach den Feststellungen entsprechend einer vom Bürgermeister bei der Aufnahme gegebenen Zusicherung mehrere Jahre hindurch monatlich einen Tag Dienstfreistellung gewährt und durften davon ausgehen, daß dies nicht ohne Zustimmung des Gemeinderates erfolgte. Da das zur Entscheidung über diese Sonderregelung des Dienstvertrages berufene Organ der Gemeinde, der Gemeinderat, dem der Bürgermeister für seine Amtsführung verantworltich ist (Paragraph 41, NÖ Gemeindeordnung) hierauf nicht reagierte, obwohl besonders im Hinblick auf die überschaubare Organisationsgröße der beklagten Partei die regelmäßige Gewährung des Wirtschaftstages den Mitgliedern des Gemeinderates nicht verborgen bleiben konnte, ist auch der zur Verpflichtung der beklagten Partei erforderliche Beitrag des dafür handlungsberechtigten Organs zum äußeren Tatbestand gegeben. Eine durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung derartiger Leistungen des Arbeitgebers an bestimmte Arbeitnehmer begründete Übung wird, soweit sie den Willen des Arbeitgebers, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, infolge der gleichfalls schlüssigen (Paragraph 863, ABGB) Zustimmung der Arbeitnehmer zum Inhalt der Einzelarbeitsverträge (siehe Spielbüchler in Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I3 189, mit abweichender Auffassung zu der die Verbindlichkeit begründenden Verpflichtungsform DRdA 1980, 318 !Kerschner ; DRdA 1981, 42 !Spielbüchler = Arb 9812 = ZAS 1980, 178 !Mayer-Maly ; JBl 1985, 632; Arb 10.434; DRdA 1987, 298 !Schwarz ; JBl 1988, 333 !Schima ; DRdA 1989, 33 !Schwarz ; 9 Ob A 78/89).
Infolge der durch viele Jahre geübten Praxis, den weiblichen Vertragsbediensteten einen Tag Freizeit im Monat bei vollen Bezügen ohne Anrechnung auf den Urlaubsanspruch zu gewähren, wurde diese Maßnahme Gegenstand des Dienstvertrages, und die weiblichen Vertragsbediensteten, die vor 1988 eingetreten sind, haben somit einen einzelvertraglichen Anspruch auf die Gewährung des Wirtschaftstages für die Dauer des Dienstverhältnisses erworben. Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Infolge der durch viele Jahre geübten Praxis, den weiblichen Vertragsbediensteten einen Tag Freizeit im Monat bei vollen Bezügen ohne Anrechnung auf den Urlaubsanspruch zu gewähren, wurde diese Maßnahme Gegenstand des Dienstvertrages, und die weiblichen Vertragsbediensteten, die vor 1988 eingetreten sind, haben somit einen einzelvertraglichen Anspruch auf die Gewährung des Wirtschaftstages für die Dauer des Dienstverhältnisses erworben. Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.