Rechtssatz RS0054425
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054425
Entscheidungsdatum
19.09.2001
Norm
nö GdBDO 1976 §93 Abs1
nö GdVBG §32
Rechtssatz
Aus dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstellen ergibt sich, daß sich die im § 93 Abs 1 nö GdBDO vorgesehene Ermächtigung nur auf die Bewilligung von Sonderurlaub in einem bestimmten Einzelfall aufgrund eines begründeten Ersuchens erstreckt. Diese Ermächtigung des Bürgermeisters umfaßt jedoch nicht die bindende Zusage eines über die Bestimmungen des nö GdVBG hinausgehenden Jahresurlaubes für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses. Eine solche Regelung könnte nur Gegenstand des Dienstvertrages sein.Aus dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstellen ergibt sich, daß sich die im Paragraph 93, Absatz eins, nö GdBDO vorgesehene Ermächtigung nur auf die Bewilligung von Sonderurlaub in einem bestimmten Einzelfall aufgrund eines begründeten Ersuchens erstreckt. Diese Ermächtigung des Bürgermeisters umfaßt jedoch nicht die bindende Zusage eines über die Bestimmungen des nö GdVBG hinausgehenden Jahresurlaubes für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses. Eine solche Regelung könnte nur Gegenstand des Dienstvertrages sein.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 251/89
Entscheidungstext OGH 27.09.1989 9 ObA 251/89
- 9 ObA 211/01x
Entscheidungstext OGH 19.09.2001 9 ObA 211/01x
Beisatz: Sofern ein solcher Dienstvertrag über die Bestimmungen des niederösterreichischen Gemeindevertragsbedienstetengesetzes hinausgeht, bedarf es als Sondervertrag (§ 41 NÖ Gemeindevertragsbedienstetengesetz) der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates. (T1)
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis, Arbeitsvertrag
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0054425
Dokumentnummer
JJR_19890927_OGH0002_009OBA00251_8900000_002